Stellt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern kostenlos unbelegte Backwaren nebst Heißgetränken zum sofortigen Verzehr

…. im Betrieb bereit, handelt es sich bei diesen zugewandten Vorteilen

  • grundsätzlich nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn in Form einer kostenlosen Mahlzeit,
  • insbesondere auch um kein steuerlich relevantes (einfaches) Frühstück, da für die Annahme eines solchen jedenfalls mindestens ein Aufstrich oder Beleg hinzutreten muss, sondern

um lohnsteuerrechtlich nicht relevante Aufmerksamkeiten.

Das hat der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) mit Urteil vom 03.07.2019 – VI R 36/17 – entschieden.

Begründet worden ist dies vom Senat damit, dass vom steuerbaren Arbeitslohn,

  • der grundsätzlich vorliege, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Mahlzeit, wie ein Frühstück, Mittagessen oder Abendessen, unentgeltlich oder verbilligt reiche,

abzugrenzen sind solche nicht steuerbare Aufmerksamkeiten,

  • wie unbelegte Brötchen, Brezeln und/oder Rosinenbrot nebst Heißgetränken,

die zwar für die Arbeitnehmer auch einen Vorteil darstellten, jedoch vergleichbar seien mit

Aufwendungen des Arbeitgebers

  • zur Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und
  • zur Schaffung günstiger betrieblicher Arbeitsbedingungen und

denen keine Entlohnungsfunktion zukomme.

Auch würden

  • Heißgetränke mit unbelegten Backwaren

kein Frühstück i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV) darstellen, da nach der Verkehrsanschauung für die Annahme eines (einfachen) Frühstücks,

  • unabhängig von der Art der dargereichten Brötchen,

jedenfalls ein Aufstrich oder Belag hinzutreten müsse.