Wer ein Kraftfahrzeug angemietet und falsch betankt hat, also beispielsweise mit Benzin statt mit Diesel, muss der Autovermietung den durch die Falschbetankung entstandenen Schaden ersetzen.
Darauf hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 10.06.2015 – 113 C 27219/14 – hingewiesen und eine Frau,
- die bei einer gewerblichen Autovermietung einen PKW mit Benzinmotor, der dann aber gegen ein Dieselfahrzeug ausgetauscht worden war, angemietet,
- das Dieselfahrzeug dann jedoch, weil sie glaubte, es handle sich auch wieder um ein Fahrzeug mit Benzinmotor, statt mit Diesel mit Benzin betankt und nachfolgend bis zum Liegenbleiben gefahren hatte,
verurteilt,
- an die Autovermietung 1150,57 Euro zu zahlen,
- nämlich die Kosten für die Reparatur des Fahrzeugs, laut Sachverständigenkosten 1080,57 Euro, die Kosten für das Sachverständigengutachten in Höhe von 45,00 Euro und eine Auslagenpauschale von 25 Euro.
Die Entscheidung hat das AG damit begründet, dass ein Fahrzeugmieter,
- weil er sich im Rahmen des Schuldverhältnisses so zu verhalten habe, dass das Eigentum des Vertragspartners nicht verletzt wird,
seine Sorgfaltspflicht aus dem Mietverhältnis dann grob fahrlässig verletzt,
- wenn er sich vor einem Tankvorgang nicht darüber informiert welche Kraftstoffart das Fahrzeug benötigt bzw. er sich beim Tanken nicht vergewissert, dass der richtige Kraftstoff getankt wird und
- er aufgrund dessen das Fahrzeug mit dem falschen Kraftstoff betankt.
Abgesehen davon erachtete das AG die Falschbetankung durch die Fahrzeugmieterin aber auch deswegen als grob fahrlässig, weil sich auf dem Tankdeckel der weiße Aufdruck „Diesel“ befunden hatte, der, da Tankstellen ausreichend beleuchtet sind, sich auch bei Dunkelheit ausreichend erkennen ließ.
Das hat die Pressestelle des AG München am 02.09.2016 – 68/16 – mitgeteilt.