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Wichtig zu wissen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Anspruch auf Elterngeld haben

Jährlich einmal gezahltes Urlaubs- oder Weihnachtsgeld erhöhen das Elterngeld nicht.

Das hat der 10. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) am 29.06.2017 – B 10 EG 5/16 R – entschieden.

Danach zählen Urlaubs- oder Weihnachtsgeld,

  • da sie nur einmal jährlich gewährt werden,
  • nicht zu den laufenden, in der Regel monatlichen Löhnen in den zwölf Kalendermonaten vor dem Geburtsmonat des Kindes, die üblicherweise Grundlage der Berechnung des Elterngeldes für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind, sondern

gemäß § 2c Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG) zu den für die Bemessung des Elterngeldes unmaßgeblichen, lohnsteuerlich als sonstige Bezüge behandelten Einnahmen (Quelle: Pressemitteilung des BSG vom 29.06.2017 – 30/2017 –).

 

BSG entscheidet: Wegen einer vorausgegangenen Fehlgeburt darf eine erneut Schwangere nach der Geburt des Kindes kein geringeres Elterngeld erhalten

Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 16.03.2017 – B 10 EG 9/15 R – entschieden, dass, wenn eine Frau

  • nach einer Fehlgeburt an einer Depression erkrankt und
  • sie deshalb ihrer Erwerbstätigkeit erst nach einem dreiviertel Jahr, als sie erneut schwanger ist, wieder nachgehen kann,

die Krankheitsmonate, in denen sie aufgrund ihrer Erkrankung größtenteils kein Erwerbseinkommen erzielt hat,

  • gemäß § 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG) bei der Berechnung des Elterngeldes nach der Geburt des Kindes unberücksichtigt zu bleiben haben,
  • weil diese als schwangerschaftsbedingte Erkrankung zu werten sind.

Für die Berechnung des Elterngeldes nach der Geburt eines Kindes darf es, so der Senat,

  • keinen Unterschied machen, ob eine frühere Schwangerschaft mit einer Lebend- oder einer Fehlgeburt geendet hat,
  • wenn die Schwangere im Anschluss an jene Schwangerschaft arbeitsunfähig an einer Depression erkrankt war.

Denn die entscheidende Vorschrift des BEEG diene dem Nachteilsausgleich Schwangerer und das besondere gesundheitliche Risiko einer Schwangerschaft solle nicht dazu führen, dass Mütter ein geringeres Elterngeld erhalten (Quelle: Pressemitteilung des BSG vom 16.03.2017).