Tag Berichterstattung

Was man wissen sollte, wenn man gegen die Veröffentlichung seines Fotos in Presseerzeugnissen vorgehen,

…. also ein Medienunternehmen auf Unterlassung einer Bildberichterstattung in Anspruch nehmen will.

Ob eine Bildveröffentlichung zulässig ist, beurteilt sich nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KUG).

Danach sind die Verbreitung und die zur Schau Stellung des Bildes einer Person,

  • falls sie nicht von der Einwilligung des Abgebildeten gedeckt sind (§ 22 Satz 1 KUG),

nur zulässig, wenn es sich handelt, um

  • ein Bild, das dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist,
  • ein Bild, auf dem die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen,
  • ein Bild von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben oder
  • ein Bildnis, das nicht auf Bestellung angefertigt ist, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient

und

  • berechtigte Interessen des Abgebildeten, oder falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen nicht verletzt werden (§ 23 KUG).

Für die Beurteilung, ob ein Bild

  • dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) und
  • die Verbreitung berechtigte Interessen der abgebildeten Person verletzt (§ 23 Abs. 2 KUG)

ist maßgebend einerseits, dass

  • der Begriff des Zeitgeschehens vom Interesse der Öffentlichkeit bestimmt wird und im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung umfasst, sondern ganz allgemein das Geschehen der Zeit, also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse,
  • Medien, weil dies zum Kern der Presse- und Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz (GG), Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gehört,
    • im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses für wert halten und was nicht,
    • es Medien im Rahmen einer zulässigen Berichterstattung grundsätzlich auch frei steht, Textberichte durch Bilder zu illustrieren und
    • Bildaussagen am verfassungsrechtlichen Schutz des Berichts teilnehmen, dessen Bebilderung sie dienen,

andererseits aber auch, dass ein Informationsinteresse

  • nicht schrankenlos besteht,
  • sondern der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK) begrenzt wird durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, so dass
    • nicht alles, wofür sich Menschen aus Langeweile, Neugier und Sensationslust interessieren, dessen visuelle Darstellung in der breiten Medienöffentlichkeit rechtfertigt

und mithin abgewogen werden muss, welcher Rechtsposition,

  • im jeweiligen Einzelfall

der Vorrang einzuräumen ist.

Von Bedeutung bei dieser Abwägung ist neben der Rolle, die dem Betroffenen in der Öffentlichkeit zukommt, also ob es sich dabei handelt, um

  • einen Politiker,
  • eine sonstige im öffentlichen Leben oder im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehenden Person oder
  • eine, einen besonderen Schutz ihres Privatlebens genießende Privatperson,

ob im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse

  • ernsthaft und sachbezogen erörtert, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllt und einen Beitrag mit Informationswert zur öffentlichen Meinungsbildung geleistet haben oder
  • ob lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigt worden ist,

sowie für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes daneben auch,

  • der Anlass der Berichterstattung,
  • die Umstände unter denen die Aufnahme entstanden ist,
  • in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt worden ist sowie
  • die Intensität des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht.

Darauf hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 09.04.2019 – VI ZR 533/16 – hingewiesen.

Wichtig zu wissen für alle von einer Berichterstattung in den Medien Betroffene, die dazu im Vorfeld

…. keine Stellungnahme abgeben möchten.

Mit Beschluss vom 09.04.2018 – 1 BvR 840/15 – hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) darauf hingewiesen, dass, wer

  • nach den Pressegesetzen der Länder oder nach § 56 des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag – RStV) wegen ihn betreffender Tatsachenbehauptungen in einer Berichterstattungeinen Anspruch auf (Abdruck einer) Gegendarstellung hat,

den Anspruch auf Gegendarstellung nicht dadurch verliert, dass er vor der Berichterstattung,

  • obwohl ihm die Möglichkeit dazu eingeräumt worden war,

keine Stellungnahme zu der geplanten Berichterstattung abgegeben hat,

  • sondern, dass der Anspruch auf Gegendarstellung auch in diesem Fall besteht.

Denn, so die 3. Kammer des Ersten Senats,

  • das Gegendarstellungsrecht solle Betroffenen die Möglichkeit einräumen, Tatsachenbehauptungen in einer Berichterstattung entgegen zu treten und damit deren Wahrheitsgehalt in Frage zu stellen und
  • diesem Schutzzweck des Gegendarstellungsrecht würde ein grundsätzlicher Verlust des Gegendarstellungsanspruchs bei einer unterlassenen Stellungnahme nicht gerecht (Quelle: Pressemitteilung des BVerfG vom 25.05.2018).

Was Personen, deren Bild im Rahmen einer Presseberichterstattung veröffentlicht worden ist, wissen sollten

Bildnisse einer Person dürfen grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KUG)).

Eine nicht von der Einwilligung des Abgebildeten gedeckte Verbreitung seines Bildes ist nur dann zulässig, wenn

  • dieses Bild dem Bereich der Zeitgeschichte oder einem der weiteren Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG positiv zuzuordnen ist und
  • berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG).

Schon bei der Beurteilung, ob ein Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, ist dabei eine Abwägung vorzunehmen

  • zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG), Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) einerseits sowie
  • den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK andererseits.

Berücksichtigt bei der Gewichtung

  • des Informationsinteresses der Öffentlichkeit
  • im Verhältnis zu dem kollidierenden Persönlichkeitsschutz

werden muss,

  • dass von maßgebliche Bedeutung der Gegenstand der Berichterstattung ist und
    • ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder
    • ob sie – ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis – lediglich die Neugier der Leser oder Zuschauer nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigen,
  • welcher Informationsgehalt der Bildberichterstattung im Gesamtkontext zukommt, in den das Personenbildnis gestellt ist, insbesondere unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung,
  • der Anlass der Berichterstattung sowie die Umstände, unter denen die Aufnahme entstanden ist und
  • in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt worden ist.

Darauf hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 27.09.2016 – VI ZR 310/14 – hingewiesen.

BGH entscheidet: Bildberichterstattung über einen privaten Restaurantbesuch kann bei Politikern zulässig sein

Im Zusammenhang mit der Presseberichterstattung über ein bedeutendes politisches Ereignis,

  • beispielsweise einer Misstrauensabstimmung im Abgeordnetenhaus,

kann

  • die ohne Einwilligung erfolgende Veröffentlichung von Fotos,

die den davon betroffenen Politiker am Vorabend in einer für sich genommen privaten Situation zeigen,

  • durch das Informationsinteresse der Allgemeinheit gerechtfertigt sein.

Darauf und dass in einem solchen Fall

  • unter Berücksichtigung des Kontextes der Bildberichterstattung die Fotos dem Bereich der Zeitgeschichte nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KunstUrhG) zuzuordnen sein können und
  • der durch Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geschützten Pressefreiheit Vorrang vor dem Persönlichkeitsrecht des Politikers einzuräumen sein kann,

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 27.09.2016 – VI ZR 310/14 – hingewiesen.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, in dem die Fotos

  • den Politiker in einer eher unverfänglichen Situation beim Abendessen in einem bekannten, von prominenten Personen besuchten Restaurant zeigten und
  • mit dem Text versehen waren, dass der Politiker „am Vorabend der Abstimmung im Parlament ersichtlich entspannt wirkt … und sich einen Drink in einer Bar genehmigt“,

sah der Senat keine berechtigten Interessen des abgebildeten Politikers im Sinne des § 23 Abs. 2 KunstUrhG verletzt und wies deshalb dessen Klage auf Unterlassung der Veröffentlichung der Bilder ab (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 27.09.2016 – Nr. 167/2016 –).