Mit Urteil vom 24.03.2021 – 6 Sa 284/20 – hat die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts (LAG) Schleswig-Holstein in einem Fall, in dem einem angestellten Berufskraftfahrer,
- weil er während der Arbeitszeit in alkoholisiertem (Blutalkoholkonzentration von 1,49 Promille) mit einem Firmen-LKW einen Unfall mit erheblichem Sachschaden verursacht hatte,
von seinem Arbeitgeber
worden war, entschieden, dass die
- außerordentliche Kündigung
wirksam war, mit der Rechtsfolge, dass die Kündigung
das Arbeitsverhältnis beendet hat.
Die Kammer hat dies damit begründet, dass Arbeitnehmer die (arbeitsvertragliche Neben-) Pflicht haben,
- ihre Arbeitsfähigkeit auch nicht durch Alkoholgenuss in der Freizeit zu beeinträchtigen,
aufgrund der besonderen Gefahren des öffentlichen Straßenverkehrs von als Berufskraftfahrern Angestellten
- jeder die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigende Alkoholkonsum zu unterlassen ist
und der Gekündigte,
- indem er alkoholisiert seiner Tätigkeit als LKW-Fahrer verrichtete,
in schwerwiegender Weise gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen hat, was einen
- wichtigen Grund i.S.v. § 626 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für eine fristlose Kündigung
darstellt (vgl. Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 20.10.2016 – 6 AZR 471/15 –).
Auch war dem Arbeitgeber eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nach Auffassung der Kammer,
- unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und
- unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile
nicht zumutbar, nachdem
- der Gekündigte massiv alkoholisiert war,
- er durch die von ihm begangene Pflichtverletzung nicht nur sich selbst, sondern auch andere Verkehrsteilnehmer sowie Güter des Arbeitgebers in Gefahr gebracht hatte,
- ihm als Berufskraftfahrer bewusst sein musste, dass er sich nicht alkoholisiert ans Steuer setzen darf und bei einen Verstoß ohne weiteres die Kündigung folgt sowie
- seine Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz nicht möglich war.
Eine Abmahnung erachte die Kammer für entbehrlich, da sie die Pflichtverletzung des Gekündigten für so schwerwiegend ansah, dass selbst deren erstmalige Hinnahme durch den Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben
- unzumutbar und
- offensichtlich ausgeschlossen
war.
Übrigens:
Ob die Alkoholisierung des Gekündigten ursächlich für den Unfall war oder ob der Gekündigte den Unfall auch in nicht alkoholisiertem Zustand verursacht hätte, war,
- da die Pflichtverletzung schon in der Aufnahme und Ausführung der Tätigkeit trotz erheblichem Alkoholkonsums besteht,
nicht entscheidungserheblich.