Eine Ahndung nach Jugendrecht kommt in Betracht bei Tätern, die bei Begehung der angeklagten Tat(en)
- vierzehn Jahre alt waren und
- mindestens eine der angeklagten Taten vor ihrem einundzwanzigsten Geburtstag begangen haben (§ 1 Abs. 2 Jugendgerichtsgesetz (JGG)).
Das Jugendstrafrecht wird,
- im Gegensatz zum Erwachsenenstrafrecht
vom Erziehungsgedanken geleitet, hat zum Ziel
- Nacherziehung und Integration,
- d.h. die Herbeiführung einer Einstellungs- und Verhaltensänderung
und setzt demzufolge auch wesentlich auf
- normverdeutlichende, fördernde und Defizite ausgleichende, sowie helfende Maßnahmen.
Heranwachsende, d.h. Täter, die bei Begehung der angeklagten Tat(en)
- bereits achtzehn,
- aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt waren,
werden nur dann nach Jugendrecht geahndet, wenn
- entweder die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 Nr.1 JGG bei ihnen vorlagen,
- d.h. die Gesamtwürdigung ihrer Persönlichkeit bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, dass sie zum Zeitpunkt der Begehung der Tat(en) nach ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung noch Jugendlichen gleichstanden
- oder es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der begangenen Tat um eine Jugendverfehlung i.S.v. § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG gehandelt hat, d.h. um eine Tat,
- die entweder schon nach ihrem äußeren Erscheinungsbild die Merkmale jugendlicher Unreife aufweist oder
- die durch die Motivation bzw. die Veranlassung als typische Jugendverfehlung gekennzeichnet wird.
Als Ahndungsmöglichkeiten sind im JGG vorgesehen,
- die Erteilung von Erziehungsmaßregeln nach §§ 9 bis 12 JGG in Form
- der Anordnung Hilfe zur Erziehung in Anspruch zu nehmen,
- Zuchtmittel nach §§ 13 bis 16 JGG in Form
- der Erteilung von Auflagen und/oder
- der Verhängung von Jugendarrest, als Freizeit-, Kurz- oder Dauerarrest von mindestens einer Woche und höchstens vier Wochen,
- die Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe nach § 27 JGG
- für die Dauer von nicht unter einem Jahr und nicht über zwei Jahren (§ 28 Abs. 1 JGG), wobei
- der Täter für die Dauer oder eines Teils der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt wird und
- ihm Weisungen und Auflagen nach §§ 29 Satz 2, 23 JGG erteilt werden können,
- die Verhängung von Jugendstrafe nach §§ 17 Abs. 2, 18 JGG
sowie
- die Erteilung von Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 7 Abs. 1 JGG in Form
- der Unterbringung in einem psychiatrischem Krankenhaus (§ 61 Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB)),
- der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 61 Nr. 2 StGB),
- der Führungsaufsicht§ 61 Nr. 4 StGB und
- der Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 61 Nr. 5 StGB).
Jugendstrafe darf nach § 17 Abs. 2 JGG nur verhängt werden, wenn
- wegen schädlicher Neigungen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln (vgl. §§ 9 – 12 JGG) oder Zuchtmittel (vgl. §§ 13 – 16 JGG), die gemäß § 8 Abs. 1 JGG, von der dort genannten Ausnahme abgesehen, auch nebeneinander angeordnet werden können, zur Erziehung nicht ausreichen
oder
- wegen der Schwere der Schuld und (überdies) aus erzieherischen Gründen, Jugendstrafe erforderlich ist.
Wird Jugendstrafe verhängt,
- deren Mindestmaß sechs Monate sowie
- deren Höchstmaß
- zehn Jahre dann beträgt, wenn es sich bei der Tat um ein Verbrechen handelt (§ 12 Abs. 1 StGB) handelt, für das nach dem allgemeinen Strafrecht Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren angedroht ist (§ 18 Abs. 1 JGG),
ist die Jugendstrafe so zu bemessen, dass sie die
- erforderliche erzieherische Einwirkung
ermöglicht (§ 18 Abs. 2 JGG).
Zur Bewährung ausgesetzt wird die Vollstreckung einer verhängten Jugendstrafe (§ 21 JGG)
- von nicht mehr als einem Jahr, wenn
- die Sozialprognose günstig ist, d.h., zu erwarten ist, dass der Täter sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs unter der erzieherischen Einwirkung in der Bewährungszeit künftig einen rechtschaffenen Lebenswandel führen wird
sowie bei einer solchen günstigen Sozialprognose, auch eine verhängte Jugendstrafe
- die ein Jahr,
- aber nicht zwei Jahre übersteigt, wenn
- die Vollstreckung im Hinblick auf die Entwicklung des Jugendlichen nicht geboten ist.
Bei einer Strafaussetzung
- beträgt die Bewährungszeit mindestens zwei und höchstens drei Jahre (§ 22 Abs. 1 Satz 2 JGG),
- wird der Täter in der Bewährungszeit für höchstens zwei Jahre der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt (§ 24 Abs. 1 Satz 1JGG) und
- sollen ihm Weisungen und/oder Auflagen nach § 23 JGG erteilt werden.
Neben
- der Aussetzung der Verhängung oder der Vollstreckung einer Jugendstrafe zur Bewährung,
kann nach § 16a Abs. 1 JGG Jugendarrest verhängt werden, wenn dies geboten ist,
- um, unter Berücksichtigung der Belehrung über die Bedeutung der Aussetzung zur Bewährung und unter Berücksichtigung der Möglichkeit von Weisungen und Auflagen, dem Täter seine Verantwortlichkeit für das begangene Unrecht und die Folgen weiterer Straftaten zu verdeutlichen,
- um den Täter zunächst für eine begrenzte Zeit aus einem Lebensumfeld mit schädlichen Einflüssen herauszunehmen und durch die Behandlung im Vollzug des Jugendarrests auf die Bewährungszeit vorzubereiten
oder
- um im Vollzug des Jugendarrests eine nachdrücklichere erzieherische Einwirkung auf den Täter zu erreichen oder um dadurch bessere Erfolgsaussichten für eine erzieherische Einwirkung in der Bewährungszeit zu schaffen.
Wird eine Jugendstrafe verhängt,
- die zwei Jahre übersteigt,
ist eine Aussetzung zur Bewährung nicht möglich.