Tag Billigkeit

Was Eheleute, die nach der Trennung darüber streiten wer den (Familien)Hund bekommt, wissen sollten

Da auf Tiere gemäß § 90 a Satz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, richtet sich,

  • nach einer Trennung von Ehegatten, im Streitfall,

die Zuweisung des Hundes nach der Vorschrift des § 1361a BGB über die Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben.

Danach kann der Ehegatte, der nachweisen kann, dass er Alleineigentümer des Hundes ist,

  • beispielsweise weil er das Tier schon vor der Heirat erworben und mit in die spätere Ehe gebracht hat,

den Hund von dem anderen Ehegatten,

  • falls dieser den Hund bei der Trennung mitgenommen haben sollte,

herausverlangen (1361a Abs. 1 Satz 1 BGB).

Kann keiner der Ehegatten sein Alleineigentum an dem Hund nachweisen,

  • steht also das Alleineigentum eines Ehegatten an dem Hund nicht fest,

oder gehört der Hund den Ehegatten gemeinsam,

  • wofür gemäß 1568b Abs. 2 BGB analog die Vermutung spricht, wenn
    • ein Hund während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft worden ist und
    • das Alleineigentum eines Ehegatten nicht feststeht,

erfolgt die Zuweisung des Hundes durch das Gericht an einen der Ehegatten gemäß § 1361a Abs. 2 BGB

  • nach den Grundsätzen der Billigkeit.

Dabei können dann u.a. eine Rolle spielen,

  • Gesichtspunkte des Tierschutzes, wie das körperliche Wohl des Hundes sowie
  • Besonderheiten, welche sich daraus ergeben können, dass Hunde Beziehungen zu Menschen aufbauen können und unter dem Verlust von diesen leiden können,

also insbesondere etwa,

Haften auch noch nicht verantwortliche Kinder oder andere nicht verantwortliche Personen für verursachte Schäden?

In solchen Fällen,

  • wenn also z.B. ein noch nicht sieben Jahre altes Kind eine fremde Sache beschädigt hat,

kommt

  • mangels Verantwortlichkeit des Kindes
  • eine verschuldensunabhängige Ersatzpflicht des Kindes aus Billigkeitsgründen gemäß § 829 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Betracht.

Allerdings sind die Hürden hierfür hoch.

Denn ist in einem der in den §§ 823 bis 826 BGB bezeichneten Fälle der Schaden verursacht worden von

  • einem nach § 828 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht verantwortlichem Kind bzw. Minderjährigen oder
  • einer nach § 827 BGB nicht verantwortlichen anderen Person,

hat der nicht verantwortliche Schadensverursacher dem Geschädigten den Schaden nach § 829 BGB nur dann zu ersetzen, wenn

  1. der Ersatz des Schadens nicht von einem aufsichtspflichtigen Dritten (§ 832 BGB) erlangt werden kann,
  2. die gesamten Umstände des Falles, insbesondere die Verhältnisse der Beteiligten, eine Haftung des schuldlosen Schädigers aus Billigkeitsgründen geradezu erfordern (Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 16.09.2016 – VGS 1/16 –) und
  3. dem nicht verantwortlichen Schadensverursacher nicht die Mittel entzogen werden, deren er zum angemessenen Unterhalt sowie zur Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf.

Voraussetzung dafür, dass die Billigkeit eine Schadloshaltung des Geschädigten erfordert ist zunächst, dass

  • bei dem stets in solchen Fällen vorzunehmenden Vergleich der Vermögenslagen der Beteiligten,
  • wofür maßgeblicher Zeitpunkt derjenige der letzten mündlichen gerichtlichen Tatsachenverhandlung ist,

ein „wirtschaftliches Gefälle“ zugunsten des Schädigers vorliegt,

Fehlt es an dem wirtschaftlichen Gefälle zugunsten des nicht verantwortlichen Schädigers scheidet dessen Haftung nach § 829 BGB aus.

Besteht das nach § 829 BGB erforderliche wirtschaftliche Gefälle zugunsten des nicht verantwortlichen Schädigers müssen darüber hinaus aber auch

  • die gesamten (übrigen) tat-, täter- und geschädigtenbezogenen Umstände des Falles,
  • etwa die Besonderheiten der die Schadensersatzpflicht auslösenden Handlung,

eine Haftung aus Billigkeitsgründen erfordern.

Darauf hat der VI. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 29.11.2016 – VI ZR 606/15 – hingewiesen.