Tag Dach

Was, wer ein Wohnhaus aus den frühen 70er Jahren kauft oder verkauft, wissen sollte

Mit Urteil vom 25.03.2019 – 14 O 271/17 – hat das Landgericht (LG) Coburg entschieden, dass vom Käufer eines Wohnhauses aus den frühen 70er Jahren,

  • nach der Übergabe und der Entfernung der vorhandenen Holzverkleidungen und Tapeten.

festgestellte

  • Risse in den geputzten Wandflächen

keinen Mangel darstellen,

  • sofern eine besondere Beschaffenheit des Hauses im Kaufvertrag nicht vereinbart wurde.

Begründet hat das LG dies damit, dass es für die Frage, ob ein Mangel vorliegt,

  • auf die übliche Beschaffenheit vergleichbarer Häuser mit ähnlichem Qualitätsstandard abzustellen ist und

bei einem 45 Jahre altem Haus,

  • wegen Erreichung oder schon Überschreitung der Lebensdauer des Innenwandputzes

Risse in geputzten Wandflächen vollkommen üblich sind.

Sogar Risse bis zu 5 mm sind, wie ein vom LG beauftragter Sachverständiger festgestellt hat,

  • bei einem solchen Alter eines Hauses und
  • einer einfachen Konstruktion

nicht außergewöhnlich.

Übrigens:
Anders ist es bei einem undichten Dach.

  • Ein solches ist auch bei einem alten Wohnhaus sehr wohl ein Mangel.

Allerdings kann die Haftung des Verkäufers für einen solchen Mangel im Kaufvertrag wirksam ausgeschlossen werden, sofern der Verkäufer

  • weder den Mangel arglistig verschwiegen,
  • noch eine Garantie für die Dichtigkeit des Daches übernommen hat, vgl. § 444 BGB (Quelle: juris Das Rechtsportal).

Wann verjähren Ansprüche wegen Mängel einer Photovoltaikanlage, die nachträglich auf dem Dach installiert wurde?

Beauftragt der Eigentümer einer Halle einen Unternehmer mit der nachträglichen Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem Dach der Halle ist,

  • wenn der Unternehmer die Herstellung einer funktionstauglichen Photovoltaikanlage auf dem Dach der Halle unter Beachtung ihrer Tragfähigkeit schuldet,

das Vertragsverhältnis der Parteien als Werkvertrag (§ 631 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) und nicht als Kaufvertrag mit Montageverpflichtung (§§ 651, 434 Abs. 2 BGB) zu qualifizieren, weil

  • dann die Verpflichtungen des Unternehmers zur Durchführung aufwendiger, handwerklicher Installations- und Anpassungsarbeiten an der Halle dem Vertrag die maßgebliche Prägung geben (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 07.03.2013 – VII ZR 162/12 – und vom 22.12.2005 – VIIZR183/04 –).

Für Mängelansprüche des Bestellers nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB gilt in einem solchen Fall die fünfjährige Verjährung „bei Bauwerken“, wenn

  • die Photovoltaikanlage zur dauernden Nutzung fest eingebaut worden ist,
  • der Einbau eine grundlegende Erneuerung der Halle darstellt, die einer Neuerrichtung gleich zu achten ist, und
  • die Photovoltaikanlage der Halle dient, indem sie eine Funktion für diese erfüllt.

Zur dauernden Nutzung fest eingebaut und nicht nur auf dem Dach aufgestellt ist eine gelieferte Photovoltaikanlage dann, wenn sie

  • durch eine Vielzahl verbauter Komponenten so mit der Halle verbunden ist, dass eine Trennung von dem Gebäude nur mit einem erheblichen Aufwand möglich ist,
  • wobei es ohne Bedeutung ist, ob die Photovoltaikanlage damit ein wesentlicher Bestandteil des Gebäudes geworden ist.

Eine grundlegende Erneuerung der Tennishalle, die insgesamt einer ganzen oder teilweisen Neuerrichtung gleich zu achten ist, stellt der Einbau der Photovoltaikanlage dann dar, wenn

  • erhebliche Eingriffe in das Dach und die Gebäudeaußenhaut notwendig sind,
  • um die Photovoltaikanlage windsicher einzubauen sowie die Witterungsbeständigkeit und Statik des Gebäudes zu sichern.

Eine Funktion für die Halle erfüllt eine auf dem Dach nachträglich errichtete Photovoltaikanlage, wenn

  • die Halle aufgrund einer Funktionserweiterung zusätzlich auch Trägerobjekt einer Photovoltaikanlage sein soll.
  • Ob die Photovoltaikanlage der Stromversorgung der Halle dient oder nicht, ist unerheblich.

Das hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 02.06.2016 – VII ZR 348/13 – (in Abweichung von BGH, Urteil vom 09.10.2013 – VIII ZR 318/12 –) entschieden.

Auch hat der Senat klarstellend noch darauf hingewiesen, dass eine technische Anlage, also auch eine Photovoltaikanlage, selbst als Bauwerk i.S.v. § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB zu qualifizieren sein kann.
Voraussetzung hierfür ist,

  • dass die technische Anlage mit dem Erdboden unmittelbar oder mittelbar über ein Gebäude fest verbunden ist, ohne dass es sich um wesentliche Bestandteile (§§ 93, 94 BGB) handeln muss, wobei eine Verbindung der Anlage mit dem Erdboden oder dem Gebäude allein durch ihr Gewicht genügt, so dass eine Trennung nur mit einem größeren Aufwand möglich ist und
  • dass eine dauernde Nutzung der technischen Anlage beabsichtigt ist, wobei hierfür entscheidend darauf abzustellen ist, ob Vertragszweck die Erstellung einer größeren ortsfesten Anlage mit den spezifischen Bauwerksrisiken ist, die der gesetzlichen Regelung zur langen Verjährungsfrist zugrunde liegen (vgl. BGH, Urteile vom 03.12.1998 – VII ZR 109/97 – und vom 20.02.1997 – VII ZR 288/94 –).

Wann verjähren Mängelansprüche bei auf Gebäudedach errichteten Photovoltaikanlage?

Wird auf dem Dach einer Tennishalle nachträglich eine Photovoltaikanlage errichtet, die mit der Halle so fest verbunden ist, dass eine Trennung von der Halle nur mit einem erheblichen Aufwand möglich ist,

  • dient die Photovoltaikanlage der Funktion der Halle und
  • findet deshalb für Nacherfüllungsansprüche gemäß § 634 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die für Arbeiten „bei Bauwerken“ geltende lange Verjährungsfrist von fünf Jahren nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB Anwendung.

Das hat der u.a. für das Baurecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 02.06.2016 – VII ZR 348/13 – entschieden.

Wie der Senat ausgeführt hat, gilt die lange Verjährungsfrist „bei Bauwerken“ nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB, wenn

  • das Werk in der Errichtung oder grundlegenden Erneuerung eines Gebäudes besteht,
  • das Werk in das Gebäude fest eingefügt wird und
  • dem Zweck des Gebäudes dient.

In dem vom Senat entschiedenen Fall lagen diese Voraussetzungen vor, weil

  • die 335 gerahmten Module der Photovoltaikanlage sturmsicher und ohne Beeinträchtigung der Statik des Dachs der Tennishalle durch eine Unterkonstruktion sowie eine entsprechende Verkabelung, auch mit Kabelkanälen in das Innere der Halle, so mit der Tennishalle verbunden worden waren, dass eine Trennung von dem Gebäude nur mit einem erheblichen Aufwand hätte erfolgen können,
  • darin zugleich eine grundlegende Erneuerung der Tennishalle lag, die einer Neuerrichtung gleich zu achten war und
  • die Photovoltaikanlage schließlich dem weiteren Zweck der Tennishalle diente, Trägerobjekt einer solchen Anlage zu sein (Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 95/2016 vom 02.06.2016).