Mit Urteil vom 04. 07.2017 hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in den Verfahren XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16 entschieden, dass (auch) bei Darlehensverträgen zwischen Banken und Unternehmern im Sinne des § 14 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) von darlehensgebenden Kreditinstituten vorformulierte Bestimmungen,
- nach denen der Darlehensnehmer ein laufzeitunabhängiges „Bearbeitungsentgelt“ bzw. eine „Bearbeitungsgebühr“ zu entrichten hat,
unwirksam sind.
Danach handelt es sich bei solchen Klauseln
- um der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegende sogenannte Preisnebenabreden,
die den Vertragspartner gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unangemessen benachteiligen, weil
- sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren sind und
- sich ihre Angemessenheit auch nicht mit Besonderheiten des kaufmännischen Geschäftsverkehrs rechtfertigen lässt.
Hingewiesen hat der Senat ferner,
- dass hinsichtlich der Frage, wann entsprechende Rückforderungsansprüche von Unternehmern verjähren,
die Grundsätze gelten, die der XI. Zivilsenat des BGH mit Urteil von 28.10.2014 – XI ZR 348/13 – zu Verbraucherdarlehen aufgestellt hat (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 04.07.2017 – Nr. 104/2017 –).