Tag Darlehensverträge

Corona-Pandemie: Kündigungsschutz für Mieter sowie Pächter und Zahlungsaufschübe für Verbraucher sowie Kleinstgewerbetreibende

…. sind in Kraft getreten.

Am 01.04.2020 sind

  • die zivilrechtlichen Vorschriften zum Kündigungsausschluss im Mietrecht sowie
  • zum Zahlungsaufschub bei Verbraucherdarlehensverträgen und existenzsichernden Verträgen wie z. B. über Telefon, Strom und Gas

in Kraft getreten, die u.a. folgende,

  • vorerst bis 30.06.2020 geltende,

Regelungen vorsehen:

Kündigungsschutz von Mietern und Pächtern

  • Mietern und Pächtern kann für den Zeitraum vom 01.04. bis 30.06.2020 nicht wegen ausgefallener Mietzahlungen aufgrund der COVID-19-Pandemie gekündigt werden.
  • Die Miete und Pacht bleiben für diesen Zeitraum weiterhin fällig;
    • es können auch Verzugszinsen entstehen.
  • Miet- und Pachtschulden aus dem Zeitraum vom 01.04. bis 30.06.2020 müssen bis zum 30.06.2022 beglichen werden,
    • sonst kann den Mietern wieder gekündigt werden.
  • Im Streitfall müssen Mieter und Pächter glaubhaft machen, dass die Nichtleistung der Miete bzw. Pacht auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht.

Zahlungsaufschub für Verbraucher sowie Kleinstgewerbetreibende

  • Für vor dem 08.03.2020 geschlossene, existenzsichernde Verträge der Grundversorgung erhalten Verbraucher ein zeitlich befristetes Leistungsverweigerungsrecht,
    • faktisch also einen Zahlungsaufschub,
    • mit der Rechtsfolge, dass sie trotz Nichtzahlung nicht in Verzug kommen.
  • Für Kleinstgewerbetreibende gilt entsprechendes in Bezug auf andauernde Vertragsverhältnisse,
    • die zur Eindeckung mit Leistungen dienen,
    • die für die wirtschaftlichen Grundlagen des Erwerbsbetriebs wesentlich sind.
  • Das Leistungsverweigerungsrecht ist zunächst bis zum 30.06.2020 befristet.
  • Für vor dem 15.03.2020 geschlossene Verbraucherdarlehensverträge werden die zwischen dem 01.04.2020 und dem 30.06.2020 fällig werdenden Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlungs-, Zins- oder Tilgungsleistungen gestundet, wenn der Verbraucher

BGH erklärt AGBs von Kreditinstituten, die bei Unternehmerdarlehen Bearbeitungsentgelte vorsehen, für unwirksam

Mit Urteil vom 04. 07.2017 hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in den Verfahren XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16 entschieden, dass (auch) bei Darlehensverträgen zwischen Banken und Unternehmern im Sinne des § 14 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) von darlehensgebenden Kreditinstituten vorformulierte Bestimmungen,

  • nach denen der Darlehensnehmer ein laufzeitunabhängiges „Bearbeitungsentgelt“ bzw. eine „Bearbeitungsgebühr“ zu entrichten hat,

unwirksam sind.

Danach handelt es sich bei solchen Klauseln

  • um der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegende sogenannte Preisnebenabreden,

die den Vertragspartner gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unangemessen benachteiligen, weil

  • sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren sind und
  • sich ihre Angemessenheit auch nicht mit Besonderheiten des kaufmännischen Geschäftsverkehrs rechtfertigen lässt.

Hingewiesen hat der Senat ferner,

  • dass hinsichtlich der Frage, wann entsprechende Rückforderungsansprüche von Unternehmern verjähren,

die Grundsätze gelten, die der XI. Zivilsenat des BGH mit Urteil von 28.10.2014 – XI ZR 348/13 – zu Verbraucherdarlehen aufgestellt hat (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 04.07.2017 – Nr. 104/2017 –).