Tag Dieselgate

Dieselgate: Nach Ansicht des OLG Karlsruhe können Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn in ihrem

…. erworbenen Dieselfahrzeug eine unzulässigen Abschalteinrichtung eingebaut ist.

Der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe hat in seiner Terminsverfügung, mit der er sechs bei ihm anhängige Berufungsverfahren auf den 26.06.2018 anberaumt hat,

  • in denen jeweils Käufer von Dieselfahrzeugen, in deren Fahrzeuge eine unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut war,
  • von den Fahrzeugverkäufern unter anderem die Rückzahlung des Kaufpreises (unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung) Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs verlangen,

die Parteien auf seine vorläufige Rechtsansicht hingewiesen, nach der die Klagen der Autokäufer erfolgreich sein dürften.

Denn, wie der Senat ausgeführt hat, seiner vorläufigen Rechtsansicht nach,

  • stelle die Lieferung eines Kraftfahrzeugs, dessen Motor mit einer Software ausgerüstet ist, die zwei unterschiedliche Betriebsmodi für den Prüfstand und die Straße aufweist, wobei nur ersterer die Abgasrückführung dergestalt optimiert, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte eingehalten werden, eine Pflichtverletzung des Kaufvertrags in Form der Lieferung einer mangelhaften Kaufsache (jedenfalls nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) dar,
  • dürfte diese Pflichtverletzung auch erheblich sein (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB)

und spreche,

  • abgesehen davon. dass eine von dem Käufer dem Verkäufer gesetzte, aber unangemessen kurze Nachbesserungsfrist den Lauf einer angemessenen, mit maximal zwei Monaten zu bemessenden Frist in Gang setzen würde,

ferner vieles dafür, dass Käufer in solchen Fällen ausnahmsweise, wegen Unzumutbarkeit, ohne Setzung einer angemessenen Nachfrist zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt seien (Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe vom 30.05.2018).

Dieselgate: VG Köln stellt fest, dass mit einer Abschalteinrichtung ausgestattete Dieselfahrzeuge sich nicht

…. in vorschriftsmäßigem Zustand befinden.

Mit Beschluss vom 29.05.2018 – 18 L 854 /18 – hat das Verwaltungsgericht (VG) Köln darauf hingewiesen, dass Fahrzeuge mit Dieselmotor,

  • in denen eine Abschalteinrichtung eingebaut ist,
    • die erkennt, ob sich ein Auto auf einem Prüfstand befindet,
    • nur dort den Stickoxidausstoß reguliert,
    • während die Abgaswerte im Fahrbetrieb auf der Straße sehr viel höher sind,

nicht der erteilten Typengenehmigung entsprechen, diese Fahrzeuge sich deshalb nicht in einem vorschriftsmäßigen Zustand befinden und

  • die zuständige Straßenverkehrsbehörde demzufolge berechtigt ist, von den Fahrzeugbesitzern Mängelbeseitigung zu verlangen.

Besitzer von Dieselfahrzeugen mit einer Abschalteinrichtung müssen nach dieser Entscheidung auf Aufforderung der Straßenverkehrsbehörde ein Software-Update durchführen lassen (Quelle: Pressemitteilung des VG Köln vom 30.05.2018).

Betroffene Autobesitzer,

  • die wegen einer Abgasmanipulation Schadensersatz von dem Fahrzeughersteller verlangen wollen,

sollten sich deshalb rechtzeitig von einem Rechtsanwalt beraten lassen, ob es erforderlich ist,

  • zur gerichtsverwertbaren Dokumentation des derzeitigen Zustands seines Fahrzeuges ein selbständiges Beweissicherungsverfahren durchzuführen.

Dieselgate – LG Kiel verurteilt Fahrzeughersteller zum Schadensersatz wegen sittenwidriger Schädigung des Fahrzeugeigentümers

Mit Urteil vom 18.05.2018 – 12 O 371/17 – hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Kiel in einem Fall, in dem der Kläger von einem Vertragshändler des Fahrzeugherstellers einen PKW mit Dieselmotor erworben hatte, in dem von den Entwicklungsingenieuren des Fahrzeugherstellers,

  • zum Zweck der Erlangung der EG-Typengenehmigung für das Fahrzeug,

eine Motorensteuerungsgerätesoftware installiert worden war,

  • die erkennt, wenn das Fahrzeug auf dem Prüfstand den Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) durchfährt,
    • dann einen besonderen Modus aktiviert (sog. Umschaltlogik), in dem die Rückführung von Abgasen im Vergleich zu dem normalen Betriebsmodus so verändert wird, dass der für das Fahrzeug nach der Euro-Norm vorgegebene NOx-Grenzwert eingehalten,
    • dieser Modus aber im normalen Fahrbetrieb – auch unter vergleichbaren Bedingungen wie im NEFZ – (wieder) deaktiviert wird, wodurch es zu einem höheren Schadstoffausstoß kommt,

den Fahrzeughersteller wegen sittenwidriger Schädigung des Fahrzeugeigentümers nach § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

  • durch arglistiges Inverkehrbringenlassen eines mangelhaften Fahrzeugs unter Geheimhaltung der bewusst eingebauten Funktion zur Manipulation der Emissionswerte auf dem Prüfstand

dazu verurteilt,

  • dem Fahrzeugeigentümer (als Schadensersatz) den für das Fahrzeug an den Fahrzeugverkäufer gezahlten Kaufpreis, abzüglich einer Nutzungsentschädigung, zu erstatten,
  • Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs.

Danach

  • fällt den Entwicklungsingenieuren des Herstellers, die für den Einbau der Funktion zur Manipulation der Emissionswerte auf dem Prüfstand verantwortlich sind, eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung zum Nachteil der Fahrzeugerwerber zur Last,
  • haftet der Fahrzeughersteller für seine Entwicklungsingenieure als Verrichtungsgehilfen aus § 831 BGB und wegen Organisationsverschuldens entsprechend § 31 BGB,
  • kann nach § 826 BGB ein Eigentümer eines vom Abgas Skandal betroffenen Fahrzeugs verlangen, so gestellt zu werden, wie wenn er den Kaufvertrag nicht geschlossen hätte und
  • besteht dieser Anspruch auch dann, wenn (zwischenzeitlich) die vom Hersteller angebotene technische Überarbeitung des Fahrzeugs („Software-Update“) erfolgt ist.

Dieselgate: OLG Nürnberg entscheidet, dass ein vom sog. Abgasskandal betroffenes Fahrzeug einen erheblichen Sachmangel aufweist

…. der zum Rücktritt vom Kaufvertrag oder zur Minderung des Kaufpreises berechtigen kann.

Mit Urteil vom 24.04.2018 – 6 U 409/17 –,

  • das nicht nur für Fahrzeuge der VW-AG betrifft,
  • sondern auch für sämtliche Fahrzeugmodelle von allen anderen Fahrzeugherstellern einschlägig sein dürfte,
    • die mit einer Software ausgestattet sind, welche die Stickoxidwerte (NOx) im Vergleich zwischen Prüfstandlauf (NEFZ) und realem Fahrbetrieb verschlechtern und
    • deswegen vom Hersteller zur Nachbesserung zurückgerufenwerden,

hat das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg in einem Streitfall über die Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrags darauf hingewiesen,

  • dass die Verwendung einer unzulässigen Abschaltsoftware, die dazu führt, dass die Stickoxidwerte eines Fahrzeugmotors im realen Fahrbetrieb gegenüber dem Prüfstandlauf (NEFZ) verschlechtert werden, als Sachmangel anzusehen ist,
    • weil der Käufer eines Fahrzeugs für den Verkäufer erkennbar voraussetzt, dass das gelieferte Fahrzeug allen Vorschriften entspricht, die für die Betriebserlaubnis von wesentlicher Bedeutung sind

und

  • dass, wenn der Mangel zu einer Entziehung der Betriebserlaubnis des Fahrzeugs führen kann, der Rücktritt vom Kaufvertrag auch dann nicht wegen Unerheblichkeit im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausgeschlossen ist,
    • falls die Mangelbeseitigungskosten weniger als ein Prozent des Kaufpreises betragen sollten.

Dieselgate – Rücktritt vom Kaufvertrag ist auch dann noch möglich, wenn der Käufer eines mit einer Software für die Motorsteuerung versehenen PKWs

…. vor der Rücktrittserklärung vom Verkäufer ein Software-Update hat installieren lassen,

  • lediglich um das Fahrzeug weiter nutzen zu können und
  • er konkrete Sachmängel darlegt, die auf das Software-Update zurückgehen sollen.

Darauf hat der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Köln mit Beschluss vom 27.03.2018 – 18 U 134/17 – in einem Fall hingewiesen, in dem der Käufer, der

  • von der Verkäuferin, die ein Audi Zentrum betreibt,

im Januar 2015 einen gebrauchten Audi A 4 2,0 TDI Ambition erworben hatte,

  • in den von dem Fahrzeughersteller, ohne die für die Erteilung der Betriebszulassung zuständige Behörde hiervon in Kenntnis zu setzen, eine Steuerungsoftware eingebaut worden war,
  • die für den Betrieb des PKW auf dem Emissionsprüfstand einen speziellen Betriebsmodus vorsah,

und

  • nachdem er, weil er ansonsten eine Gefährdung der Betriebszulassung befürchtete, im September 2016 das Software-Update durch die Verkäuferin hatte installieren lassen,

im Dezember 2016 mit der Begründung vom Kaufvertrag zurückgetreten war,

  • dass das Software-Update sich nachteilig auswirke auf die Motorleistung, den Verbrauch, die CO2-Emissionen und die Lebensdauer des Pkw bzw. seiner Teile (Verschleiß).

In einem solchen Fall, in dem

  • das Fahrzeug schon wegen des Einsatzes der Steuerungsoftware mangelhaft war,
  • der Käufer das ihm angebotene Software-Update nicht als Nachbesserungserfüllung angenommen, sondern dieses nur hat durchführen lassen, um das Fahrzeug weiterhin nutzen zu können

und

  • er durch die Behauptung, dass das Software-Update sich nachteilig auf die Motorleistung, den Verbrauch, die CO2-Emissionen und die Lebensdauer des Pkw bzw. seiner Teile (Verschleiß) auswirke,
  • seiner Pflicht zur Darlegung konkreter Sachmängel, die auf das Software-Update zurückgehen sollen, genügt hat,

trägt, wie der Senat ausgeführt hat,

  • nicht der Käufer die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlschlagen der Nachbesserung,
  • sondern der Verkäufer die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die (Nach-)Erfüllung durch die Installation des Software-Updates gelungen ist,
    • d.h., dass das Software-Update keine nachteiligen Auswirkungen auf die Leistung, den Verbrauch, die Stickstoffoxid- und die CO2-Emissionen und die Lebensdauer des Fahrzeugs bzw. einzelner Bauteile hat.

Der Senat will deshalb darüber durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis erheben und hat zur Vorbereitung dieser Beweiserhebung dem Verkäufer aufgegeben, die Wirkungsweise der ursprünglich, d.h. vor dem Software-Update, zur Motorsteuerung eingesetzten Software in beiden Betriebsmodi sowie des Software-Updates und des im Zusammenhang damit eingebauten Strömungsgleichrichters darzulegen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln vom 29.03.2018).

Dieselgate – LG Duisburg spricht vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugbesitzer Schadensersatzanspruch gegen den Fahrzeughersteller zu

Mit Urteil vom 19.02.2018 – 1 O 178/17 – hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Duisburg entschieden, dass, wenn ein Fahrzeughersteller ein Fahrzeug mit einer Motorensteuergerätesoftware in Verkehr bringt,

  • die erkennt, ob das Fahrzeug auf dem Prüfstand den Neuen Europäischen Fahrzyklus durchfährt, und
  • die in diesem Fall die Schadstoffemissionen im Vergleich zum normalen Straßenbetrieb reduziert,

dem Käufer eines solchen Fahrzeugs gegen den Hersteller

  • ein Anspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. § 31 BGB zusteht.

Ein sittenwidriges Handeln des Herstellers,

  • der sich, wie die Kammer ausgeführt hat, das Verhalten von leitenden Angestellten des Unternehmens, zu denen insbesondere die Leiter der Motoren- und Softwareentwicklungsabteilungen gehören, entsprechend § 31 BGB zurechnen lassen müsse,

liege deswegen vor, weil durch Täuschung der staatlichen Prüfungsbehörden und der Verbraucher versucht worden sei, auf Kosten der Umwelt und der Gesundheit von Menschen und anderen Lebewesen den Umsatz des Unternehmens zu steigern, sich im Wettbewerb mit konkurrierenden Unternehmen durchzusetzen und die Marktmacht des Unternehmens weiter auszubauen.

Übrigens:
Dass in Fällen einer solchen Abgasmanipulation

  • der Fahrzeughersteller schadensersatzpflichtig ist und
  • den Fahrzeugerwerbern den ihnen aus dem Fahrzeugkauf entstandenen Schaden ersetzen muss,

haben u.a. auch entschieden, das LG Hildesheim mit Urteil vom 17.01.2017 – 3 O 139/16 –, das LG Nürnberg-Fürth mit Urteil vom 26.01.2017 – 9 O 7324/16 –, das LG Karlsruhe mit Urteil vom 22.03.2017 – 4 O 118/16 –, das LG Kleve mit Urteil vom 31.03.2017 – 3 O 252/16 –, das LG Paderborn mit Urteil vom 07.04.2017 – 2 O 118/16 – , das LG Baden-Baden mit Urteil vom 27.04.2017 – 3 O 163/16 –, das LG Offenburg mit Urteil vom 12.05.2017 – 6 O 119/16 –, das LG Arnsberg mit Urteil vom 14.06.2017 – 1 O 25/17 –, das LG Osnabrück mit Urteil vom 28.06.2017 – 1 O 29/17 –, das LG Krefeld mit Urteil vom 19.07.2017 – 7 O 147/16 – sowie vom 04.10.2017 – 2 O 19/17 – und das LG Würzburg mit Urteil vom 23.02.2018 – 71 O 862/16 –.

Dieselgate – LG Hamburg entscheidet: Händler muss manipuliertes Dieselfahrzeug gegen mangelfreien typengleichen Neuwagen eintauschen

…. und zwar auch dann, wenn der Käufer zwischenzeitlich im Zuge der Rückrufaktion das Software-Update hat aufspielen lassen.

Mit (allerdings noch nicht rechtskräftigem) am 07.03.2018 verkündetem Urteil – 329 O 105/17 – hat die 29. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Hamburg einen Autohändler, der dem Kläger einen VW Tiguan verkauft hatte,

  • in dem vom Hersteller eine unzulässige Abschalteinrichtung i. S. von Art. 5 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 eingebaut worden war,
    • die erkannte, ob das Fahrzeug einem Prüfstandtest unterzogen wird oder sich auf der Straße befindet und
    • bewirkte, dass bei der Messung der Stickoxidwerte auf dem Prüfstand weniger Stickoxide ausgestoßen wurden als im normalen Fahrbetrieb auf der Straße,

verurteilt, dem Kläger,

  • Zug um Zug gegen Rückübereignung dieses mangelhaften Fahrzeugs,

ein mangelfreies, fabrikneues, typengleiches Ersatzfahrzeug aus der aktuellen Serienproduktion des Herstellers mit identischer technischer Ausstattung, wie der gekaufte VW Tiguan, nachzuliefern.

Dass der Kläger, trotz des zwischenzeitlich aufgespielten Software-Updates, diesen Anspruch auf Nacherfüllung hat, hat die Kammer u.a. damit begründet, dass,

  • weil sich der Hersteller eines unzulässigen Abschaltmechanismus für die Messung der Stickoxid-Werte unter Prüfbedingungen bedient hatte, mangelhaft im Sinne des § 434 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) war,
  • dieser Mangel durch das Aufspielen des Software-Updates, da auch danach jedenfalls ein deutlicher Fahrzeugminderwert verbleibt, nicht ausreichend beseitigt wird,
  • eine Nacherfüllung durch Neulieferung eines Fahrzeugs nicht unverhältnismäßig und
  • durch Überlassung eines Fahrzeugs der aktuellen Baureihe des Tiguan eine Nachlieferung auch möglich ist.

Dieselgate – Vom Abgasskandal betroffene Fahrzeugbesitzer sollten beachten, dass mit Ablauf des 31.12.2018

…. bestehende Schadensersatzansprüche gegen den Hersteller des Fahrzeugs, beispielsweise die VW AG, verjähren, wenn nicht noch im Jahr 2018 Klage erhoben wird.

Dass, wenn von Fahrzeugherstellern Dieselkraftwagen, unter Verschweigen in den Verkehr gebracht worden sind,

  • dass sie in diese eine gesetzlich unzulässige Abschalteinrichtung i. S. von Art. 5 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 installiert haben, die erkennt, ob das Fahrzeug einem Prüfstandtest unterzogen wird oder sich auf der Straße befindet und entsprechend das „Verhalten“ des Motors in Bezug auf die Abgase so verändert, dass der Motor
    • während des Prüfstandtests die gesetzlich vorgegebenen und im technischen Datenblatt aufgenommenen Abgaswerte einhält,
    • während unter realen Fahrbedingungen im Straßenverkehr das Fahrzeug anderweitig, nämlich mit einer geringeren Abgasrückführungsrate betrieben wird und die im Prüfstand erzielten Stickoxidwerte überschritten werden,

der Erwerber eines solchen Fahrzeugs

  • von dem Hersteller wegen sittenwidriger Schädigung

Ersatz der ihm aus dem Fahrzeugkauf entstanden Schäden verlangen kann, haben u.a. entschieden, das Landgericht (LG) Hildesheim mit Urteil vom 17.01.2017 – 3 O 139/16 –, das LG Nürnberg-Fürth mit Urteil vom 26.01.2017 – 9 O 7324/16 –, das LG Karlsruhe mit Urteil vom 22.03.2017 – 4 O 118/16 –, das LG Kleve mit Urteil vom 31.03.2017 – 3 O 252/16 –, das LG Paderborn mit Urteil vom 07.04.2017 – 2 O 118/16 – , das LG Baden-Baden mit Urteil vom 27.04.2017 – 3 O 163/16 –, das LG Offenburg mit Urteil vom 12.05.2017 – 6 O 119/16 –, das LG Arnsberg mit Urteil vom 14.06.2017 – 1 O 25/17 –, das LG Osnabrück mit Urteil vom 28.06.2017 – 1 O 29/17 –, das LG Krefeld mit Urteil vom 19.07.2017 – 7 O 147/16 – sowie vom 04.10.2017 – 2 O 19/17 – und das LG Würzburg mit Urteil vom 23.02.2018 – 71 O 862/16 –.

Übrigens:
Die 2. Zivilkammer des LG Ravensburg hat mit Urteil vom 09.01.2018 – 2 O 171/17 – darauf hingewiesen,

  • dass im Falle einer solchen Abgasmanipulation, der infolge dessen bei der Auslieferung des Fahrzeugs bestehende Mangel durch ein Software-Update nicht vollständig beseitigt wird, weil dem Fahrzeug weiterhin ein merkantiler Minderwert anhaftet

und mit Beschluss vom 21.09.2017 – I-4 U 87/17 – hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf darauf hingewiesen,

  • dass für Schadensersatzklagen gegen die Volkswagen-AG hinreichende Erfolgsaussichten bestehen und Rechtsschutzversicherer für solche Klagen eine Deckungszusage erteilen müssen.

Dieselgate: LG Würzburg entscheidet: Fahrzeugbesitzer kann vom Hersteller des erworbenen manipulierten Dieselfahrzeugs Schadensersatz

…. wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung und somit den für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises, abzüglich einer Entschädigung für die Nutzung, ersetzt verlangen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs.

Das Landgericht (LG) Würzburg hat mit Urteil vom 23.02.2018 – 71 O 862/16 – entschieden, dass ein Fahrzeughersteller der Dieselkraftwagen mit einer Motorsteuerungssoftware ausstattet,

  • die erkennt, ob das Fahrzeug einem Prüfstandtest unterzogen wird oder sich auf der Straße befindet und entsprechend das „Verhalten“ des Motors in Bezug auf den Stickoxidausstoß so verändert, dass der Motor
    • während des Prüfstandtests die gesetzlich vorgegebenen und im technischen Datenblatt aufgenommenen Stickoxidwerte einhält,
    • während unter realen Fahrbedingungen im Straßenverkehr das Fahrzeug anderweitig, nämlich mit einer geringeren Abgasrückführungsrate betrieben wird sowie die im Prüfstand erzielten Stickoxidwerte überschritten werden

und unter Verschweigen dieser,

vorgenommenen Abgasmanipulation in den Verkehr bringt,

  • durch eine gegen die guten Sitten verstoßende schädigende Handlung,

denen vorsätzlich einen Schaden zufügt, die in dem guten Glauben,

  • dass die Zulassung des Fahrzeugs zum Straßenverkehr sowie die Einstufung in die angegebene Schadstoffklasse gesetzmäßig erfolgten und
  • dieses ohne weitere zusätzliche spätere Maßnahmen am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen darf,

ein solches Fahrzeug von einem Verkäufer erwerben und dass,

  • sofern es sich bei dem Fahrzeughersteller um eine Aktiengesellschaft (AG) handelt,
  • deren Haftung aus § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. § 31 BGB voraussetzt, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 28.06.2016 – VI ZR 536/15 –),

die schädigende Handlung der Aktiengesellschaft gemäß § 138 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) zuzurechnen ist, wenn

Dabei besteht der Schaden im Sinne des § 826 BGB, den ein Fahrzeugerwerber erleidet, darin, dass dieser mit einer ungewollten Verbindlichkeit belastet wird,

  • weil er einen für ihn wirtschaftlich nachteiligen Vertrag mit dem Fahrzeugverkäufer geschlossen hat,

den er,

  • wenn er Kenntnis davon gehabt hätte, dass das Fahrzeug mit einer gesetzlich unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet und damit mangelhaft ist,

nicht geschlossen hätte.

Als Schadensersatz vom Hersteller verlangen, so das LG, kann der Fahrzeugerwerber daher

  • den für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises, abzüglich einer Entschädigung für die Nutzung,
  • Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs.

Dieselgate – LG Nürnberg-Fürth entscheidet: Rücktritt des Fahrzeugkäufers vom Kaufvertrag war berechtigt

…. Händler muss manipuliertes Dieselfahrzeug zurücknehmen und dem Käufer Kaufpreis zurückzahlen.

Die 9. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Nürnberg-Fürth hat mit Urteil vom 26.02.2018 – 9 O 3638/17 – in einem Fall, in dem der von Rechtsanwalt Ingo-Julian Rösch (dem Inhaber der Kanzlei Rechtsanwälte Härlein) vertretene Kläger von dem beklagten Autohändler einen PKW VW Tiguan erworben hatte,

  • in den vom Hersteller, der VW AG, ohne Kenntnis des Händlers, ein Motor eingebaut worden war,
    • der eine gesetzlich unzulässige Abschalteinrichtung (Art. 3 Nr. 10 und Art. 5 Absatz 2 Satz 1 VO/EG 715/2007) aufwies,
    • mittels derer, zur Umgehung der geltenden Abgaswerte, die Stickoxidwerte im Prüfstandlauf optimiert wurden,

entschieden, dass

  • aufgrund dessen das Fahrzeug mit einem Mangel behaftet war,
  • der Käufer, nach Ablauf der dem beklagten Verkäufer gesetzten Frist von vier Wochen zur Behebung des gesetzwidrig gesteuerten Abgasausstoßes, vom Kaufvertrag zurücktreten konnte

und den beklagten Autohändler verurteilt, dem Kläger

  • den Fahrzeugkaufpreis, abzüglich der aus dem Gebrauch des Fahrzeugs gezogenen Nutzungen, zurückzuzahlen sowie
  • die Kosten für die notwendigen Aufwendungen zu erstatten,
  • Zug um Zug gegen Rückgabe des PKW VW Tiguan.