Tag digitales

Die beim Gebrauch eines gefälschten Impfausweises im privaten Bereich bestehende Gesetzeslücke soll geschlossen werden

Zur Schließung der Gesetzeslücke 

  • beim Gebrauch von gefälschten Impfausweisen im privaten Bereich, 

auf die das 

hingewiesen hat und zur Verbesserung des 

  • Schutzes vor Impfpassfälschungen 

hat die Fraktion der CDU/CSU einen Gesetzentwurf vorgelegt.

Danach sollen,  

  • die die Fälschung von Gesundheitszeugnissen (§ 277 Strafgesetzbuch (StGB)), die das Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse (§ 278 StGB) und die den Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse (§ 279 StGB) betreffenden Straftatbestände gegenüber anderen Urkundenfälschungen nicht mehr privilegiert sein und damit gegenüber dem Tatbestand der Urkundenfälschung (§ 267 StGB) keine Sperrwirkung mehr bestehen,  
  • sich die Straftatbestände der §§ 277-279 StGB nicht mehr auf die Täuschung von Behörden oder Versicherungsgesellschaften beschränken,
  • bei diesen Straftatbeständen 
    • der Strafrahmen angehoben, 
    • eine Versuchsstrafbarkeit eingeführt und 
    • besonders schwere Fälle eingefügt 

sowie

  • besonders verwerfliche und in ihren Auswirkungen besonders gefährliche Urkundenfälschungen in Bezug auf Impfnachweise in den Kreis der Regelfälle für besonders schwere Urkundenfälschungen nach § 267 Absatz 3 StGB aufgenommen werden. 

Ferner ist in der Vorlage eine moderate Erhöhung der Strafrahmen der §§ 74 Abs. 2 und 75a Infektionsschutzgesetz (IfSG). 

Sollte der Gesetzentwurf Gesetz werden und in Kraft treten, könnte 

  • nach § 279 StGB wegen Gebrauchs unrichtiger Gesundheitszeugnisse

mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden,

Ob Erben eines Verstorbenen auch den Facebook-Account des Erblassers mitsamt den gespeicherten Inhalten erben, Erben also

…. in einen vom Erblasser zur Nutzung der Facebook-Dienste abgeschlossenen Vertrag eintreten (können),

  • so dass die Erben Anspruch auf Zugang zu dem Facebook-Account des Verstorbenen haben

und

  • ob das ggf. auch dann gilt, wenn der Account des Facebook-Nutzers nach dessen Tod in den sog. Gedenkzustand versetzt worden ist,

wird vom Bundesgerichtshof (BGH) am 12.07.2018 (III ZR 183/17) in letzter Instanz in einem Fall entschieden werden, in dem dieEltern und Erben einer Tochter,

  • die im Alter von 15 Jahren unter ungeklärten Umständen durch eine in einen Bahnhof einlaufende U-Bahn tödlich verletzt worden ist,

mit Facebook Ireland Limited (im Folgenden: Facebook) darüber streiten,

  • ob Facebook ihnen Zugang zu dem vollständigen Benutzerkonto ihrer verstorbenen Tochter und den darin enthaltenen Kommunikationsinhalten gewähren muss.

In erster Instanz ist der Klage der Eltern und Erben,

  • die sich erhoffen, über den Facebook-Account ihrer Tochter und die dort ausgetauschten Nachrichten und Posts mehr über den Tod ihrer Tochter zu erfahren,
  • insbesondere auch, ob es sich um einen Selbstmord gehandelt haben könnte,

von der 20. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Berlin mit Urteil vom 17.12.2015 – 20 O 172/15 – stattgegeben worden.

Auf die von Facebook gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hat das Kammergericht (KG) in Berlin in II. Instanz mit Urteil vom 31.05.2017 – 21 U 9/16 –

  • ohne zu entscheiden, ob Erben in die Rechte und Pflichten eines vom Erblasser zur Nutzung der Facebook-Dienste abgeschlossenen Vertrages, jedenfalls soweit es um den Erhalt des Leserechts geht, einrücken können,

die Klage der Eltern und Erben gegen Facebook mit der Begründung abgewiesen, dass

  • die Eltern und Erben schon aufgrund des Fernmeldegeheimnisses (§ 88 Telekommunikationsgesetz – TKG) keinen Zugang zum Facebook-Account der Verstorbenen erhalten können,
  • weil dem nicht von allen Kommunikationspartnern, die mit dem Verstorbenen Kommunikationsinhalte ausgetauscht haben, die nur für diese beiden Nutzer oder nur einen eingeschränkten Personenkreis bestimmt gewesen sind, zugestimmt haben

und

  • sich ein Anspruch der Eltern auf Zugang zum Benutzerkonto ihres minderjährigen Kindes auch nicht aus dem Recht der elterlichen Sorge oder dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Eltern ableiten lasse.

Der BGH scheint nicht dieser Ansicht zu sein,

  • sondern sieht, wie er in der mündlichen Verhandlung angedeutet hat, keinen Grund, elektronische Nachrichten anders zu behandeln als Briefe, die dem Erben unabhängig von ihrem persönlichen Gehalt zugänglich sind

und neigt deshalb dazu, digitales Erbe grundsätzlich ebenso zu behandeln wie analoges Erbe, so dass demzufolge,

  • sollte die konkrete Ausgestaltung des Vertrages mit Facebook eine Vererbbarkeit des Rechtsverhältnisses nicht ausschließen,

Erben auch in einen Vertrag mit Facebook eintreten könnten (Quelle; Die juristische Presseschau vom 22.06.2018).