Tag Diskriminierung

AG Kassel entscheidet: Ablehnung eines Kreditkartenvertrages wegen des Alters eines 88-jährigen potentiellen Neukunden kann 

…. eine nicht gerechtfertigte Diskriminierung wegen des Alters darstellen und einen Entschädigungsanspruch begründen.

Mit Urteil vom 07.09.2023 – 435 C 777/23 – hat das Amtsgericht (AG) Kassel in einem Fall, in dem von einem 88-Jährigen (im Folgenden: Kläger), 

  • der monatlich eine Pension von mehr als 6.400,00 € erhält, 

bei einer Bank (im Folgenden: Beklagte),

  • über deren Internetportal, 

eine Kreditkarte

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DFB muss einem im Profifußball nicht mehr berücksichtigten Schiedsrichter wegen Altersdiskriminierung eine Entschädigung 

…. in Höhe von 48.500 Euro zahlen.

Mit Urteil vom 25.01.2023 – 2-16 O 22/21 – hat die 16. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Frankfurt am Main entschieden, dass die Praxis des Deutschen Fußballbundes, der 

  • die Hoheit über den Arbeitsmarkt und den Einsatz von Schiedsrichtern im deutschen Fußball (sog. „Ein-Platz-Prinzip“) hat 
  • und in dessen Regularien eine Altersgrenze für die Aufnahme in die Schiedsrichterlisten im Profifußball nicht vorgesehen ist, 

Elite-Schiedsrichter

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AG Charlottenburg verurteilt Wohnungsunternehmen wegen Diskriminierung eines Wohnungssuchenden bei Bewerbung

…. um eine Wohnung zur Zahlung einer Entschädigung nach § 21 Abs. 2 Satz 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG).

Mit Urteil vom 14.01.2020 – 203 C 31/19 – hat das Amtsgericht (AG) Charlottenburg in einem Fall, in dem ein Wohnungssuchender 

  • mit einem türkisch klingenden Namen, 

bei Bewerbungen 

  • bei einem großen Wohnungsunternehmen 

um Wohnungsbesichtigungen,

  • bei Angabe seines Namens und seiner Kontaktdaten in dem von ihm auszufüllendem Online-Formular

jeweils Absagen und

  • bei Angabe eines deutsch klingenden Namens, 

jeweils Einladungen zur Wohnungsbesichtigung erhalten hatte, das Wohnungsunternehmen verurteilt, dem Wohnungsbewerber,

  • wegen Diskriminierung aufgrund seiner ethnischen Herkunft,

nach § 21 Abs. 2 Satz 3 AGG eine Entschädigung von 3.000 Euro zu zahlen.

Begründet hat das AG dies damit, dass 

  • das durchgeführte sogenannte Testing-Verfahren im Bereich der Wohnungsmiete zulässig und 

durch 

  • die erhaltenen Absagen bei der Angabe seines türkisch klingenden Namens sowie 
  • die erhaltenen Einladungen zur Wohnungsbesichtigung bei Angabe eines deutsch klingenden Namens,  

die Vermutung gerechtfertigt sei, dass der Wohnungssuchende allein wegen seines türkisch klingenden Namens keine Einladung zu einem Besichtigungstermin erhalten habe, worin,

  • nachdem er weniger günstig behandelt worden sei, als eine Peron mit deutsch klingendem Namen,

eine schuldhafte Diskriminierung wegen seiner ethnischen Herkunft nach § 19 Abs. 2 AGG liege.

BAG entscheidet: Altersabstandsklauseln in der Versorgungsordnung von Arbeitgebern bei der Hinterbliebenenversorgung können gerechtfertigt sein

Mit Urteil vom 20.02.2018 – 3 AZR 43/17 – hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass, wenn

  • einem verstorbenen Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber u.a. eine Hinterbliebenenversorgung zugesagt wurde und

nach der Versorgungsordnung des Arbeitgebers der Anspruch auf Leistungen an die Ehegatten eines verstorbenen Arbeitnehmers voraussetzt,

  • dass sie nicht mehr als 15 Jahre jünger als der Versorgungsberechtigte sind,

keine gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoßende Diskriminierung wegen des Alters vorliegt,

  • sondern die durch eine solche Altersabstandsklausel bewirkte unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters gerechtfertigt ist.

Begründet worden ist dies vom BAG damit, dass

  • Arbeitgeber, die eine Hinterbliebenenversorgung zusagen, ein legitimes Interesse hätten, das hiermit verbundene finanzielle Risiko zu begrenzen und

Altersabstandsklauseln

  • die nur bei solchen Ehegatten Leistungen ausschließen, deren Altersabstand zum Ehepartner den üblichen Abstand, wie das bei einem Altersabstand von mehr als 15 Jahren der Fall ist, erheblich übersteigt,

erforderlich und angemessen seien, da sie dann auch

  • nicht zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer führen, die von der Klausel betroffen sind (Quelle: Pressemitteilung des BAG vom 20.02.2018).