Was Handybesitzer wissen sollten, wenn in der Mobilfunkrechnung nicht bestellte Drittanbieterleistungen enthalten sind

Enthält die Mobilfunkrechnung eines Mobilfunkanbieters nicht nur die Abrechnung von Leistungen des Mobilfunkanbieters sondern auch Leistungen sogenannter Drittanbieter,

  • d.h. Leistungen von Dritten, wie beispielsweise für ein Abo, die über den Mobilfunkanbieter mit dessen Mobilfunkrechnung abgerechnet werden,

kann,

  • wenn der Mobilfunkkunde die Leistungen des Drittanbieters bei diesem nicht bestellt hat und die Abrechnung des Mobilfunkanbieters deshalb reklamiert,

der Mobilfunkanbieter

  • sich nicht darauf berufen als nur inkassierender Dienstleister für Einwendungen gegen Forderungen von Drittanbietern nicht zuständig zu sein und
  • den Kunden nicht darauf verweisen, dass er sich mit Einwendungen gegen die Forderung des Drittanbieters direkt an diese wenden müsse, um eine Gutschrift wegen einer Forderung, die nicht entstanden sein soll, zu erhalten.

Darauf hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Potsdam mit Urteil vom 17.09.2015 – 2 O 340/14 – hingewiesen.

Begründet hat die Kammer dies damit, dass

  • die Möglichkeit sich wegen Einwendungen gegen Forderungen von Drittanbietern an das abrechnende Telekommunikationsunternehmen zu wenden aus § 404 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ergibt, der bestimmt, dass der Schuldner dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen kann, die zur Zeit der Abrechnung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren, wozu auch der Einwand gehört, dass die Forderung nicht entstanden ist und
  • dieses Recht ferner in § 45h Abs. 3 Telekommunikationsgesetz (TKG) Ausdruck gefunden hat, dessen Sinn und Zweck es sei, den Verbrauchern ein direktes Zugriffsrecht auf den Telekommunikationsanbieter zu ermöglichen (vgl. auch Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 16.11.2006 – III ZR 58/06 – wonach Allgemeine Geschäftsbedingungen, die das Einwendungsrecht ausschließen unter Berücksichtigung der in § 15 Abs. 3 Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV) enthaltenen Wertung gemäß § 207 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam wären).