Tag Eheleute

Was Eheleute, die gemeinsam eine Wohnung angemietet haben oder anmieten wollen, wissen sollten

Eheleute, die gemeinsam eine Wohnung anmieten, 

  • d.h. den Mietvertrag gemeinsam unterschreiben, 

werden durch den Vertrag gemeinsam 

  • berechtigt und 
  • verpflichtet.

Kommt es in einem solchen Fall zur Trennung die Eheleute und zieht ein Ehepartner aus der Wohnung aus, haften weiterhin 

  • der Ausgezogene und der in der in der Wohnung Verbleibende 

gemeinsam für die Mietzahlung und damit auch gemeinsam, wenn 

  • es zu Mietrückständen kommt.   

Zur Verhinderung seiner weiteren Haftung aus dem Mietvertrag kann der aus der Wohnung Ausgezogene den Vermieter dann nur bitten, ihn aus dem 

  • Mietvertrag

zu entlassen.

Lehnt der Vermieter 

  • dies ab 

und ist der in der Wohnung Verbliebene auch 

  • entweder nicht willens oder 
  • nicht in der Lage, 

den Ausgezogenen 

  • im Außenverhältnis zum Vermieter 

von Verpflichtungen dem Vermieter gegenüber freizustellen, hat der Ausgezogene nur noch die Möglichkeit, von dem in der Wohnung Verbliebenen die 

  • Zustimmung zur Kündigung des Mietvertrages

zu verlangen.

Die Zustimmung zur Kündigung des Mietvertrages muss,

  • wie der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg mit Beschluss vom 29.03.2021 – 13 UF 2/21 – entschieden hat,

der in der Wohnung Verbliebene jedenfalls nach 

  • Ablauf des Trennungsjahres 

dann erteilen, wenn er 

  • den Ausgezogenen nicht im Außenverhältnis zum Vermieter von den mietvertraglichen Verpflichtungen freistellt.

Danach muss, jedenfalls nach Ablauf des Trennungsjahres, der in der Wohnung Verbliebene an einer 

  • Befreiung des Ausgezogenen aus der gemeinsamen mietvertraglichen Bindung 

mitwirken (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg).

Denn spätestens nach Ablauf eines Zeitraums von einem Jahr kann sich der in der Ehewohnung verbliebene Ehepartner nicht mehr auf den 

  • Grundsatz der nachehelichen Solidarität 

berufen und ist dem Interesse des ausgezogenen Ehepartners,    

  • keinen weiteren finanziellen Belastungen gegenüber dem Vermieter aus dem Mietverhältnis ausgesetzt zu sein, 

der Vorrang einzuräumen 

  • vor etwaigen Ausgleichsansprüchen zwischen Noch-Ehegatten.

Dies folgt aus dem, 

  • auch für getrenntlebende Ehegatten geltenden, 

Gebot zur gegenseitigen Rücksichtnahme und aus der 

  • aus § 1353 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) abzuleitenden 

Verpflichtung von Ehegatten, die finanziellen Lasten des anderen Teils nach Möglichkeit zu vermindern, soweit dies 

  • ohne eine Verletzung eigener Interessen 

möglich ist (vgl. hierzu auch Beschluss des Amtsgerichts (AG) Frankfurt am Main vom 19.03.2021 – 477 F 23297/20 RI – sowie Beschlüsse des OLG Hamm vom 21.01.2016 – 12 UF 170/15 – und des OLG Hamburg vom 10.09.2010 – 12 WF 51/10 –).  

Was getrennt lebende Eheleute wissen sollten, wenn einer der Ehepartner in der gemeinsam angemieteten Ehewohnung

…. wohnen bleibt.

Mit Beschluss vom 19.03.2021 – 477 F 23297/20 RI – hat das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main in einem Fall, in dem von Eheleuten 

  • gemeinsam eine (Ehe)Wohnung angemietet 

worden und nach ihrer Trennung 

  • einer der Ehegatten aus der Wohnung ausgezogen,
  • der andere aber in der Mietwohnung verblieben 

war, entschieden, dass nach Ablauf eines angemessenen Zeitraums,

  • der dem in der Wohnung verbliebenen Ehegattens für Um- und Neuorientierung seiner Lebensverhältnisse zuzubilligen und
  • mit höchstens einem Jahr zu bemessen ist,

der aus der Wohnung ausgezogene Ehegatte von dem in der Wohnung verbliebenen Ehegatten die 

  • Zustimmung zur Kündigung der Ehewohnung 

verlangen kann,  

  • sofern es nicht zur Übernahme des Mietverhältnisses durch ihn kommt.

Jedenfalls nach Ablauf eines Zeitraums von einem Jahr kann danach der in der Ehewohnung verbliebene Ehepartner sich nicht mehr auf den 

  • Grundsatz der nachehelichen Solidarität 

berufen und ist dem Interesse des ausgezogenen Ehepartners,    

  • keinen weiteren finanziellen Belastungen gegenüber dem Vermieter aus dem Mietverhältnis ausgesetzt zu sein, 

der Vorrang einzuräumen 

  • vor etwaigen Ausgleichsansprüchen zwischen den Noch-Ehegatten.

Dies folgt aus dem, 

  • auch für getrenntlebende Ehegatten geltenden, 

Gebot zur gegenseitigen Rücksichtnahme und aus der 

  • aus § 1353 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) abzuleitenden 

Verpflichtung von Ehegatten, die finanziellen Lasten des anderen Teils nach Möglichkeit zu vermindern, soweit dies 

  • ohne eine Verletzung eigener Interessen 

möglich ist (vgl. hierzu auch Oberlandesgericht (OLG) Hamm, Beschluss vom 21.01.2016 – 12 UF 170/15 – und OLG Hamburg, Beschluss vom 10.09.2010 – 12 WF 51/10 –).  

Was geschiedene Eheleute wissen sollten, wenn einem der Ex-Ehegatten die ehemalige Ehewohnung allein gehört und

…. er diese im Zuge der Scheidung dem anderen zur Nutzung hat überlassen müssen. 

Mit Beschluss vom 10.03.2021 – XII ZB 243/20 – hat der unter anderem für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem im Zuge der 

  • Scheidung von Eheleuten 

einer der Ex-Ehegatten, die 

  • in seinem Alleineigentum stehende 

Wohnung, 

  • bei der es sich im Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung noch um die Ehewohnung im Sinne des § 1568 a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gehandelt hatte,

dem anderen, 

  • aufgrund der in § 1568a Abs. 2 BGB genannten Gründe,

hatte überlassen müssen, entschieden, dass dies 

  • nicht unbegrenzt 

gilt, vielmehr

  • ein Jahr nach Rechtskraft der Ehescheidung 

gemäß § 1568a Abs. 6 BGB nicht nur die Ansprüche 

  • auf Eintritt in ein Mietverhältnis oder 
  • auf seine Begründung, 

sondern auch diejenigen 

  • auf Überlassung der Ehewohnung aus § 1568 a Abs. 1 oder 2 BGB 

erlöschen, wenn sie nicht 

  • vorher

rechtshängig gemacht worden sind.

Das bedeutet, ein Ex-Ehepartner kann in einer 

  • im Alleieigentum des anderen stehenden 

ehemaligen Ehewohnung,

  • deren Überlassung nach § 1568a Abs. 2 BGB verlangt werden konnte,

nicht unbefristet mietfrei leben bleiben; vielmehr kann der andere, wenn

  • die Jahresfrist nach § 1568a Abs. 6 BGB abgelaufen ist,   
  • ohne dass Ansprüche auf Eintritt in ein Mietverhältnis oder auf seine Begründung gerichtlich geltend gemacht worden sind,

nach § 985 BGB die Herausgabe und Räumung der Wohnung verlangen,

  • sofern der Ex-Ehepartner nicht aus anderen Gründen, etwa einer sonstigen Vereinbarung zwischen den Ex-Eheleuten, ein Recht zum Besitz an der Wohnung zusteht (Quelle: Pressemitteilung des BGH). 

Was Eheleute, die nach der Trennung darüber streiten wer den (Familien)Hund bekommt, wissen sollten

Da auf Tiere gemäß § 90 a Satz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, richtet sich,

  • nach einer Trennung von Ehegatten, im Streitfall,

die Zuweisung des Hundes nach der Vorschrift des § 1361a BGB über die Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben.

Danach kann der Ehegatte, der nachweisen kann, dass er Alleineigentümer des Hundes ist,

  • beispielsweise weil er das Tier schon vor der Heirat erworben und mit in die spätere Ehe gebracht hat,

den Hund von dem anderen Ehegatten,

  • falls dieser den Hund bei der Trennung mitgenommen haben sollte,

herausverlangen (1361a Abs. 1 Satz 1 BGB).

Kann keiner der Ehegatten sein Alleineigentum an dem Hund nachweisen,

  • steht also das Alleineigentum eines Ehegatten an dem Hund nicht fest,

oder gehört der Hund den Ehegatten gemeinsam,

  • wofür gemäß 1568b Abs. 2 BGB analog die Vermutung spricht, wenn
    • ein Hund während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft worden ist und
    • das Alleineigentum eines Ehegatten nicht feststeht,

erfolgt die Zuweisung des Hundes durch das Gericht an einen der Ehegatten gemäß § 1361a Abs. 2 BGB

  • nach den Grundsätzen der Billigkeit.

Dabei können dann u.a. eine Rolle spielen,

  • Gesichtspunkte des Tierschutzes, wie das körperliche Wohl des Hundes sowie
  • Besonderheiten, welche sich daraus ergeben können, dass Hunde Beziehungen zu Menschen aufbauen können und unter dem Verlust von diesen leiden können,

also insbesondere etwa,

Getrennt lebende Eheleute sollten wissen, dass Anspruch auf Trennungsunterhalt auch ohne früheres Zusammenleben

…. bestehen kann.

Mit Beschluss vom 12.07.2019 – 4 UF 123/19 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main darauf hingewiesen, dass auch dann

  • ein Anspruch auf Trennungsunterhalt nach § 1361 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

bestehen kann, wenn

  • die Ehegatten vor der Trennung nicht zusammen gelebt haben und
  • es weder zu einer Verflechtung der wechselseitigen Lebenspositionen,
  • noch zu einer inhaltlichen Verwirklichung der Lebensgemeinschaft gekommen ist

und dass

  • eine Verwirkung des Anspruch auf Trennungsunterhalt

nur bei einer vor der Eheschließung getroffenen Vereinbarung,

  • nach der Eheschließung keine eheliche Lebensgemeinschaft aufzunehmen,

in Betracht kommt.

Mit dieser Begründung hat das OLG in einem Fall, in dem eine

  • im Haushalt ihrer Eltern in Deutschland lebende

Frau und ein

  • in Paris als Wertpapierhändler arbeitender

Mann geheiratet und die Eheleute,

  • die über kein gemeinsames Konto verfügt, sondern ihre Einkünfte nach wie vor jeweils für sich selbst verbraucht und
  • nur an den Wochenenden gemeinsam übernachtet hatten, ohne dass es dabei zu sexuellen Kontakten gekommen war,

sich ein Jahr später,

  • entgegen ihrer ursprünglichen Planung in Paris zusammenzuziehen,

getrennt hatten, der Ehefrau Trennungsunterhalt zugesprochen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main).

Kann, wenn ein Familien-PKW von einem Ehegatten seit der Trennung allein genutzt wird, der andere Ehegatte

…. eine Nutzungsentschädigung verlangen und was ist Voraussetzung hierfür?

Während bestehender ehelicher Lebensgemeinschaft (§ 1353 Abs. 1 S. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)),

  • d.h. vor Beginn des Getrenntlebens i.S.d. § 1567 Abs. 1 BGB,

sind wegen des wechselseitigen Rechts der Eheleute auf (kostenfreie) Mitbenutzung von Haushaltsgegenständen,

  • zu denen auch ein PKW gehört, bei dem es sich um das einzige Familienfahrzeug handelt,

Entschädigungsansprüche wegen der Nutzung,

  • ungeachtet der konkreten Eigentumsverhältnisse an der Sache,

ausgeschlossen.

  • Dagegen kann nach der Trennung der Eheleute ein Ehegatte von dem anderen nach § 1361 a Abs. 3 S. 2 BGB grundsätzlich eine Vergütung für die Alleinnutzung eines Familien-Pkw verlangen.

Voraussetzung

  • für das Entstehen eines solchen Vergütungsanspruchs und
  • dafür, dass ein entsprechendes Verfahren nach der Trennung der Eheleute eingeleitet werden kann,

ist allerdings, dass

  • dem Ehegatten, der den Vergütungsanspruch geltend macht, auf seinen von ihm zu stellenden Antrag hin, von dem Gericht das Fahrzeug zugewiesen und
  • der andere Ehegatte zuvor (erfolglos) zur Zahlung aufgefordert worden ist.

Darauf hat der 4. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt mit Beschluss vom 06.07.2018 – 4 WF 73/18 – hingewiesen.

Was Eheleute, die im Scheidungsverfahren um den Hund streiten, wissen sollten

Die Zuweisung eines Hundes anlässlich der Scheidung richtet sich,

  • da auf Tiere gemäß § 90a Satz 3 BGB grundsätzlich die für Sachen geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden sind,

nach der für Haushaltsgegenstände geltenden Vorschrift des § 1568b Abs. 1 BGB, wonach jeder Ehegatte verlangen kann, dass

  • ihm der andere Ehegatte die im gemeinsamen Eigentum stehenden Haushaltsgegenstände überlässt und übereignet, wenn
    • er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte oder
    • dies aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht.

Danach ist eine gerichtliche Überlassung an einen Ehepartner nur möglich, wenn der Hund gemeinsames Eigentum der Ehegatten ist.

Demzufolge ist, wenn der Hund im Alleineigentum eines Ehepartners steht,

  • beispielsweise weil dieser das Tier vor der Heirat erworben und von diesem mit in die spätere Ehe gebracht worden ist,

eine Zuteilung an den anderen Ehepartner nicht möglich und zwar auch dann nicht,

  • wenn dieser sich während der Ehe allein um den Hund gekümmert haben will.

Aber auch dann,

  • wenn der Hund gemeinsames Eigentum der Ehegatten ist,

kann aus Kontinuitätsgründen in Fällen,

  • in denen der Hund seit der Trennung bereits längere Zeit bei einem Ehepartner lebt,

ein Herausgabeverlangen des anderen Ehepartners daran scheitern, dass eine Aufenthaltsveränderung des Hundes nicht tierwohladäquat ist.

Übrigens:
Auf die Regelung eines Umgangsrechtes mit dem Hund besteht kein gesetzlicher Anspruch, da sich ein derartiges Recht weder aus der Hausratsverordnung noch aus den gesetzlichen Regelungen zum Umgangsrecht mit Kindern herleiten lässt(so Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart, Beschluss vom 16.04.2019 – 18 UF 57/19 – laut Pressemitteilung vom 30.04.2019).

Wichtig zu wissen für (Ex)Eheleute, die sich nach der Trennung und Scheidung nicht einigen können, wer den Hund bekommt, der

…. während der Ehe gemeinsam von ihnen angeschafft worden ist.

Mit Beschluss vom 16.08.2018 – 11 WF 141/18 – hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg in einem Fall, in dem

  • sich Eheleute während der Ehe gemeinsam einen Hund angeschafft hatten,
  • das Tier nach der Trennung bei dem Mann verblieben war und

die Frau über zwei Jahre später gegen ihren Exmann Klage auf Herausgabe des Hundes erheben wollte, die Gewährung der von ihr für diese Klage beantragte Verfahrenskostenhilfe mit der Begründung abgelehnt, dass

  • der Mann sich zur Hauptbezugsperson des Hundes entwickelt und
  • die beabsichtigte Rechtsverfolgung deswegen keine Aussicht auf Erfolg habe.

Denn, so der Senat, auch wenn

  • der Hund grundsätzlich als „Hausrat“ einzuordnen und demzufolge gemäß § 1361a Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nach Billigkeit zu verteilen sei,

müsse bei der Zuteilung dem Umstand Rechnung getragen werden, dass

  • es sich um ein Lebewesen handle und
  • Hunde Beziehungen zu Menschen aufbauen sowie unter dem Verlust eines Menschen leiden können.

Abzustellen sei daher darauf, so der Senat weiter, wer den Hund in der Vergangenheit überwiegend versorgt, gepflegt und beschäftigt habe, wer also

  • unabhängig von der Frage, wer sich während der Ehezeit besonders um den Hund gekümmert hatte,

nunmehr die Hauptbezugsperson des Tieres sei und da

  • sich zwischenzeitlich der Mann zur Hauptbezugsperson des Hundes entwickelt habe und
  • auch Mängel in der Versorgung des Hundes nicht erkennbar seien,

widerspräche eine Trennung des Hundes von seiner Hauptbezugsperson,

  • also eine Herausgabe an die Frau,

dem Wohl des Tieres (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 29.11.2018).