Mit Urteil vom 13.08.2020 – VI R 1/17 – hat der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) in einem Fall, in dem der Betreiber eines Paketzustelldienstes
- es tolerierte, dass die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer mit seinen zur Zustellung benutzten Fahrzeugen in den Innenstädten auch in Halteverbotsbereichen oder Fußgängerzonen kurzfristig anhalten und
die für diese Ordnungswidrigkeiten (Parkverstöße) seiner Beschäftigten
- im Verwarnungsverfahren nach § 56 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
von ihm
- als Halter der Kraftfahrzeuge
erhobenen Verwarnungsgelder zahlte, entschieden, dass
- nicht schon diese Zahlung
der Verwarnungsgelder
bei dem Arbeitnehmer führt, der den Parkverstoß begangen hat.
Der Senat hat dies damit begründet, dass Arbeitgeber als Kraftfahrzeughalter die
eines Verwarnungsgeldes
- wegen eines ihnen im Verwarnungsverfahrens gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 OWiG vorgeworfenen Parkverstoßes
auf eigene Schuld leisten und eine auf
- eigene Schuld des Arbeitgebers
geleistete Zahlung
- nicht zu einem Zufluss von Arbeitslohn bei einem seiner Arbeitnehmer führen kann.
Allerdings wäre den Arbeitnehmern ein geldwerter Vorteil
- und damit Arbeitslohn i.S.v. § 19 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG)
dann zugeflossen, wenn, was
- von dem Finanzgericht (FG), an das der BFH die Sache zurückverwiesen hat, nunmehr
noch zu prüfen sein wird,
- dem Arbeitgeber aufgrund seiner Verwarnungsgeldzahlungen gegen den jeweiligen Arbeitnehmer, von dem der Parkverstoß begangen wurde, ein realisierbarer (vertraglicher oder gesetzlicher) Regressanspruch zustand,
- er aber zu erkennen gegeben hat, keinen Rückgriff zu nehmen und
- sich der Arbeitnehmer hiermit einverstanden erklärt hat, also
dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eine realisierbare Forderung nach § 397 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erlassen worden ist.