Tag Eigentümer

Hanseatisches OLG entscheidet: Unterbliebene Vergewisserung den Elektroherd ausgeschaltet zu haben, kann

…. grob fahrlässig sein und bei einem Brand eine unterhaltene Versicherung zur Kürzung der Versicherungsleistung berechtigen.  

Mit Urteil vom 12.05.2022 – 3 U 37/21 – hat der 3. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts (OLG) in Bremen in einem Fall, in dem es, weil eine Hauseigentümerin

  • – kurz bevor sie das Haus verließ – 

den Elektroherd in der Küche ihrer Wohnung

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Fahrzeugeigentümer, deren PKW bei einem Verkehrsunfall beschädigt wurde, sollten wissen, dass nicht reparierte Vorschäden

…. einen Schadensersatzanspruch vollständig entfallen lassen können.

Mit Urteil vom 09.06.2021 – 1 O 4/20 – hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Frankenthal darauf hingewiesen, dass, wenn ein Fahrzeugeigentümer 

  • nach einem Verkehrsunfall gegen den Unfallverursacher bzw. gegen dessen KFZ-Haftpflichtversicherung 

Ersatz von Reparaturkosten verlangt und  

  • sich im Prozess herausstellt, dass 

von den geltend gemachten Schäden an dem Fahrzeug nicht alle auf den streitgegenständlichen Unfall zurückzuführen sind, dies zum  

  • Verlust des gesamten Schadensersatzanspruchs 

führen kann.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, in dem eine Frau, 

  • nachdem der Fahrer eines anderen Fahrzeugs beim Ausparken leicht gegen das Heck ihres ordnungsgemäß geparkten Autos gestoßen war, 

Reparaturkosten in Höhe von ca. 5.000,00 € von der KFZ-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers gefordert und behauptet hatte, dass 

  • die Folgen eines früheren Unfalls 

ordnungsgemäß repariert wurden, ist ihre 

  • Klage vom LG 

abgewiesen worden, weil nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen

  • manche der geltend gemachten Schäden zwar plausibel auf den streitgegenständlichen Unfall zurückzuführen sein konnten,
  • bei manchen der geltend gemachten Schäden eine Zurückführung auf den streitgegenständlichen Unfall jedoch sicher auszuschließen war.

Begründet hat die Zivilkammer die Klageabweisung damit, dass aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen die Folgen eines früheren Unfalls offensichtlich nicht 

  • – wie von der Frau behauptet –

ordnungsgemäß repariert worden waren und nachdem sich in einer solchen Situation nicht sicher feststellen lasse, ob oder welche der 

  • Schäden zusätzlich 

bei dem späteren Unfall entstanden sind, der Unfallverursacher auch nicht für den grundsätzlich 

  • plausiblen Teilschaden 

einstehen müsse (Quelle: Pressemitteilung des LG Frankenthal).

Beifahrer, die beim Öffnen der Autotür mit deren Unterkante gegen einen hohen Bordstein stoßen, haften, je nachdem,

…. ob dies beim Ein- oder Aussteigen geschieht, unterschiedlich für den entstandenen Schaden. 

Mit Urteil vom 19.11.2020 – 28 C 111/20 – hat das Amtsgericht (AG) Remscheid in einem Fall, in dem ein Fahrzeugeigentümer sein Auto am rechten Fahrbahnrand angehalten hatte, um einen Beifahrer 

  • einsteigen 

zu lassen und dieser,  

  • beim Öffnen der Beifahrertür, 

mit der unteren Kante der Fahrzeugtür so an den dortigen relativ hohen Bordstein gestoßen war, dass der Lack beschädigt wurde, entschieden, dass für den entstandenen Schaden haften 

  • der Beifahrer zu 2/3 

und

  • der Fahrzeugeigentümer zu 1/3.

Begründet worden ist dies vom AG damit worden, dass der Beifahrer beim Türöffnen 

  • darauf achten hätte müssen, mit der Tür nicht gegen den hohen Bordstein zu stoßen, was ihm, da er sich selbst auf dem Bordstein befunden habe, leicht möglich gewesen wäre 

und der Fahrzeugeigentümer sich die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs anrechnen lassen müsse, 

  • da er die Anhaltestelle ausgewählt hat und den Beifahrer wegen des hohen Bordsteins dort, darauf hinweisen hätte können, vorsichtig zu sein (Quelle: Pressemitteilung des AG Remscheid).

Dagegen hat das Landgericht (LG) Wuppertal (Urteil vom 18.12.2014 – 9 S 134/14 –) in einem Fall, in dem der Beifahrer 

  • beim Aussteigen 

aus dem Fahrzeug mit der Unterkante der Beifahrertür in Kontakt gekommen war, für den dabei entstandenen Lackschaden eine Haftung 

  • des Beifahrers von 30 % sowie
  • des Fahrzeugeigentümers von 70 %. 

für angezeigt erachtet.

Dass bei dem Fahrzeugeigentümer 

  • eine höhere Haftungsquote angezeigt ist, 

als bei dem Beifahrer, 

  • der die Fahrzeugtür fahrlässig beschädigt hat, 

hat das LG damit begründet, dass 

  • es dem Fahrzeugführer obliegt, an einer Stelle anzuhalten, die ein für Mensch und Fahrzeug gefahrloses Aussteigen des Beifahrers ermöglicht und 
  • üblicherweise beim Aussteigen allenfalls die Gefahr besteht, dass die Tür gegen ein seitlich des Fahrzeugs befindliches Hindernis (z.B. andere Fahrzeuge oder Poller) stößt, der Luftraum zum Bordstein aber in aller Regel ausreichend ist. 

LG Oldenburg entscheidet, wann die Kaskoversicherung zahlen muss, wenn ein Fahrzeugeigentümer die Autoschlüssel

…. in den Briefkasten seiner Werkstatt wirft und anschließend das Fahrzeug gestohlen wird.   

Mit Urteil vom 14.10.2020 – 13 O 688/20 – hat das Landgericht (LG) Oldenburg in einem Fall, in dem ein kaskoversicherter PKW an einem Sonntag vom Gelände einer KFZ-Werkstatt 

  • mit Hilfe der Fahrzeugschlüssel 

gestohlen worden war, die von dem Fahrzeugeigentümer, 

  • nachdem er das Fahrzeug zu der Werkstatt gebracht und auf dem Werkstattgelände abgestellt hatte,  

in den Briefkasten der Werkstatt geworfen 

  • und aus diesem von dem Fahrzeugdieb wieder herausgezogen 

worden waren, entschieden, dass die Kaskoversicherung dem Fahrzeugeigentümer den ihm 

  • aufgrund des Diebstahls seines Fahrzeuges

entstandenen Schaden ersetzen muss.

Begründet hat das LG dies damit, dass das 

  • Einwerfen von Fahrzeugschlüsseln in den Briefkasten eines Autohauses 

zwar eine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung nach § 28 Abs. 2 Satz 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) sein kann, 

  • die den Kaskoversicherer zur Kürzung seiner Leistung berechtigt, 

aber dann keine grobe Fahrlässigkeit des Fahrzeugeigentümers vorliegt, wenn wie hier, der Briefkasten den Eindruck erweckt hat, 

  • stabil,
  • nicht leicht aufbrechbar sowie
  • so tief zu sein, dass die oben in den Schlitz eingeworfenen Teile von außen nicht erreichbar und herausholbar sind.

Fazit:
Als grob fahrlässig ist das Einwerfen des Fahrzeugschlüssels in einen Werkstattbriefkasten danach zu werten, wenn

  • es im konkreten Einzelfall für jeden einleuchtend und ersichtlich ist, dass ein in den Briefkasten eingeworfener Schlüssel leicht wieder herausgezogen werden kann oder 
  • sonstige äußere Umstände den Verdacht aufkommen lassen müssen, dass der Schlüssel dort nicht sicher und dem Zugriff Dritter leicht ausgesetzt ist (Quelle: Pressemitteilung des LG Oldenburg).

Was Fahrzeugeigentümer wissen sollten, wenn sie ihr Fahrzeug vollkaskoversichert haben und dieses bei einem Verkehrsunfall,

…. für den ein anderer einstandspflichtig ist, beschädigt wird. 

Mit Urteil vom 17. November 2020 – VI ZR 569/19 – hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass, wenn bei einem Verkehrsunfall 

  • ein vollkaskoversichertes Fahrzeug 

beschädigt wird 

  • und für den Schaden ein anderer einstandspflichtig ist,

der Eigentümer des beschädigten vollkaskoversicherten Fahrzeugs grundsätzlich nicht verpflichtet ist, 

  • den eigenen Kaskoversicherer auf Behebung des Unfallschadens in Anspruch zu nehmen,

etwa um 

  • die Zeit eines Nutzungsausfalls und damit 

die Höhe der diesbezüglichen Ersatzverpflichtung 

  • des einstandspflichtigen Schädigers und 
  • dessen Haftpflichtversicherers 

möglichst gering zu halten.

Begründet hat der Senat dies u. a. damit, dass 

  • Sinn und Zweck der Kaskoversicherung nicht die Entlastung des Schädigers ist,

vielmehr sich der Versicherungsnehmer einer Kaskoversicherung den Versicherungsschutz für die Fälle erkauft, in denen ihm ein 

  • nicht durch andere zu ersetzender 

Schaden verbleibt.

Ein Fund ist nicht immer auch ein Fund, der Anspruch auf Finderlohn oder die (Fund)Sache begründet

Wer eine 

  • Sache 

findet und den Fund anzeigt bzw. abliefert, 

  • hat Anspruch auf Finderlohn(§ 971 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)), 
  • kann aber auch, wenn sich nicht binnen sechs Monaten der wahre Eigentümer oder ein sonst Empfangsberechtigter meldet, Eigentümer der Fundsache werden (§ 973 BGB) 

und wer 

  • eine Sache entdeckt, die so lange verborgen gelegen hat, dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist (Schatz), 

dem steht grundsätzlich jedenfalls die Hälfte des Schatzes zu (§ 984 BGB). 

Voraussetzung für einen Fund ist allerdings, dass die gefundene Sache

  • verlorengegangen und 
  • wiedergefunden worden 

ist (§ 965 Abs. 1 BGB), so dass, wenn eine Sache entdeckt wird, 

  • die dort gezielt erst vor kurzem versteckt wurde,

weder ein Fund, noch ein Schatzfund vorliegt.

Darauf hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg mit Beschluss vom 07.10.2020 – 1 W 17/20 – hingewiesen und in einem Fall, in dem 

  • 2016 

von einem Mitarbeiter eines Gartenbauunternehmens bei Rodungsarbeiten auf einem Friedhof mehrere Plastikbehälter, gefüllt mit  

  • Bargeld sowie Goldmünzen verschiedener Prägungen,

entdeckt worden waren und bei den Goldmünzen das 

  • jüngste Prägedatum aus dem Jahr 2016 

stammte, entschieden, dass,

  • da die Sachen offensichtlich erst vor kurzem auf dem Friedhof versteckt worden sein müssen,

es sich nicht um einen 

  • Fund oder Schatzfund 

handle und der Mitarbeiter des Gartenbauunternehmens deshalb auch keinen Anspruch auf 

  • Finderlohn oder 
  • die Goldmünzen 

habe (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg).

Was Fahrzeugeigentümer, die die unfallbedingt anfallenden Reparaturkosten gegenüber dem Schädiger fiktiv abrechnen wollen, wissen

…. und beachten sollten.

Der Eigentümer eines bei einem Verkehrsunfall beschädigten Pkws kann grundsätzlich vom Schädiger,

  • sofern die (weiteren) Voraussetzungen hierfür vorliegen.

als Schadensersatz verlangen,

  • entweder die tatsächlich angefallenen 
  • oder die ausweislich eines Sachverständigengutachtens erforderlichen (fiktiven) 

Reparaturkosten, wobei, wenn der Geschädigte die fiktive Schadensberechnung wählt, er dabei 

  • die von dem Sachverständigen nach den Preisen einer Fachwerkstatt geschätzten Reparaturkosten auch dann ansetzen kann, wenn 
    • die Reparatur von einer „freien“ Werkstatt, 
    • von Schwarzarbeitern, 
    • vom Geschädigten selbst oder 
    • überhaupt nicht ausgeführt worden sein sollte,

der Schädiger ihn jedoch auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen anderen markengebundenen oder „freien“ Fachwerkstatt verweisen kann, wenn er 

  • darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht und 
  • der Geschädigte keine Umstände aufzeigt, die ihm eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen (dazu wann Unzumutbarkeit vorliegen kann und wann nicht vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 07.02.2017 – VI ZR 182/16 –).

Hat der Geschädigte seinen Kraftfahrzeugsachschaden allerdings 

  • sach- und fachgerecht in dem Umfang reparieren lassen, den der eingeschaltete Sachverständige für notwendig gehalten hat und 
  • unterschreiten die von der beauftragten Werkstatt berechneten Reparaturkosten die von dem Sachverständigen angesetzten Kosten,

so beläuft sich,

  • weil Geschädigte ansonsten an dem Schadensfall verdienen würde, was dem Verbot widerspräche, sich durch Schadensersatz zu bereichern,  

auch im Rahmen einer fiktiven Abrechnung 

  • der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag (§ 249 Abs. 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) 

auf die tatsächlich angefallenen Bruttokosten und hat der Geschädigte keinen Anspruch auf Zahlung 

  • des vom Sachverständigen angesetzten Nettobetrags zuzüglich der tatsächlich gezahlten Umsatzsteuer, 
  • soweit dieser Betrag die tatsächlich gezahlten Bruttoreparaturkosten übersteigt. 

Darauf und dass aufgrund dessen eine Klage des Geschädigten, 

  • mit der er Ersatz der ausweislich eines Sachverständigengutachtens erforderlichen (fiktiven) Reparaturkosten geltend gemacht und 

in der er selbst dargelegt hatte, die Möglichkeit einer 

  • vollständigen und fachgerechten, 
  • aber preiswerteren 

Reparatur wahrgenommen zu haben, 

  • unschlüssig

ist, ist vom VI. Zivilsenat des BGH 

hingewiesen worden.

Offen geblieben ist aber die Frage, ob ein Geschädigter, der 

  • seinen Kraftfahrzeugsachschaden sach- und fachgerecht in dem vom Sachverständigen festgestellten Umfang hat reparieren lassen, 

wenn 

  • er auf Gutachtenbasis abrechnet und
  • die von der beauftragten Werkstatt berechneten Reparaturkosten die von dem Sachverständigen angesetzten Kosten unterschreiten.

im Schadensersatzprozess 

  • den tatsächlichen Aufwand darlegen muss

Diese Frage ist im Hinblick darauf, dass nach der Entscheidung des BGH (s.o.) ein Geschädigter in einem solchen Fall auch im Rahmen einer fiktiven Abrechnung 

  • keinen Anspruch 

hat auf Zahlung des vom Sachverständigen angesetzten Nettobetrags zuzüglich der tatsächlich gezahlten Umsatzsteuer, 

  • soweit dieser Betrag die tatsächlich gezahlten Bruttoreparaturkosten übersteigt, 

jedenfalls dann zu bejahen, wenn 

  • die Reparatur bereits vor Klageerhebung durchgeführt wurde, 

da der Geschädigte ansonsten

  • sich nicht nur über tatsächliche Umstände nicht nach § 138 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) vollständig erklären,
  • sondern auch den objektiven Tatbestand des versuchten Betruges (§ 263 Abs. 1 und 2 Strafgesetzbuch (StGB)) verwirklichen würde.

Das Oberlandesgericht (OLG) München, 

übersieht dies und dass deswegen ein Geschädigter, wenn er den Kraftfahrzeugsachschaden bereits 

  • sach- und fachgerecht in dem vom Sachverständigen festgestellten Umfang 

hat reparieren lassen, den Schaden 

  • nur noch konkret und 
  • nicht mehr fiktiv 

abrechnen kann.

Was Wohnungseigentümer, die den Bodenbelag in ihrer Wohnung austauschen wollen (z.B. Fliesen statt Teppichboden) wissen und

…. ggf. beachten sollten.

Mit Urteil vom 26.06.2020 – V ZR 173/19 – hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem ein Wohnungseigentümer 

  • den Teppichboden in seiner Wohnung durch Fliesen hatte ersetzten lassen, ohne dabei in den unter dem Belag befindlichen Estrich und die Geschossdecke eingegriffen zu haben und 
  • nach diesem Austausch des Bodenbelags 

es zu Lärmbelästigungen durch Trittschall in der darunter liegenden Wohnung gekommen war, entschieden, dass der Eigentümer dieser Wohnung,

  • sofern der Trittschallpegel die dafür maßgeblichen Grenzwerte der DIN 4109 überschreitet,

von dem anderen Wohnungseigentümer verlangen kann, durch 

  • geeignete – diesem überlassene – Maßnahmen,

dafür Sorge zu tragen, dass 

  • die schall-schutztechnischen Mindestanforderungen nach der DIN 4109 eingehalten werden

und dass dies auch dann gilt, wenn 

  • die Trittschalldämmung des Gemeinschaftseigentums mangelhaft sein und 
  • ohne diesen Mangel der Trittschall den schallschutztechnischen Mindestanforderungen entsprochen sollte.

Danach kann von dem Störer,

  • solange dieser mit zumutbaren Maßnahmen an seinem Sondereigentum die Mindestanforderungen an den Trittschallschutz nach der DIN 4109 einhalten kann,
    • wie etwa die Verlegung eines Teppichbodens oder 
    • die Anbringung eines zusätzlichen Bodenbelags auf die bestehenden Fliesen,

gemäß § 1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und § 15 Abs. 3 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG,

  • wonach jeder Wohnungseigentümer verpflichtet ist, von den in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen, wozu auch der Oberbodenbelag gehört, nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst, 

Daraus, dass, wie der Senat ausgeführt hat, der Schallschutz in erster Linie zwar durch die im Gemeinschaftseigentum stehenden Bauteile gewährleistet werden müsse, 

  • insbesondere durch die Art und den Aufbau der Geschossdecke und des Estrichs,

folge nur,

  • dass das mittels der im Gemeinschaftseigentum stehenden Bauteile bislang erreichte Schallschutzniveau bei Eingriffen in das Gemeinschaftseigentum im Prinzip erhalten bleiben muss und 
  • jedenfalls nicht signifikant verschlechtert werden darf 

und ändere nichts daran, dass Wohnungseigentümer nach § 14 Nr. 1 WEG gehalten sind, 

  • insbesondere bei der Änderung des Bodenbelags darauf zu achten, dass die durch die DIN 4109 vorgegebenen schallschutztechnischen Mindestanforderungen eingehalten werden (Quelle: Pressemitteilung des BGH).

Grundstückseigentümer sollten wissen, wann was zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehört und

…. wann was lediglich ein Scheinbestandteil im Sinne von § 95 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist und damit nicht zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehört. 

Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks

  • die nicht Gegenstand besonderer Rechte sein können,

gehören nach § 94 Abs. 1 BGB,

  • neben Samen mit dem Aussähen sowie 
  • Pflanzen mit dem Einpflanzen,

die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen. 

Fest ist eine Verbindung insbesondere dann, wenn die Trennung zur 

  • Zerstörung,
  • erheblichen Beschädigung oder 
  • Wesensänderung (§ 93 BGB) 

der mit dem Grundstück verbundenen Sache führt oder wenn die Trennung 

  • nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

Als Beispielsfall für mit dem Grund und Boden fest verbundene Sachen nennt § 94 Abs. 1 Satz 1 BGB 

  • Gebäude sowie
  • die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. 

Allerdings ist nicht jedes Gebäude wesentlicher Grundstücksbestandteil, weil sich auch die Bestandteilseigenschaft eines Gebäudes 

  • nach der Festigkeit seiner Verbindung mit dem Grundstück 

richtet,

  • wobei die feste Verbindung eines Gebäudes mit dem Grund und Boden insbesondere dadurch erreicht wird, dass 
    • das Gebäude unter wenigstens teilweiser Einbeziehung in das Erdreich mit seinem Fundament in das Grundstück hineingebaut ist,
  • jedoch auch eine nur auf Schwerkraft beruhende Verbindung 
    • für die Annahme einer festen Verbindung mit dem Grund und Boden ausreichen kann. 

So wird bei einer Fertiggarage aus Beton, 

  • die ohne Fundament oder sonstige Verankerungen aufgestellt ist,

angenommen, dass diese,

  • weil das Eigengewicht der Garage ihr die für ihren Verwendungszweck ausreichende Standfestigkeit gewährleistet und 
  • damit einer Verankerung gleichwertig ist,

eine feste Verbindung mit dem Grund und Boden im Sinne des § 94 Abs. 1 BGB aufweist. 

Nicht zu den Bestandteilen eines Grundstücks, 

  • trotz Vorliegens der Bestandteilseigenschaft i.S.v. §§ 93, 94 BGB, 

gehören nach § 95 BGB solche Sachen, 

  • die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind

sowie Gebäude oder andere Werke, 

  • die in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück von dem Berechtigten mit dem Grundstück verbunden worden sind.    

Eine Verbindung zu einem vorübergehenden Zweck erfolgt, wenn 

  • ihre spätere Aufhebung von Anfang an beabsichtigt ist,

wofür maßgeblich ist, 

  • der innere Wille des Einfügenden im Zeitpunkt der Verbindung der Sache,
  • der mit dem nach außen in Erscheinung tretenden Sachverhalt in Einklang zu bringen sein muss.

Vornehmen zu einem 

  • nur vorübergehenden Zweck 

kann eine Verbindung auch der Eigentümer des Grundstücks. 

Nimmt der Eigentümer die Verbindung vor, greift aber

  • – anders als wenn ein Mieter, Pächter oder ähnlich schuldrechtlich Berechtigter Sachen mit dem ihm nicht gehörenden Grundstück verbindet – 

die Vermutung für eine lediglich vorübergehende Verbindung nicht. 

Ein Wille des Grundstückseigentümers, die Verbindung zu einem vorübergehenden Zweck vorzunehmen, ist daher nur anzunehmen, wenn hierfür objektive Anhaltspunkte vorliegen (Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 21.11.2019 – V ZB 75/19 –).

OLG Hamm entscheidet: Grundstückseigentümerin muss Schäden an zwei auf dem Nachbargrundstück abgestellten Ferraris ersetzen

Mit Urteil vom 17.10.2019 – 24 U 146/18 – hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm in einem Fall, in dem es in einem, von einer Grundstückseigentümerin,

  • am Rand ihres Grundstücks, direkt neben einer auf dem Nachbargrundstück stehenden Doppelgarage,
  • – ohne Einhaltung des bauordnungsrechtlich gebotenen Mindestabstandes von 3 m –

errichtetem überdachten Holzunterstand

  • aus unbekannter Ursache,

zu einem Brand gekommen war,

  • der sich aufgrund des dort gelagerten Brennholzes ausgeweitet

und auch die benachbarte Doppelgarage erfasst hatte, wodurch

  • einer der darin vom Nachbarn untergestellten zwei Ferraris durch Rauchgase verunreinigt worden war und
  • bei dem anderen durch von der geschmolzenen Kunststoffabdeckung der Beleuchtungskörper herabfallende Tropfen Einbrennungen im Lack entstanden waren,

entschieden, dass

  • die Grundstückseigentümerin dem Nachbarn die an den Ferraris entstandenen Schäden ersetzen muss.

Begründet hat der Senat dies damit, dass,

  • auch wenn die Verantwortlichkeit der Grundstückseigentümerin für die Brandentstehung als solche nicht feststellbar sei,

nach den Feststellungen des im Verfahren angehörten Sachverständigen, sich der Brand,

  • wäre der Holzunterstand bauordnungsgemäß 3 m entfernt von der Garage errichtet worden,

nicht auf die Garage hätte ausweiten können und somit die Grundstückseigentümerin

  • die Übertragung der Brandfolgen auf das Nachbargrundstück und
  • dass es zu Schäden an den im Eigentum des Nachbarn stehenden Ferraris kommen konnte,

erst durch

  • die Lagerung von Brennholz in dem bauordnungswidrig errichtetem Holzunterstand an der Grundstücksgrenze

ermöglicht hat (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm).