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Landesarbeitsgericht Kiel entscheidet wann einem Angestellten vom Arbeitgeber wegen Konkurrenztätigkeit fristlos gekündigt werden kann

Mit Urteil vom 12.04.2017 – 3 Sa 202/16 – hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts (LArbG) Schleswig-Holstein in Kiel entschieden, dass ein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit einem leitenden Angestellten fristlos kündigen kann, wenn

  • dieser sich zu 50% an einer ein Konkurrenzunternehmen betreibenden Gesellschaft beteiligt und
  • dort Beschlüsse der Gesellschafterversammlung mit Stimmenmehrheit gefasst werden müssen.

Begründet hat die Kammer dies damit, dass

  • einem Arbeitnehmer während des rechtlichen Bestehens eines Arbeitsverhältnis grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit sowie jede Unterstützung eines Wettbewerbers zum Nachteil seines Arbeitgebers untersagt ist und
  • eine solche unerlaubte Konkurrenztätigkeit bzw. -unterstützung auch bei einer Beteiligung an einem Konkurrenzunternehmen vorliegt, sofern diese eine maßgeblichen Einfluss auf den dortigen Geschäftsbetrieb eröffnet, was, wenn
    • Beschlüsse der Gesellschafterversammlung mit Stimmenmehrheit gefasst werden müssen,
    • bei einer 50%-Beteiligung der Fall sei.

Bayer. VGH entscheidet: Einmalige Fahrt unter Cannabiseinfluss allein rechtfertigt Entzug der Fahrerlaubnis durch Fahrerlaubnisbehörde (noch) nicht

Nach einer einmaligen Autofahrt unter Cannabiseinfluss,

  • die als Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 und 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG) mit einer Geldbuße von 500 Euro und einem Monat Fahrverbot geahndet worden ist,

darf dem Fahrzeugführer,

  • ohne vorherige medizinisch-psychologische Untersuchung oder
  • sonstige weitere Aufklärungsmaßnahmen,

von der Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis nicht mit der Begründung entzogen werden, der Fahrzeugführer sei zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, weil er

  • gelegentlich Cannabis konsumiere und
  • den Konsum von Cannabis vom Führen eines Kraftfahrzeugs nicht trennen könne.

Das hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) mit (noch nicht rechtskräftigem) Urteil vom 25.04.2017 – 11 BV 17.33 – entschieden.

Begründet hat der Bayer. VGH dies damit, dass nach den einschlägigen Bestimmungen der Fahrerlaubnis-Verordnung (vgl. § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 FeV und Vorbemerkung 2 zur Anlage 4) die Fahrerlaubnisbehörde in einem solchen Fall zuerst darüber entscheiden müsse,

  • ob eine medizinisch-psychologische Untersuchung des Fahrzeugführers angeordnet wird,

weil

  • es darauf ankomme, ob aus dem Verhalten des Betreffenden der Schluss gezogen werden könne, dass er auch in Zukunft Fahren und Cannabiskonsum nicht trenne (vgl. Ziff. 9.2.2 Anlage 4 der FeV) und
  • eine solche Beurteilung von der Fahrerlaubnisbehörde im Regelfall – ebenso wie bei Alkoholfahrten – nur auf der Grundlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens getroffen werden könne (Quelle: Pressemitteilung des Bayer. VGH vom 26.04.2017).

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser Frage hat der Bayer. VGH die Revision zum Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) zugelassen.