Tag Einwilligung

Corona-Impfung: Die von Betreuern und Vorsorgebevollmächtigten erteilte Einwilligung hierzu bedarf normalerweise keiner

…. betreuungsgerichtlichen Genehmigung.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) Osnabrück hingewiesen.

Danach können Betreuer bzw. Vorsorgebevollmächtigte, die in Angelegenheiten der 

  • Gesundheitssorge des Betroffenen 

entscheiden dürfen,

  • wenn der Betroffene hierzu selbst nicht (mehr) in der Lage ist,

grundsätzlich die Einwilligung in die Impfung erteilen,

  • haben aber bei dieser Entscheidung auf die Wünsche und den mutmaßlichen Willen des Betroffenen Rücksicht zu nehmen.

Allerdings dürfte ausnahmsweise, so das AG weiter, eine betreuungsgerichtliche Genehmigung dann erforderlich sein,  

  • wenn eine ärztliche Einschätzung vorliegt, wonach wegen des gegenwärtigen Gesundheitszustandes des Betroffenen Gefahren von einer Impfung ausgehen und 
  • der Betreuer bzw. Vorsorgebevollmächtigte (dennoch) die Einwilligung zur Impfung erteilen will 

oder

  • wenn der Betreuer bzw. Vorsorgebevollmächtigte die Einwilligung in eine ärztlich empfohlene Impfung nicht erteilen will und 
  • der Betroffene durch die Nichtimpfung erheblichen gesundheitlichen Gefahren ausgesetzt wird (Quelle: Pressemitteilung des AG Osnabrück).

Wann liegt ein vom Persönlichkeitsrecht umfasstes und durch das Kunsturhebergesetz geschütztes Bild(nis) einer Person vor?

Bildnisse einer Person,

  • wie beispielweise Fotografien von ihr,

dürfen nach § 22 Satz 1 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (Kunsturhebergesetz – KunstUrhG) grundsätzlich nur mit 

  • Einwilligung

des Abgebildeten 

  • verbreitet oder 
  • öffentlich zur Schau gestellt 

werden, außer, 

  • sie sind einem der Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KunstUrhG positiv zuzuordnen und
  • es werden durch die Verbreitung berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt (§ 23 Abs. 2 KunstUrhG).   

Um ein vom Persönlichkeitsrecht umfasstes Bildnis im Sinne von § 22 Satz 1 KunstUrhG handelt es sich, wenn die abgebildete Person 

  • erkennbar

ist, wozu aber 

  • weder notwendigerweise eine Abbildung der Gesichtszüge gehört,
  • noch, dass der Abgebildete schon für nur flüchtige Betrachter auf dem Bild erkennbar sein muss. 

Da das Recht am eigenen Bild schon dann beeinträchtigt wird, falls der Abgebildete begründeten Anlass hat, anzunehmen, er könne 

  • von Freunden und Bekannten anhand der Körperform und -haltung, Frisur und Gesichtsform 

als abgebildet identifiziert werden, genügt es vielmehr schon, dass der Abgebildete, 

  • mag auch sein Gesicht kaum oder gar nicht erkennbar sein, 

durch Merkmale, 

  • die sich aus dem Bild ergeben und 
  • die gerade ihm eigen sind, 

von einem mehr oder minder großen Bekanntenkreis erkennbar ist (so Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 29.09.2020 – VI ZR 449/19 –).

Übrigens:
Dazu, 

  • wonach sich beurteilt, ob eine Bildveröffentlichung beispielsweise im Rahmen einer Presseberichterstattung zulässig ist 

sowie dazu, was maßgebend dafür ist, ob 

  • ein Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG) und 
  • dessen Verbreitung im konkreten Fall berechtigte Interessen der abgebildeten Person verletzt (§ 23 Abs. 2 KunstUrhG),  

vgl. unseren Blog

Wichtig zu wissen für Eltern, wenn nach der Scheidung das gemeinsame Kind anstelle des Nachnamens des einen Elternteils, den es

…. während der Ehe getragen hat, 

  • den Nachnamen des anderen Elternteils erhalten soll und 
  • der Elternteil, dessen Nachnamen das Kind trägt, mit der Namensänderung nicht einverstanden ist.

Mit Beschluss vom 12.11.2019 – 3 UF 145/19 – hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg in einem Fall, in dem ein Kind, 

  • das nach der Scheidung der Eltern bei dem Vater und dessen neuer Ehefrau in deren Haushalt lebte, 

den Nachnamen des Vaters bekommen wollte,

  • die Mutter, deren Nachnamen das Kind während der Ehe trug, damit aber nicht einverstanden war,

darauf hingewiesen, dass die Zustimmung des seine Zustimmung zur Namensänderung verweigernden Elternteils (§ 1618 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) nur gerichtlich ersetzt werden kann, wenn 

  • zwischen diesem Elternteil und dem Kind eine tragfähige Beziehung nicht mehr besteht 
    • – weil andernfalls, also bei einer noch bestehenden tragfähigen Beziehung zwischen dem Kind und dem Elternteil, dessen Zustimmung ersetzt werden soll, eine Namensänderung grundsätzlich ausscheidet –

und

  • dem Kind durch die Annahme des neuen Namens nicht nur Unannehmlichkeiten erspart werden, sondern 

die Annahme des neuen Namens (Einbenennung) zum Wohl des Kindes erforderlich ist, 

  • um konkret drohende Schäden von dem Kind abzuwenden, 
  • etwa weil die Namensdifferenz für das Kind psychisch außerordentlich belastend ist (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg).

In einem anderen Fall, in dem eine 

  • in zweiter Ehe verheiratete 

Mutter 

  • einer minderjährigen Tochter aus erster Ehe sowie 
  • einer weiteren Tochter aus zweiter Ehe 

wollte, dass ihre Tochter aus der ersten Ehe, 

  • ebenso wie sie und ihre Tochter aus zweiter Ehe, 

den Familiennamen ihres zweiten Ehemannes trägt und sie

  • nachdem von ihrem geschiedenen Mann, der schon seit Jahren keinen Kontakt mehr mit seiner Tochter hatte, die nach § 1618 Satz 3 BGB dazu nötige Einwilligung verweigert worden war,    

beantragt hatte, 

  • seine Einwilligung in die sog. Einbenennung zu ersetzen, 

hat der 1. Familiensenat des OLG Frankfurt mit Beschluss vom 18.12.2019 – 1 UF 140/19 –  entschieden, dass die Voraussetzung für die gerichtliche Ersetzung der Einwilligung des Vaters erfüllt ist, da

  • die Tochter ausdrücklich eine Namensänderung wünscht,
  • für sie die Namensverschiedenheit mit ihrer Mutter und ihrer Halbschwester außerordentlich belastend ist, 
  • sie mit ihrem Vater keinen Kontakt mehr hat, 

und deswegen hier 

  • die Namensänderung zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

Erforderlich zum Wohl des Kindes ist die Einbenennung danach 

  • bei jedenfalls außerordentlichen Belastungen des Kindes im Einzelfall, 

die (auch) dann, 

  • wenn die Namensänderung für das Kind solche Vorteile mit sich bringt, dass eine Aufrechterhaltung des Namensbandes zum anderen Elternteil nicht zumutbar erscheint,  

gegeben sind.

Was Mütter wissen sollten, wenn das Kind den Nachnamen des neuen Ehemannes tragen soll und der geschiedene Mann

…. nicht einwilligt.

Mit Beschluss vom 18.12.2019 – 1 UF 140/19 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem Fall, in dem eine

  • in zweiter Ehe verheiratete

Mutter

  • einer minderjährigen Tochter aus erster Ehe sowie
  • einer weiteren Tochter aus zweiter Ehe

wollte, dass ihre Tochter aus der ersten Ehe,

  • ebenso wie sie und ihre Tochter aus zweiter Ehe,

den Familiennamen ihres zweiten Ehemannes trägt und sie

  • nachdem von ihrem geschiedenen Mann, der schon seit Jahren keinen Kontakt mehr mit seiner Tochter hatte, die nach § 1618 Satz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dazu nötige Einwilligung verweigert worden war,

beantragt hatte,

  • seine Einwilligung in die sog. Einbenennung zu ersetzen,

entschieden, dass die Voraussetzung für die gerichtliche Ersetzung der Einwilligung des Vaters erfüllt sei, da

  • die Tochter ausdrücklich eine Namensänderung wünsche,
  • für sie die Namensverschiedenheit mit ihrer Mutter und ihrer Halbschwester außerordentlich belastend sei,
  • sie mit ihrem Vater keinen Kontakt mehr habe,

und deswegen hier

  • die Namensänderung zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

Eine Ersetzung der Einwilligung des Vaters in die Namensänderung kommt danach

  • zwar nicht schon bei Gründen der Zweckmäßigkeit oder Förderlichkeit in Betracht,
  • allerdings auch nicht erst dann, wenn konkrete Umstände für eine Kindeswohlgefährdung vorliegen.

Notwendig aber auch ausreichend für die Ersetzung der Einwilligung in die Namensänderung durch das Familiengericht ist nach dem Wortlaut des § 1618 Satz 4 BGB vielmehr, dass die Namensänderung

  • zum Wohl des Kindes erforderlich ist,

was schon dann der Fall ist, wenn die Abwägung der konkreten Umstände ergibt, dass