Tag Einwilligung

Corona-Impfung: Die von Betreuern und Vorsorgebevollmächtigten erteilte Einwilligung hierzu bedarf normalerweise keiner

…. betreuungsgerichtlichen Genehmigung.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) Osnabrück hingewiesen.

Danach können Betreuer bzw. Vorsorgebevollmächtigte, die in Angelegenheiten der 

  • Gesundheitssorge des Betroffenen 

entscheiden dürfen,

  • wenn der Betroffene hierzu selbst nicht (mehr) in der Lage ist,

grundsätzlich die Einwilligung in die Impfung erteilen,

  • haben aber bei dieser Entscheidung auf die Wünsche und den mutmaßlichen Willen des Betroffenen Rücksicht zu nehmen.

Allerdings dürfte ausnahmsweise, so das AG weiter, eine betreuungsgerichtliche Genehmigung dann erforderlich sein,  

  • wenn eine ärztliche Einschätzung vorliegt, wonach wegen des gegenwärtigen Gesundheitszustandes des Betroffenen Gefahren von einer Impfung ausgehen und 
  • der Betreuer bzw. Vorsorgebevollmächtigte (dennoch) die Einwilligung zur Impfung erteilen will 

oder

  • wenn der Betreuer bzw. Vorsorgebevollmächtigte die Einwilligung in eine ärztlich empfohlene Impfung nicht erteilen will und 
  • der Betroffene durch die Nichtimpfung erheblichen gesundheitlichen Gefahren ausgesetzt wird (Quelle: Pressemitteilung des AG Osnabrück).

Wann liegt ein vom Persönlichkeitsrecht umfasstes und durch das Kunsturhebergesetz geschütztes Bild(nis) einer Person vor?

Bildnisse einer Person,

  • wie beispielweise Fotografien von ihr,

dürfen nach § 22 Satz 1 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (Kunsturhebergesetz – KunstUrhG) grundsätzlich nur mit 

  • Einwilligung

des Abgebildeten 

  • verbreitet oder 
  • öffentlich zur Schau gestellt 

werden, außer, 

  • sie sind einem der Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KunstUrhG positiv zuzuordnen und
  • es werden durch die Verbreitung berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt (§ 23 Abs. 2 KunstUrhG).   

Um ein vom Persönlichkeitsrecht umfasstes Bildnis im Sinne von § 22 Satz 1 KunstUrhG handelt es sich, wenn die abgebildete Person 

  • erkennbar

ist, wozu aber 

  • weder notwendigerweise eine Abbildung der Gesichtszüge gehört,
  • noch, dass der Abgebildete schon für nur flüchtige Betrachter auf dem Bild erkennbar sein muss. 

Da das Recht am eigenen Bild schon dann beeinträchtigt wird, falls der Abgebildete begründeten Anlass hat, anzunehmen, er könne 

  • von Freunden und Bekannten anhand der Körperform und -haltung, Frisur und Gesichtsform 

als abgebildet identifiziert werden, genügt es vielmehr schon, dass der Abgebildete, 

  • mag auch sein Gesicht kaum oder gar nicht erkennbar sein, 

durch Merkmale, 

  • die sich aus dem Bild ergeben und 
  • die gerade ihm eigen sind, 

von einem mehr oder minder großen Bekanntenkreis erkennbar ist (so Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 29.09.2020 – VI ZR 449/19 –).

Übrigens:
Dazu, 

  • wonach sich beurteilt, ob eine Bildveröffentlichung beispielsweise im Rahmen einer Presseberichterstattung zulässig ist 

sowie dazu, was maßgebend dafür ist, ob 

  • ein Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG) und 
  • dessen Verbreitung im konkreten Fall berechtigte Interessen der abgebildeten Person verletzt (§ 23 Abs. 2 KunstUrhG),  

vgl. unseren Blog

Wichtig zu wissen für Eltern, wenn nach der Scheidung das gemeinsame Kind anstelle des Nachnamens des einen Elternteils, den es

…. während der Ehe getragen hat, 

  • den Nachnamen des anderen Elternteils erhalten soll und 
  • der Elternteil, dessen Nachnamen das Kind trägt, mit der Namensänderung nicht einverstanden ist.

Mit Beschluss vom 12.11.2019 – 3 UF 145/19 – hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg in einem Fall, in dem ein Kind, 

  • das nach der Scheidung der Eltern bei dem Vater und dessen neuer Ehefrau in deren Haushalt lebte, 

den Nachnamen des Vaters bekommen wollte,

  • die Mutter, deren Nachnamen das Kind während der Ehe trug, damit aber nicht einverstanden war,

darauf hingewiesen, dass die Zustimmung des seine Zustimmung zur Namensänderung verweigernden Elternteils (§ 1618 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) nur gerichtlich ersetzt werden kann, wenn 

  • zwischen diesem Elternteil und dem Kind eine tragfähige Beziehung nicht mehr besteht 
    • – weil andernfalls, also bei einer noch bestehenden tragfähigen Beziehung zwischen dem Kind und dem Elternteil, dessen Zustimmung ersetzt werden soll, eine Namensänderung grundsätzlich ausscheidet –

und

  • dem Kind durch die Annahme des neuen Namens nicht nur Unannehmlichkeiten erspart werden, sondern 

die Annahme des neuen Namens (Einbenennung) zum Wohl des Kindes erforderlich ist, 

  • um konkret drohende Schäden von dem Kind abzuwenden, 
  • etwa weil die Namensdifferenz für das Kind psychisch außerordentlich belastend ist (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg).

In einem anderen Fall, in dem eine 

  • in zweiter Ehe verheiratete 

Mutter 

  • einer minderjährigen Tochter aus erster Ehe sowie 
  • einer weiteren Tochter aus zweiter Ehe 

wollte, dass ihre Tochter aus der ersten Ehe, 

  • ebenso wie sie und ihre Tochter aus zweiter Ehe, 

den Familiennamen ihres zweiten Ehemannes trägt und sie

  • nachdem von ihrem geschiedenen Mann, der schon seit Jahren keinen Kontakt mehr mit seiner Tochter hatte, die nach § 1618 Satz 3 BGB dazu nötige Einwilligung verweigert worden war,    

beantragt hatte, 

  • seine Einwilligung in die sog. Einbenennung zu ersetzen, 

hat der 1. Familiensenat des OLG Frankfurt mit Beschluss vom 18.12.2019 – 1 UF 140/19 –  entschieden, dass die Voraussetzung für die gerichtliche Ersetzung der Einwilligung des Vaters erfüllt ist, da

  • die Tochter ausdrücklich eine Namensänderung wünscht,
  • für sie die Namensverschiedenheit mit ihrer Mutter und ihrer Halbschwester außerordentlich belastend ist, 
  • sie mit ihrem Vater keinen Kontakt mehr hat, 

und deswegen hier 

  • die Namensänderung zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

Erforderlich zum Wohl des Kindes ist die Einbenennung danach 

  • bei jedenfalls außerordentlichen Belastungen des Kindes im Einzelfall, 

die (auch) dann, 

  • wenn die Namensänderung für das Kind solche Vorteile mit sich bringt, dass eine Aufrechterhaltung des Namensbandes zum anderen Elternteil nicht zumutbar erscheint,  

gegeben sind.

Was Mütter wissen sollten, wenn das Kind den Nachnamen des neuen Ehemannes tragen soll und der geschiedene Mann

…. nicht einwilligt.

Mit Beschluss vom 18.12.2019 – 1 UF 140/19 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem Fall, in dem eine

  • in zweiter Ehe verheiratete

Mutter

  • einer minderjährigen Tochter aus erster Ehe sowie
  • einer weiteren Tochter aus zweiter Ehe

wollte, dass ihre Tochter aus der ersten Ehe,

  • ebenso wie sie und ihre Tochter aus zweiter Ehe,

den Familiennamen ihres zweiten Ehemannes trägt und sie

  • nachdem von ihrem geschiedenen Mann, der schon seit Jahren keinen Kontakt mehr mit seiner Tochter hatte, die nach § 1618 Satz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dazu nötige Einwilligung verweigert worden war,

beantragt hatte,

  • seine Einwilligung in die sog. Einbenennung zu ersetzen,

entschieden, dass die Voraussetzung für die gerichtliche Ersetzung der Einwilligung des Vaters erfüllt sei, da

  • die Tochter ausdrücklich eine Namensänderung wünsche,
  • für sie die Namensverschiedenheit mit ihrer Mutter und ihrer Halbschwester außerordentlich belastend sei,
  • sie mit ihrem Vater keinen Kontakt mehr habe,

und deswegen hier

  • die Namensänderung zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

Eine Ersetzung der Einwilligung des Vaters in die Namensänderung kommt danach

  • zwar nicht schon bei Gründen der Zweckmäßigkeit oder Förderlichkeit in Betracht,
  • allerdings auch nicht erst dann, wenn konkrete Umstände für eine Kindeswohlgefährdung vorliegen.

Notwendig aber auch ausreichend für die Ersetzung der Einwilligung in die Namensänderung durch das Familiengericht ist nach dem Wortlaut des § 1618 Satz 4 BGB vielmehr, dass die Namensänderung

  • zum Wohl des Kindes erforderlich ist,

was schon dann der Fall ist, wenn die Abwägung der konkreten Umstände ergibt, dass

Was man wissen sollte, wenn man gegen die Veröffentlichung seines Fotos in Presseerzeugnissen vorgehen,

…. also ein Medienunternehmen auf Unterlassung einer Bildberichterstattung in Anspruch nehmen will.

Ob eine Bildveröffentlichung zulässig ist, beurteilt sich nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KUG).

Danach sind die Verbreitung und die zur Schau Stellung des Bildes einer Person,

  • falls sie nicht von der Einwilligung des Abgebildeten gedeckt sind (§ 22 Satz 1 KUG),

nur zulässig, wenn es sich handelt, um

  • ein Bild, das dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist,
  • ein Bild, auf dem die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen,
  • ein Bild von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben oder
  • ein Bildnis, das nicht auf Bestellung angefertigt ist, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient

und

  • berechtigte Interessen des Abgebildeten, oder falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen nicht verletzt werden (§ 23 KUG).

Für die Beurteilung, ob ein Bild

  • dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) und
  • die Verbreitung berechtigte Interessen der abgebildeten Person verletzt (§ 23 Abs. 2 KUG)

ist maßgebend einerseits, dass

  • der Begriff des Zeitgeschehens vom Interesse der Öffentlichkeit bestimmt wird und im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung umfasst, sondern ganz allgemein das Geschehen der Zeit, also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse,
  • Medien, weil dies zum Kern der Presse- und Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz (GG), Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gehört,
    • im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses für wert halten und was nicht,
    • es Medien im Rahmen einer zulässigen Berichterstattung grundsätzlich auch frei steht, Textberichte durch Bilder zu illustrieren und
    • Bildaussagen am verfassungsrechtlichen Schutz des Berichts teilnehmen, dessen Bebilderung sie dienen,

andererseits aber auch, dass ein Informationsinteresse

  • nicht schrankenlos besteht,
  • sondern der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK) begrenzt wird durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, so dass
    • nicht alles, wofür sich Menschen aus Langeweile, Neugier und Sensationslust interessieren, dessen visuelle Darstellung in der breiten Medienöffentlichkeit rechtfertigt

und mithin abgewogen werden muss, welcher Rechtsposition,

  • im jeweiligen Einzelfall

der Vorrang einzuräumen ist.

Von Bedeutung bei dieser Abwägung ist neben der Rolle, die dem Betroffenen in der Öffentlichkeit zukommt, also ob es sich dabei handelt, um

  • einen Politiker,
  • eine sonstige im öffentlichen Leben oder im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehenden Person oder
  • eine, einen besonderen Schutz ihres Privatlebens genießende Privatperson,

ob im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse

  • ernsthaft und sachbezogen erörtert, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllt und einen Beitrag mit Informationswert zur öffentlichen Meinungsbildung geleistet haben oder
  • ob lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigt worden ist,

sowie für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes daneben auch,

  • der Anlass der Berichterstattung,
  • die Umstände unter denen die Aufnahme entstanden ist,
  • in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt worden ist sowie
  • die Intensität des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht.

Darauf hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 09.04.2019 – VI ZR 533/16 – hingewiesen.

Ärzte und Patienten sollten wissen wann, trotz fehlerfreier Behandlung, eine Arzthaftung wegen eines Aufklärungsversäumnisses

…. in Betracht kommt.

Vor Durchführung einer medizinischen Maßnahme, insbesondere eines Eingriffs in den Körper oder die Gesundheit, müssen Ärzte einholen

  • die Einwilligung des Patienten

und falls ein Patient einwilligungsunfähig ist,

  • die Einwilligung eines hierzu Berechtigten,
  • soweit nicht eine Patientenverfügung nach § 1901a Absatz 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Maßnahme gestattet oder untersagt.

Ohne wirksame Patienteneinwilligung,

  • die eine vorherige Aufklärung nach Maßgabe von § 630e Absatz 1 bis 4 BGB voraussetzt und
  • die jederzeit und ohne Angabe von Gründen formlos widerrufen werden kann,

darf ein ärztlicher Eingriff ausschließlich dann durchgeführt werden, wenn

  • eine durchzuführende Maßnahme unaufschiebbar ist,
  • die Einwilligung dafür nicht (mehr) rechtzeitig eingeholt werden kann und
  • die Durchführung der unaufschiebbaren Maßnahme demmutmaßlichen Willen des Patienten entspricht (vgl. § 630d BGB).

Liegt kein solcher Ausnahmefall,

  • in dem eine unaufschiebbare Maßnahme ohne Einwilligung durchgeführt werden darf,

vor und ist der Patient nicht

  • rechtzeitig vor einem Eingriff

von dem Arzt

  • nach Maßgabe von § 630e Absatz 1 bis 4 BGB

aufgeklärt worden,

  • also beispielsweise
    • nicht hinreichend verständlich über die Art und den Umfang des vorgenommenen Eingriffs sowie
    • eine mögliche Eingriffsalternative (§ 630e Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB)
  • bzw.
    • nicht in der erforderlichen Art und Weise über eine bei einem Fehlschlagen der geplanten und dann möglicherweise erforderlich werdende (vorhersehbare) Operationserweiterung
  • oder
    • ist eine ursprünglich geplante Operation in erweiterter und von der erteilten Patienteneinwilligung nicht mehr gedeckten Form fortgesetzt worden, ohne eine mögliche Unterbrechung vorzunehmen, um zunächst die Einwilligung des Patienten zu dem erweiterten Eingriff einzuholen,

haftet der Arzt,

  • weil dann keine wirksam erteilte Patienteneinwilligung in Bezug auf den vorgenommen Eingriff vorliegt (§ 630d Abs. 2 BGB),
  • auch dann, wenn ihm kein Behandlungsfehler vorgeworfen werden kann,

aus

  • 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit den Vorschriften der §§ 630a ff. BGB und/oder
  • 823 Abs. 1 BGB

für alle den Gesundheitszustand des Patienten betreffenden nachteiligen Folgen, sofern

  • er sich nicht auf den Einwand der sogenannten hypothetischen Einwilligung berufen kann (§ 630h Abs. 2 Satz 2 BGB).

Behauptet der Arzt, dass der Patient auch dann,

  • wenn er vor dem vorgenommenen Eingriff ordnungsgemäß aufgeklärt worden wäre,

in die Maßnahme eingewilligt hätte,

  • trifft ihn die Beweislast dafür,

allerdings erst dann, wenn