…. geimpft werden soll oder nicht.
Mit Beschluss vom 17.08.2021 – 6 UF 120/21 – hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main darauf hingewiesen, dass es,
- auch bei vorhandener Einwilligungsfähigkeit in eine Corona-Schutzimpfung bei einer/einem fast 16-jährigen impfbereiten Jugendlichen,
eines Co-Konsenses mit den sorgeberechtigten Eltern bedarf und dass, wenn
- die gemeinsam sorgeberechtigte Eltern sich in dieser Frage nicht einigen können und
- deshalb jeder der beiden Elternteile beim Familiengericht gemäß § 1628 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) beantragt, ihm die Entscheidung darüber zu übertragen,
die Entscheidung über die Durchführung der Corona-Impfung mit einem mRNA-Impfstoff
- bei einer vorhandenen Empfehlung der Impfung durch die Ständige Impfkommission (STIKO) und
- bei einem die Impfung befürwortendem Kind, bei dem keine besonderen Impfrisiken vorliegen,
auf denjenigen Elternteil zu übertragen ist, der die Impfung befürwortet.
Das bedeutet:
Die Entscheidung über die
- Durchführung einer Impfung gegen das Corona Virus SARSCoV-2
ist keine Entscheidung
- in einer Angelegenheit des täglichen Lebens nach § 1687 Abs.1 S. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),
sondern eine Entscheidung von
- erheblicher Bedeutung i.S.d. § 1628 Satz 1 BGB
für das Kind.
Auch wenn es naheliegt, dass ein Kind,
- wie beispielsweise ein/e fast 16-Jährige/r,
für einen solchen medizinischen Eingriff im Verhältnis zu der ärztlichen Impfperson selbst einwilligungsfähig ist,
bedarf es bei diesem nicht geringfügigen medizinischen Eingriff
- zur Wirksamkeit der Einwilligung des Patienten
- auch der Einwilligung der sorgeberechtigten Eltern im Wege eines sog. Co-Konsenses.
Sollten sich Eltern bei gemeinsamer elterlicher Sorge über die Erteilung der Einwilligung hierzu nicht einigen können, kann das Familiengericht
- auf Antrag eines Elternteils gemäß § 1628 Satz 1 BGB, §§ 49 ff. FamFG
die Entscheidungsbefugnis einem
übertragen und wird es,
- da hierbei vom Familiengericht auch der Wille eines Kindes zu beachten ist,
jedenfalls in Fällen, in denen ein Kind
- aufgrund seines Alters und seiner Entwicklung im Stande ist, sich eine eigene Meinung über den Nutzen und die Risiken der Corona-Schutzimpfung zu bilden,
- impfbereit ist und
- keine besonderen Impfrisiken vorliegen,
dem – bei der Entscheidung des Familiengerichts nach § 1697a BGB im Vordergrund stehenden – Wohl des Kindes besser gerecht, die Entscheidungsbefugnis demjenigen Elternteil zu übertragen, der die Impfung des Kindes
- entsprechend den Empfehlungen der STIKO
befürwortet (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt).