Thüringer LSG entscheidet: Jobcenter muss Schülern internetfähiges Endgerät nebst Zubehör zur pandemiebedingten Teilnahme

…. am Homeschooling entweder 

  • zur Verfügung stellen 

oder 

  • die Kosten für ein günstiges solches, ggf. auch gebrauchtes zweckentsprechendes Gerät übernehmen, 

wenn ein für die Benutzung der Schulcloud geeignetes Gerät 

  • in der Familie nicht vorhanden ist und 
  • den Schülern auch weder von der Schule, noch einer sonstigen dritten Person zur Verfügung gestellt wird.

Darauf hat das Thüringer (LSG) Landessozialgericht hingewiesen und mit Beschluss vom 08.01.2021 – L 9 AS 862/20 B ER – im Fall einer 

  • SGB II-Leistungen beziehenden 

Schülerin,

  • die die 8. Klasse der Staatlichen Grund- und Regelschule besuchte,

entschieden, dass das Jobcenter verpflichtet ist, der Schülerin 

  • zur Teilnahme an pandemiebedingtem Hausschulunterricht 

entweder 

  • ein internetfähiges Endgerät nebst Zubehör (Bildschirm, Tastatur, Maus, Drucker und drei Druckerpatronen) zur Verfügung zu stellen

oder 

  • diese Verpflichtung zu erfüllen durch Übernahme der auf maximal 500 Euro zu schätzenden Kosten für die Beschaffung. 

Danach stellen,

  • seit erfolgter Schließung des Präsenzunterrichts,

die Kosten für die Anschaffung eines internetfähigen Computers nebst Zubehör zur Teilnahme am Schulunterricht im heimischen Umfeld einen nach § 21 Abs. 6 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), 

  • zur Verwirklichung des Rechts auf Bildung und Chancengleichheit

anzuerkennenden und auch unabweisbaren Mehrbedarf dann dar, wenn

  • im Haushalt der Familie der Schülerin lediglich ein zwar internetfähiges, aber für die Benutzung der Schulcloud ungeeignetes Smartphone vorhanden ist und
  • weder von der Schule, noch von einer sonstigen dritten Person ein Gerät zur Verfügung gestellt wird (Quelle: Pressemitteilung des LSG Erfurt).