Tag Entschädigung

Wenn eine Mietwohnung nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurückgegeben wird, kann der Vermieter vom Mieter

…. nach § 546a Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung

  • die vereinbarte Miete oder
  • die Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist.

War aufgrund

  • eines im Laufe der Mietzeit aufgetretenen und
  • dem Vermieter (auch) angezeigten (vgl. § 536c BGB)

Mangels bei Beendigung des Mietverhältnisses der Mieter berechtigt, das Minderungsrecht aus § 536 BGB geltend zu machen, ist dieser

  • angemessen geminderte Mietzins

auch für die nach Beendigung des Mietverhältnisses geschuldete Nutzungsentschädigung maßgebend.

Nicht (mehr) mindern kann der Mieter die Nutzungsentschädigung dagegen dann, wenn

  • Mängel der Mietsache erst nach Beendigung des Mietverhältnisses auftreten oder
  • ein vor Beendigung des Mietverhältnisses bestehender Mangel, der die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch nicht nur unerheblich gemindert hat, vom Mieter nicht vor Beendigung des Mietverhältnisses angezeigt worden ist.

Darauf hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Krefeld mit Urteil vom 20.12.2017 – 2 S 65/16 – hingewiesen.

Reiseveranstalter sind (normalerweise) nicht verantwortlich, wenn Reisende, die eine Auslandsreise gebucht haben

…. bei Reiseantritt nicht über ausreichende Ausweisdokumente hierfür verfügen.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 08.02.2017 – 271 C 12313/16 – hingewiesen.

Danach kann, wer eine Auslands(flug)reise gebucht hat,

  • diese aber wegen unzureichender (beispielsweise bald ablaufender bzw. nur vorläufiger) Ausweisdokumente nicht antreten oder durchführen kann,

Ansprüche auf Erstattung des Reisepreises und/oder Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreuden gegen den Reiseveranstalter erfolgreich nur dann geltend machen, wenn er beweisen kann, dass der Reiseveranstalter

Arbeitnehmer, die einen Anspruch nach § 15 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG)

…. auf Entschädigung und Schadensersatz gegen den Arbeitgeber haben, sollten wissen, ob solche Entschädigungs- und Schadensersatzzahlungen steuerpflichtig oder steuerfrei sind.

Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot,

  • beispielsweise aufgrund Mobbings, Diskriminierung oder sexueller Belästigung,

können Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber

  • wegen entstandener materieller Schäden nach § 15 Abs. 1 AGG Anspruch auf Schadensersatz

haben sowie

  • wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 15 Abs. 2 AGG Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Geld.

Dabei handelt es sich,

  • wenn der Arbeitgeber den nach § 15 Abs. 1 AGG entstandenen materiellen Schaden, beispielsweise den wegen Kündigung entgehenden Arbeitslohn, ersetzen muss,
    • um steuerpflichtige Einnahmen des Arbeitnehmers aus nichtselbständiger Arbeit,

während Zahlungen,

  • die Arbeitnehmer nach § 15 Abs. 2 AGG als Ersatz für immaterielle Schäden (z.B. wegen Mobbings, Diskriminierung oder sexueller Belästigung) erhalten,
    • keinen Lohncharakter haben und deshalb steuerfrei sind.

Darauf hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 21.03.2017 – 5 K 1594/14 – hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des FG Rheinland-Pfalz).

Wer bei einem Reiseveranstalter eine Reise mit Unterbringung in einem bestimmten Hotel gebucht hat, sollte wissen

…. dass ein zur Minderung des Reispreises nach § 651d Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) berechtigender Mangel schon dann vorliegt, wenn die Unterbringung

  • (zeitweise) in einem Hotel ähnlichen Standards und ähnlicher Ausstattung, wie das gebuchte erfolgt,
  • das aber nicht das gebuchte ist.

Denn auch in einem solchen Fall

  • entspricht der Wert der vom Reiseveranstalter tatsächlich erbrachten Leistung nicht dem Wert der gebuchten, weil ein Reisender, dem vertraglich ein bestimmtes Hotel versprochen wird, einen Teil des Reisepreises auch dafür zahlt, dass

er die Auswahl des Hotels nach seinen persönlichen Vorlieben selbst trifft und gerade nicht dem Reiseveranstalter überlässt.

Sollte die (zeitweise) Unterbringung nicht in einem Hotel ähnlichen Standards und ähnlicher Ausstattung erfolgen,

  • sondern beispielsweise in einem Hotel das schwerwiegende Hygienemängel aufweist und in einem Zimmer, das im Gegensatz zum gebuchten keinen Meerblick hat,

kann neben dem Anspruch auf Minderung des Reisepreises,

  • wegen nutzlos aufgewendeter, weil weitgehend entwerteter Urlaubszeit und dadurch auch insgesamt erheblich beeinträchtigter Reise,

nach § 651f Abs. 2 BGB ein Anspruch auf eine angemessene Entschädigung nach § 651f Abs. 2 BGB bestehen.

Darauf hat der für das Reiserecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 21.11.2017 – X ZR 111/16 – hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 21.11.2017 – Nr. 184/2017 –).

Wichtig zu wissen, wenn wegen Diebstahls des Autos Leistungen aus der Teilkaskoversicherung geltend gemacht werden

Wer sein Auto teilkaskoversichert hat, hat,

  • wenn sein Fahrzeug gestohlen wird,

grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung.

Allerdings muss der Versicherungsnehmer, der erfolgreich einen Kaskoanspruch wegen eines Diebstahls geltend machen will, im Streitfall,

  • wenn der Kaskoversicherer beispielsweise behauptet, dass der Diebstahl vorgetäuscht sei und
  • deshalb die Regulierung des Diebstahlschadens verweigert,

zumindest

  • das typische Geschehen eines Diebstahles in groben Zügen nachweisen können,
  • also z.B. das Abstellen des Autos zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort und das spätere Verschwinden von dort.

Bewiesen werden kann dies,

  • wenn Zeugen nicht vorhanden sind,

zwar auch durch die Angaben des Versicherungsnehmers, allerdings nur dann, wenn

  • nicht Umstände vorliegen, die schwerwiegende Zweifel an der für den Versicherungsnehmer normalerweise streitenden Redlichkeitsvermutung begründen.

Ist das der Fall, d.h. bestehen aufgrund von der Versicherung belegter Umstände,

  • beispielsweise weil der Versicherungsnehmer im Rahmen der Schadensanzeige bei der Versicherung Angaben gemacht hat, die denjenigen gegenüber der Polizei bei Anzeige des Diebstahles (teilweise) widersprechen,

schwerwiegende Zweifel an der Redlichkeit des Versicherungsnehmers, muss er,

  • wenn er Versicherungsleistungen erhalten will,

das Vorliegen eines Diebstahls durch den sog. strengen Vollbeweis führen können.

Darauf hat das Landgericht (LG) Coburg mit Urteil vom 08.12.2016 – 22 O 95/16 – hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des LG Coburg vom 30.10.2017 – Nr. 13/2017 –).

Dazu, dass auch der Versuch eines Versicherungsnehmers,

  • durch eine bewusste Falschaussage vor Gericht seiner Klage zum Erfolg zu verhelfen,

zu schwerwiegenden Zweifeln an seiner Redlichkeit und Glaubwürdigkeit führen kann, vgl. Oberlandesgericht (OLG) Hamm, Urteil vom 09.08.2017 – 20 U 184/15 –).

Wer für sein Fahrzeug eine Kaskoversicherung abgeschlossen hat, sollte nach einem Unfallschaden auch dann nicht versäumen

…. dem Kaskoversicherer den Schaden (Versicherungsfall) innerhalb der in den Versicherungsbedingungen vorgesehenen Wochenfrist mitzuteilen, wenn er beabsichtigt (zunächst) den Schädiger in Anspruch zu nehmen.

Mit Beschlüssen vom 26.04.2017 sowie vom 21.06.2017 – 20 U 42/17 – hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm nämlich darauf hingewiesen, dass ein Kaskoversicherer,

  • wenn der Versicherungsnehmer – in Kenntnis der ihm obliegenden Anzeigepflicht – einen Unfallschaden erst knapp sechs Monate nach dem Verkehrsunfall mitteilt,

jedenfalls dann berechtigt ist,

  • wegen vorsätzlicher Verletzung der Anzeigeobliegenheit, eine Entschädigung zu verweigern,

wenn der Versicherungsnehmer nicht nachweisen kann,

  • dass seine verzögerte Anzeige nicht ursächlich dafür war,
  • dass der Kaskoversicherer keine Feststellungen zum Versicherungsfall und zu seiner Leistungspflicht mehr treffen konnte.

Denn, so der Senat, die Verpflichtung dem Kaskoversicherer den Schaden (Versicherungsfall) anzuzeigen, bestehe,

  • da sie sicherstellen solle, dass dem Versicherer bei einer Inanspruchnahme eigene Ermittlungen möglich sind,

unabhängig davon, ob später tatsächlich eine Leistung des Versicherers in Anspruch genommen wird.

BGH ändert seine Rechtsprechung zum Entschädigungsanspruch aus sog. Aufopferung dahingehend

…. dass bei der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit infolge rechtmäßiger Behördenmaßnahmen auch Schmerzensgeld beansprucht werden kann.

Mit Urteil vom 07.09.2017 – III ZR 71/17 – hat der für das Recht der öffentlich-rechtlichen Ersatzleistungen zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) – unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung – entschieden, dass, wenn Jemand wegen eines rechtmäßigen hoheitlichen Eingriffs in Leben, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit einen Anspruch auf Entschädigung aus sog. Aufopferung hat,

  • beispielsweise weil er bei einer Fahndung nach einem Tatverdächtigen aufgrund der Täterbeschreibung von Polizeibeamten für den gesuchten mutmaßlichen Täter gehalten und
  • bei der von den Polizeibeamten deswegen gegen ihn rechtmäßigen unmittelbaren Zwangsanwendung zur Durchsetzung der Identitätsfeststellung gemäß § 163b Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) verletzt worden ist,

dieser Anspruch auch einen Schmerzensgeldanspruch umfasst,

  • d.h., in dem obigen Beispielsfall der bei der rechtmäßigen Polizeimaßnahme Verletzte vom Staat
    • nicht nur einen Ausgleich für den aufgrund der Verletzung erlittenen Vermögensschadens verlangen kann,
    • sondern auch ein Schmerzensgeld (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 11.09.2017 – Nr. 139/2017 –).

Fahrzeugeigentümer, die gegen ihre Kaskoversicherung Ansprüche auf Entschädigung wegen Diebstahls geltend machen wollen

…. sollten vor Gericht nicht lügen, weil dies dazu führen kann, dass die für den Versicherungsnehmer streitende „Redlichkeitsvermutung“ widerlegt und ihre Klage deswegen erfolglos sein kann.

Kann ein Versicherungsnehmer, der erfolgreich einen Kaskoanspruch wegen eines Diebstahls geltend machen will, im Streitfall,

  • weil der Kaskoversicherer beispielsweise behauptet, dass der Diebstahl vorgetäuscht sei,

den geltend gemachten Versicherungsfall „Diebstahl“, was der Regelfall sein dürfte, nicht beweisen,

  • muss zumindest das so genannte äußere Bild eines Diebstahls,
  • also beispielsweise bei einem Fahrzeugteilediebstahl, das unversehrte Abstellen und Zurücklassen des Fahrzeugs durch den Versicherungsnehmer vor einem späteren Auffinden in beschädigtem Zustand,

erwiesen sein.

Kann dies durch Zeugen nicht bewiesen werden, kann das äußere Bild eines Diebstahls

  • zwar auch durch die Angaben des Versicherungsnehmers bewiesen werden,

allerdings nur, wenn die für ihn streitende Redlichkeitsvermutung nicht erschüttert ist und erschüttert kann diese Redlichkeitsvermutung sein,

  • wenn der Versicherungsnehmer nach Auffassung des Gerichts bewusst die Unwahrheit sagt, um zu versuchen, seiner Klage zum Erfolg zu verhelfen,
  • weil dies dann zu schwerwiegenden Zweifeln an der Redlichkeit und Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers führen kann.

Das folgt aus dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 09.08.2017 – 20 U 184/15 –.

Anspruch auf Schadensersatz nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz haben nur „echte Stellenbewerber“

…. und keine sogenannten „AGG-Hopper“.

Mit Urteil vom 24.11.2016 – 173 C 8860/16 – hat das Amtsgericht (AG) München darauf hingewiesen, dass,

  • wer sich nicht ernsthaft um eine Stelle bewirbt,
  • sondern von vornherein nur die Zahlung einer Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) anstrebt,

auch dann keinen Anspruch auf Schadensersatz nach § 15 AGG hat,

  • wenn der Arbeitgeber gegen die Vorgaben des AGG verstoßen hat.

Der Entscheidung zugrunde lag ein Fall, in dem sich der Kläger

  • erfolglos auf eine Stellenanzeige, nach der eine „nette weibliche Telefonstimme“ gesucht worden war, beworben hatte,

nach Überzeugung des AG

Gibt ein Mieter die Wohnung bei Mietende nicht zurück kann der Vermieter die übliche Neuvermietungsmiete verlangen

Wird eine gemietete Wohnung oder ein gemietetes Wohnhaus nach Beendigung des Mietverhältnisses vom Mieter nicht zurückgegeben, kann der Vermieter nach § 546a Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),

  • auch wenn er keine Neuvermietung beabsichtigt, sondern die Mietsache – wie im Fall einer erklärten Eigenbedarfskündigung – selbst nutzen will,

für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung

  • entweder die vereinbarte Miete verlangen
  • oder, sofern diese höher ist, die Miete, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist.

Verlangt der Vermieter gemäß § 546a Abs. 1 Alt. 2 BGB als Entschädigung die „für vergleichbare Sachen ortübliche Miete“, ist diese Miete

  • nicht nach Maßgabe der auf laufende Mietverhältnisse zugeschnittenen Regelung über Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 Abs. 2 BGB) zu bestimmen,
  • sondern anhand der bei Neuabschluss eines Mietvertrages über die Wohnung ortsüblichen Miete (Marktmiete).

Das hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 18.01.2017 – VIII ZR 17/16 – entschieden.

Dass es im Rahmen von § 546a Abs. 1 Alt. 2 BGB auch im Wohnraummietrecht darauf ankommt, was bei einer Neuvermietung der Wohnung ortsüblich erzielbar gewesen wäre, hat der Senat damit begründet, dass

  • im Wohnraummietrecht zwischen Wirksamwerden der Kündigung und endgültiger Räumung der Wohnung durch den Mieter unter Umständen ein längerer Zeitraum liegen könne, über den hinweg die Wohnung dem Vermieter vorenthalten wird und der deshalb gehindert ist, durch eine Neuvermietung eine (höhere) ortsübliche Vergleichsmiete zu erzielen und
  • es unter dem Gesichtspunkt einer gerechten Risikoverteilung nicht einzusehen sei, dass ein Vermieter sich mit der vereinbarten (geringeren) Miete begnügen müsse, wenn sich später im Rahmen eines Rechtsstreits herausstelle, dass die Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt gewesen sei, da dieses Risiko in der Sphäre des Mieters liege, der trotz Kündigung in der Wohnung verbleibe.