…. darauf, dass der Diebstahl nur vorgetäuscht sei, verweigert.
Mit Urteil vom 08.07.2020 – 11 U 151/19 – hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Braunschweig entschieden, dass einem Versicherungsnehmer
- bei dem (von ihm zu führenden) Nachweis eines Diebstahls
Beweiserleichterungen zugute kommen und er,
- nachdem die Täter bei einem Diebstahl naturgemäß unbeobachtet bleiben wollen,
nur ein Mindestmaß an Tatsachen beweisen muss, die
- nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
den Schluss auf die Entwendung zulassen.
In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, in dem ein Versicherungsnehmer, weil aus seiner Lagerhalle,
- die mit einem vier Meter hohen Tor, über dem sich eine ca. 30 cm große Lücke befand, verschlossen war,
Fahr- und Werkzeuge im Wert von rund 30.000 Euro fehlten,
- Anzeige wegen Diebstahls erstattet sowie
den Schaden seiner Versicherung gemeldet, diese die Schadensregulierung
- aber unter Berufung darauf, dass der Diebstahl nur vorgetäuscht wäre,
abgelehnt hatte, ist die Versicherung vom Senat zur Zahlung verurteilt worden.
Begründet hat der Senat dies damit, dass nach den Feststellungen des mit der Begutachtung beauftragten Sachverständigen, die Diebe
- zu der vier Meter hohen Lücke über dem Tor hinaufklettern,
- durch diese Lücke in die Halle einsteigen,
- das Tor von innen aufmachen sowie
Fahr- und Werkzeuge entwenden und anschließend das Tor,
- um den Diebstahl möglichst lange zu verheimlichen,
wieder zuziehen konnten, es damit dem Versicherungsnehmer gelungen war, Umstände nachzuweisen, die
- nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
den Schluss auf eine Entwendung der Fahr- und Werkzeuge zulassen,
- das Belassen einer Lücke von ca. 30 cm über einem vier Meter hohen Tor auch nicht grob fahrlässig gewesen
und die Versicherung nicht habe nachweisen können, dass der Einsteigediebstahl nur vorgetäuscht worden sei (Quelle: Pressemitteilung des OLG Braunschweig).