Wichtig zu wissen für Verkäufer und Käufer, wenn wegen eines (behaupteten) Sachmangels der Kaufsache Nacherfüllung verlangt wird 

Ein taugliches Nacherfüllungsverlangen (§ 439 Abs. 1 BGB) des Käufers (ggf. neben einer angemessenen Fristsetzung) setzt die 

  • Zurverfügungstellung der Kaufsache am Erfüllungsort der Nacherfüllung 

voraus (§ 439 Abs. 5 BGB).

Für die Bestimmung des Erfüllungsorts der Nacherfüllung gilt die allgemeine Vorschrift des § 269 Abs. 1 BGB, d.h.,

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