Ein taugliches Nacherfüllungsverlangen (§ 439 Abs. 1 BGB) des Käufers (ggf. neben einer angemessenen Fristsetzung) setzt die
- Zurverfügungstellung der Kaufsache am Erfüllungsort der Nacherfüllung
voraus (§ 439 Abs. 5 BGB).
Für die Bestimmung des Erfüllungsorts der Nacherfüllung gilt die allgemeine Vorschrift des § 269 Abs. 1 BGB, d.h.,
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