Tag Erklärungsempfänger

Eine Kündigung, die der Schriftform bedarf und mit dem Kürzel i.A. unterschrieben ist, kann unwirksam sein

Darauf hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Wuppertal mit Beschluss vom 04.08.2021 – 9 T 128/21 – hingewiesen.

Danach kann sich zwar, wie die Kammer ausgeführt hat, ein Kündigender, 

  • der eine Kündigung schriftlich erklären muss, 

bei der Erklärung der Kündigung vertreten lassen.

Allerdings ist, 

  • sofern für den Kündigenden ein rechtsgeschäftlich bestellter Vertreter die Kündigung – mit eigenhändig unterschriebenem Schreiben – erklärt, 

zur Formwirksamkeit die 

  • Offenlegung der Stellvertretung 

in der Kündigung erforderlich.

Denn bei einer mit dem Zusatz i.A. versehenen Unterschrift des Unterzeichners, kann,

  • weil der Unterzeichnende damit zu erkennen gibt, dass er dem Erklärungsempfänger gegenüber nur als Erklärungsbote auftritt,

grundsätzlich nicht von einer 

  • Übernahme der Verantwortung des Unterzeichners für den Inhalt der unterzeichneten Schrift

ausgegangen werden.

D.h., bei einer Kündigung, 

  • die der Schriftform bedarf und 

bei der die 

  • Unterschrift des Unterzeichners mit dem Zusatz i.A. versehen ist, 

muss sich aus dem Schreiben, jedenfalls unter Berücksichtigung der Gesamtumstände,

  • wofür jedoch die Verwendung eines Briefbogens des Kündigenden allein nicht genügt, 

ergeben, dass der Unterzeichnende als Vertreter auftritt,

  • also der Unterzeichner ersichtlich im Namen eines anderen die Kündigung erklärt hat.

Nur dann 

  • ist von einem Handeln des Unterzeichners als Vertreter auszugehen 

und 

  • weiß der Erklärungsempfänger im Übrigen auch, ob er die Kündigungserklärung unverzüglich gemäß § 174 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zurückweisen kann bzw. muss.

Amtsgericht München entscheidet, dass in der Unterzeichnung eines mit Schadensaufnahme überschriebenen Formulars

…. in einer Kfz-Werkstatt in der Regel nicht die Erteilung eines Gutachtensauftrags zu sehen ist.

Mit Urteil vom 13.07.2017 – 222 C 1303/17 – hat das Amtsgericht (AG) München darauf hingewiesen, dass, wenn ein Autobesitzer nach einem Unfallschaden

  • seinen PKW in eine Werkstatt bringt,
  • um sich über die Kosten einer Reparatur zu erkundigen und dort

ein mit „Schadensaufnahme“ überschriebenes Formblatt unterzeichnet, darin

  • auch dann, wenn am unteren Rand des Formulars in kleiner Schrift der Hinweis angebracht ist „Die Unterschrift gilt als Auftragserteilung zur Erstellung des Gutachtens nach Honorartabelle …“

keine Erteilung eines Gutachtensauftrags gesehen werden kann und demzufolge

  • keine Verpflichtung besteht ein daraufhin erstelltes Schadensgutachten zu bezahlen.

Begründet hat das AG dies damit, dass in einem solchen Fall ein objektiver Erklärungsempfänger

  • wegen der irreführenden Überschrift und
  • eines fehlenden Extrahinweises auf das Kleingedruckte unten am Formular,

nicht davon ausgehen kann, dass