Tag Erkrankung

Ärzte und Patienten sollten wissen, wann ein Arzt wegen eines Befunderhebungs- und wann wegen eines Diagnosefehlers

…. für einen eingetretenen Gesundheitsschadens haften kann.

Ein Befunderhebungsfehler ist gegeben, wenn

  • von einem Arzt die Erhebung medizinisch gebotener Befunde unterlassen wurde,

die unrichtige diagnostische Einstufung einer Erkrankung ihren Grund also bereits darin hatte, dass der Arzt

  • die nach dem medizinischen Standard gebotenen Untersuchungen (erst) gar nicht veranlasst hat,
  • er mithin aufgrund unzureichender Untersuchungen vorschnell zu einer Diagnose gelangt ist, ohne diese durch die medizinisch gebotenen Befunderhebungen abzuklären,

bzw. wenn mehrere Krankheitsbilder in Betracht kommen oder sich nach einer Erstdiagnose eine darauf gegründete Therapie keine Wirkung zeigt oder sich weitere Krankheitserscheinungen zeigen, die für die diagnostizierte Erkrankung untypisch sind und

  • (differentialdiagnostische) Untersuchungsmaßnahmen unterblieben sind, durch die weiterer Aufschluss hätte gewonnen werden können.

Auch kann das Unterlassen der Wiedereinbestellung eines Patienten zu einer medizinisch gebotenen weiteren Diagnostik bzw. des gebotenen Rates zu einer zweifelsfrei bzw. medizinisch gebotenen diagnostischen Maßnahme,

  • nicht nur einen Verstoß gegen die Pflicht zur therapeutischen Aufklärung, sondern

einen Befunderhebungsfehler darstellen.

Hat der Arzt dagegen

  • alle medizinisch notwendigen Befunde erhoben, um sich eine ausreichende Basis für die Einordnung der Krankheitssymptome zu verschaffen,
  • jedoch die erhobenen oder sonst vorliegenden Befunde falsch interpretiert und
  • deswegen nicht die aus der berufsfachlichen Sicht seines Fachbereichs gebotenen – therapeutischen oder diagnostischen – Maßnahmen ergriffen,

liegt ein Diagnoseirrtum vor.

Bei einem Diagnoseirrtum unter diesen Voraussetzungen,

  • also einer bei einem Patienten, nach Erhebung aller medizinisch notwendigen Befunde, aufgrund einer Fehlinterpretation, gestellten objektiv unrichtigen Diagnose

ist,

  • bei einem vorwerfbaren Diagnosefehler, der nicht bzw. nicht mehr vertretbar ist,
    • ein einfacher Behandlungsfehler und
  • bei einem vorwerfbaren Diagnosefehler, der nicht nur unvertretbar, sondern schlechterdings unverständlich ist,
    • ein grober Behandlungsfehler

gegeben (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 26.01.2016 – VI ZR 146/14 – und Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe, Urteil vom 17.05.2018 – 7 U 32/17 –).

Wenn Ast auf Auto fällt – Wann haftet der Grundstückseigentümer für den Schaden

… wegen Verletzung der Überwachungs- und Sicherungspflicht?

Grundstückseigentümer, auf deren Grundstücken sich Bäume befinden, müssen

  • insbesondere dann, wenn die Bäume im Bereich von Verkehrsflächen stehen und
  • damit potenziell andere Personen gefährden können,

grundsätzlich dafür Sorge tragen, dass von den Bäumen keine Gefahr ausgeht und die Bäume deshalb regelmäßig auf Schäden und Erkrankungen und auf ihre Standfestigkeit untersuchen.

Von Gemeinden und Städten kann diesbezüglich erwartet werden, dass sie

  • Straßenbäume regelmäßig von qualifiziertem Personal darauf kontrollieren lassen,

ob trockenes Laub, dürre Äste, Beschädigungen oder andere Anhaltspunkte dafür vorliegen, die eine nähere Untersuchung der Bäume nahelegen.

Privatleute müssen zwar nicht laufend, aber in angemessenen zeitlichen Abständen

  • eine gründliche äußere Sichtprüfung auf für Laien erkennbare Probleme,
  • wie etwa abgestorbene Teile, Rindenverletzungen oder sichtbarer Pilzbefall durchführen und

wenn solche Probleme erkennbar sind,

  • einen Baumfachmann zuziehen.

Das bedeutet,

  • sind bzw. waren mögliche Instabilitäten eines auf einem Privatgrundstück stehenden Baumes nur für einen Baumfachmann mit forstwirtschaftlichem Wissen erkennbar,
  • nicht aber für einen Laien,

kann,

  • wenn in einem solchen Fall ein Ast herunterfällt und ein unter dem Baum geparktes Auto beschädigt,

dem Grundstückseigentümer keine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorgeworfen werden,

  • so dass der Grundstückseigentümer auch für den Schaden nicht haftet.

Darauf hat der 12. Senat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg mit Beschluss vom 11.05.2017 – 12 U 7/17 – hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des OLG vom 26.06.2017 – Nr. 36/2017 –).

Wer unerlaubt ein intimes Foto im Internet veröffentlicht muss Schmerzensgeld an den Abgebildeten zahlen

…. wenn dieser deswegen einen gesundheitlichen Schaden erleidet.

Das hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 20.02.2017 – 3 U 138/15 – entschieden und in einem Fall, in dem ein Mann von einer Frau,

  • nach Beendigung der Liebesbeziehung mit ihr, ohne ihre Zustimmung ein Foto, das die Frau erkennbar beim Oralverkehr mit ihm zeigte, auf einer von Freunden und Bekannten der beiden einsehbaren Internetplattform veröffentlicht und
  • die Frau durch die Veröffentlichung sowie die nachfolgende Verbreitung des Fotos über soziale Netzwerke des Internets einen gesundheitlichen Schaden in Form einer sich sukzessiv über mehrere Jahre erstreckenden, psychischen Erkrankungen erlitten hatte,

den Mann zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 7.000 Euro an die Frau verurteilt.

Denn, so der Senat, durch die unerlaubte Veröffentlichung des intimen Fotos von ihr, habe der Mann der Frau ein Gesundheitsschaden zugefügt.

Berücksichtigt bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind vom Senat u.a. worden,

  • die Auswirkungen die die erlittene Erkrankung auf die Lebensgestaltung der Frau hatte und
  • dass die Frau durch die unkontrollierbare Verbreitung des Fotos gegenüber einer unüberschaubaren Anzahl von Personen, u.a. aus ihrem nahen Umfeld massiv bloßgestellt worden war (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 01.06.2017).

BSG entscheidet: Wegen einer vorausgegangenen Fehlgeburt darf eine erneut Schwangere nach der Geburt des Kindes kein geringeres Elterngeld erhalten

Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 16.03.2017 – B 10 EG 9/15 R – entschieden, dass, wenn eine Frau

  • nach einer Fehlgeburt an einer Depression erkrankt und
  • sie deshalb ihrer Erwerbstätigkeit erst nach einem dreiviertel Jahr, als sie erneut schwanger ist, wieder nachgehen kann,

die Krankheitsmonate, in denen sie aufgrund ihrer Erkrankung größtenteils kein Erwerbseinkommen erzielt hat,

  • gemäß § 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG) bei der Berechnung des Elterngeldes nach der Geburt des Kindes unberücksichtigt zu bleiben haben,
  • weil diese als schwangerschaftsbedingte Erkrankung zu werten sind.

Für die Berechnung des Elterngeldes nach der Geburt eines Kindes darf es, so der Senat,

  • keinen Unterschied machen, ob eine frühere Schwangerschaft mit einer Lebend- oder einer Fehlgeburt geendet hat,
  • wenn die Schwangere im Anschluss an jene Schwangerschaft arbeitsunfähig an einer Depression erkrankt war.

Denn die entscheidende Vorschrift des BEEG diene dem Nachteilsausgleich Schwangerer und das besondere gesundheitliche Risiko einer Schwangerschaft solle nicht dazu führen, dass Mütter ein geringeres Elterngeld erhalten (Quelle: Pressemitteilung des BSG vom 16.03.2017).

Was Kunden eines Fitnessstudios wissen sollten

Allein der Umstand, dass der Kunde eines Fitnessstudios berufsbedingt seinen Wohnort wechselt, vermag eine außerordentliche Kündigung eines für einen bestimmten Zeitraumes geschlossenen Vertrags nicht zu rechtfertigen.

Das hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 04.05.2016 – XII ZR 62/15 – entschieden.

Zwar steht, so der Senat, wie sich aus den Vorschriften der §§ 626 Abs. 1, 543 Abs. 1 und 314 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ergibt, dem Kunden eines Fitnessstudios, der einen Vertrag für einen bestimmten Zeitraum geschlossen hat, weil es sich dabei um ein Dauerschuldverhältnis handelt, unabhängig von der rechtlichen Einordnung eines solchen Fitnessstudiovertrags als Miet-, Dienst- oder typengemischter Vertrag, stets ein Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund zu (BGH, Urteil vom 08.02.2012 – XII ZR 42/10 –).

  • Ein wichtiger Grund zur Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann (so etwa § 314 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Dabei trägt allerdings der Kunde, der einen längerfristigen Vertrag über die Erbringung einer Leistung abschließt, grundsätzlich das Risiko, diese aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können (BGH Urteil vom 11. November 2010 – III ZR 57/10 – NJW-RR 2011, 916 Rn. 12; vgl. auch § 537 Abs. 1 BGB).
Etwas anderes gilt nur, wenn ihm aus Gründen, die er nicht beeinflussen kann, eine weitere Inanspruchnahme der Leistungen des anderen Vertragspartners nicht mehr zumutbar ist (vgl. BGH, Urteile vom 08.02.2012 – XII ZR 42/10 – und vom 23.10.1996 – XII ZR 55/95 –).

  • Bei einem Vertrag über die Nutzung eines Fitnessstudios kann ein solcher – nicht in seinen Verantwortungsbereich fallender – Umstand etwa in einer Erkrankung des Kunden gesehen werden.
  • Ebenso kann eine Schwangerschaft die weitere Nutzung bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit unzumutbar machen;
    der besondere Schutz des Art. 6 Abs. 4 GG und dessen wertsetzende Bedeutung wirken sich insoweit auch auf die Frage der Zurechenbarkeit des Kündigungsgrundes aus (vgl. BGH, Urteil vom 08.02.2012 – XII ZR 42/10 –).

Ein Wohnortwechsel stellt danach grundsätzlich keinen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung eines Fitnessstudiovertrags dar (ebenso Landgericht (LG) Bonn Urteil vom 05.08.2014 – 8 S 103/14 –; LG Gießen Urteil vom 15.02.2012 – 1 S 338/11 –; Amtsgericht (AG) Bremen, Urteil vom 16.10.2014 – 10 C 47/14 –; aA AG München, Urteil vom 17.12.2008 – 212 C 15699/08 –).
Die Gründe für einen Wohnortwechsel – sei er auch berufsbedingt – liegen nämlich in aller Regel allein in der Sphäre des Kunden und sind von ihm – anders als von dem Anbieter der Leistungen – beeinflussbar (vgl. BGH Urteil vom 11.11.2010 – III ZR 57/10 –).

Auch kommt, so der Senat weiter, bei einem Wohnortwechsel eines Fitnessstudiokunden

  • weder eine analoge Anwendung des § 46 Abs. 8 Satz 3 Telekommunikationsgesetz (TKG) in Betracht,
  • noch eine Kündigung des Studiovertrages nach § 313 Abs. 3 Satz 2 BGB wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage.

Bei Anwendung des § 313 BGB ist nämlich ebenfalls zu beachten, dass grundsätzlich jede Partei ihre aus dem Vertrag ersichtlichen Risiken selbst zu tragen hat. Grundsätzlich kann daher derjenige, der die entscheidende Änderung der Verhältnisse, wie hier den Umzug, selbst bewirkt hat, aufgrund dieser Änderung keine Rechte herleiten (BGH, Urteil vom 11.11.2010 – III ZR 57/10 –).