…. Genehmigung des Arbeitgebers ausüben dürfen.
Mit Urteil vom 24.08.2018 – 4 Ca 3038/18 – hat das Arbeitsgericht (ArbG) Düsseldorf darauf hingewiesen, dass Arbeitsvertragsklauseln,
- die vorsehen, dass Arbeitnehmer nur mit Genehmigung des Arbeitgebers eine Nebentätigkeit ausüben dürfen,
wirksam sind,
- da durch die Aufnahme der Nebentätigkeit Interessen des Arbeitgebers betroffen sein können.
Arbeitnehmer, deren Arbeitsvertrag einen solchen Erlaubnisvorbehalt vorsieht, müssen deshalb, wenn sie eine Nebentätigkeit aufnehmen möchten,
- sich vor der Aufnahme der Nebentätigkeit um die Einwilligung ihres Arbeitgebers bemühen und
- falls dieser die Einwilligung verweigert, den Klageweg beschreiten, mit dem Ziel den Arbeitgeber zur Erteilung der Einwilligung zu verpflichten.
Sehen Arbeitnehmer hiervon ab und wird ihnen, wegen Aufnahme einer Nebentätigkeit,
- ohne zuvor die Einwilligung ihres Arbeitgebers eingeholt zu haben,
- obwohl der Arbeitsvertrag einen solchen Erlaubnisvorbehalt vorsieht,
eine Abmahnung erteilt, hat eine Klage
- auf Entfernung der erteilten Abmahnung
keinen Erfolg