…. und keine sogenannten „AGG-Hopper“.
Mit Urteil vom 24.11.2016 – 173 C 8860/16 – hat das Amtsgericht (AG) München darauf hingewiesen, dass,
- wer sich nicht ernsthaft um eine Stelle bewirbt,
- sondern von vornherein nur die Zahlung einer Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) anstrebt,
auch dann keinen Anspruch auf Schadensersatz nach § 15 AGG hat,
- wenn der Arbeitgeber gegen die Vorgaben des AGG verstoßen hat.
Der Entscheidung zugrunde lag ein Fall, in dem sich der Kläger
- erfolglos auf eine Stellenanzeige, nach der eine „nette weibliche Telefonstimme“ gesucht worden war, beworben hatte,
nach Überzeugung des AG