Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) sagt „nein“ und hat mit Urteil vom 05.04.2016 – XI ZR 440/15 – in einem Fall,
- in dem nach dem Tod des Erblassers sowie der Eröffnung seines handschriftlichen Testaments der darin eindeutig als Erbe Eingesetzte unter Vorlage einer beglaubigten Ablichtung des eigenhändigen Testaments nebst einer beglaubigten Abschrift des Eröffnungsprotokolls die Sparkasse zur Freigabe des dort vom Erblasser unterhaltenen Sparkontos aufgefordert hatte,
- dies von der Sparkasse abgelehnt und die Vorlage eines Erbscheins verlangt worden war,
die Sparkasse verurteilt,
- dem gemäß § 1922 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in die Kontoverträge mit ihr eingetreten Erben wegen schuldhaften Verstoßes gegen die ihr obliegende vertragliche Leistungstreuepflicht aus § 280 Abs. 1 BGB die Gerichtskosten in Höhe von 1.770 € zu erstatten,
- die dieser für die Erwirkung des Erbscheins bei dem zuständigen Amtsgericht hatte aufwenden müssen und die von der von der Bank wegen der Eindeutigkeit der Erbfolge unnötigerweise verursacht worden waren.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat der Senat ausgeführt, dass, abgesehen von den gesetzlich gesondert geregelten Fällen, in denen der Erbe die Rechtsnachfolge grundsätzlich durch einen Erbschein nachzuweisen hat (§ 35 Abs. 1 Satz 1 Grundbuchordnung (GBO), § 41 Abs. 1 Satz 1 Schiffsregisterordnung (SchRegO), § 86 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen (LuftFzgG)), der Erbe nicht verpflichtet ist, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen.
Vielmehr hat ein Erbe auch die Möglichkeit, diesen Nachweis in anderer Form zu erbringen (BGH, Urteile vom 10.12.2004 – V ZR 120/04 – und vom 07.06.2005 – XI ZR 311/04 –).
- Dazu gehören neben dem öffentlichen Testament auch das eigenhändige Testament oder im Falle gesetzlicher Erbfolge Urkunden, aus denen sich diese ergibt.
- Eine Bank oder Sparkasse bei der der Erblasser ein Konto hatte, kann deshalb bei einem eigenhändigen Testament auch nicht regelmäßig auf der Vorlage eines Erbscheins bestehen.
Zwar hat die Bank bzw. Sparkasse ein berechtigtes Interesse daran, in den Genuss der Rechtswirkungen der §§ 2366, 2367 BGB zu kommen und so der aus der Risikosphäre des Gläubigers stammenden Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme zu entgehen.
Daraus folgt aber nicht, dass sie einschränkungslos oder auch nur im Regelfall die Vorlegung eines Erbscheins verlangen kann (vgl. BGH, Urteile vom 07.06.2005 – XI ZR 311/04 – vom 08.10.2013 – XI ZR 401/12 –), weil
- eine solche Sichtweise die Interessen des (wahren) Erben, der im Wege der Universalsukzession (§ 922 BGB) in die Stellung des Erblassers als Vertragspartner der Bank eingerückt ist, über Gebühr vernachlässigen würde.
Bei den Anforderungen an den Nachweis der Rechtsnachfolge ist nämlich auch den berechtigten Interessen des oder der Erben an einer möglichst raschen und kostengünstigen Abwicklung des Nachlasses Rechnung zu tragen.
Ihnen ist regelmäßig nicht daran gelegen, in Fällen, in denen das Erbrecht unproblematisch anders als durch Vorlage eines Erbscheins nachgewiesen werden kann, das unnütze Kosten verursachende und zu einer Verzögerung der Nachlassregulierung führende Erbscheinsverfahren anstrengen zu müssen.
Daran, auch in klaren Erbfolgefällen allein zur Erlangung des Gutglaubensschutzes der §§ 2366, 2367 BGB regelmäßig auf einem Erbschein bestehen zu können, hat die Bank kein schutzwürdiges Interesse (vgl. BGH, Urteile vom 07.06.2005 – XI ZR 311/04 – und vom 08.10.2013 – XI ZR 401/12 –).
Aufgrund dessen ist die Bank
- in Fällen, in denen ein eröffnetes eigenhändiges Testament mit der im Rechtsverkehr erforderlichen Eindeutigkeit das Erbrecht des Erben nachweist, nicht,
- sondern nur bei konkreten und begründeten Zweifeln an der Richtigkeit der durch das eigenhändige Testament belegten Erbfolge berechtigt, ergänzende Erklärungen des oder der Erbprätendenten einzuholen oder sich weitere Unterlagen, wie z.B. das Familienstammbuch oder einen Erbschein vorlegen zu lassen.