Tag Errichtung

BGH entscheidet wann die Gefahr einer Schimmelpilzbildung in der Mietwohnung wegen in den Außenwänden des Gebäudes

…. vorhandener Wärmebrücken

  • nicht als Mangel anzusehen und
  • welches Lüftungsverhalten Mietern in solchen Fällen zuzumuten ist.

Mit Urteilen vom 05.12.2018 – VIII ZR 271/17 und VIII ZR 67/18 – hat der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf hingewiesen, dass, wenn

  • wegen in den Außenwänden eines Hauses vorhandener Wärmebrücken, insbesondere in den Wintermonaten,
  • die Gefahr einer Schimmelpilzbildung in gemieteten bzw. vermieteten Räumen besteht,

deswegen ein Wohnungsmangel dann nicht vorliegt, wenn dieser Zustand mit den

  • zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes

geltenden Bauvorschriften und technischen Normen in Einklang steht, so dass also

  • die Miete weder gemindert (§ 536 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)),
  • noch Mangelbeseitigung (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB) verlangt werden kann,

wenn

  • bei der Errichtung des Gebäudes noch keine Verpflichtung bestanden hat, das Gebäude mit einer Wärmedämmung auszustatten und
  • demgemäß das Vorhandensein von Wärmebrücken allgemein üblicher Bauzustand war.

Nach der Entscheidung des Senats ist in solchen Fällen zur Vermeidung von Schimmelpilzbildung an den Außenwänden

  • ein täglich zweimaliges Stoßlüften von rund 15 Minuten oder
  • ein täglich dreimaliges Stoßlüften von rund 10 Minuten,
    • das sich durch ein „Querlüften“ (gleichzeitiges Öffnen mehrerer Fenster) auf ein Drittel der angegebenen Zeiten reduzieren lässt,

ausreichend und Mietern zumutbar.

Hingewiesen hat der Senat ferner, dass das Urteil vom 26.07.2004 – VIII ZR 281/03 –,

  • das in einem speziellem Fall zu den Anforderungen an die Elektroinstallation einer Wohnung ergangen ist und
  • darauf abstellt, dass nach der Verkehrsanschauung auch in einer Altbauwohnung ein Mindeststandard der Elektroinstallation erwartet werden kann, die den gleichzeitigen Betrieb von zwei Elektrogeräten ermöglicht,

auf die Beschaffenheit der Wohnung bezüglich der Wärmedämmung nicht übertragbar ist (Quelle. Pressemitteilung des BGH vom 05.12.2018).

Ein Bauunternehmer, der auf einem Grundstück einen Neubau errichtet, kann schadensersatzpflichtig sein

…. wenn nach seinen Arbeiten am Anwesen des Nachbargrundstücks Risse auftreten.

Darauf hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg mit Urteil vom 15.08.2017 – 12 U 61/16 – hingewiesen und in einem Fall,

  • in dem von einem Bauunternehmer bei der Errichtung eines Mehrfamilienhaus mit Tiefgarage bei den Tiefbauarbeiten zur Sicherung der ausgehobenen Baugrube in einem Abstand von zum Teil nur 60 cm zum Nachbargrundstück mehrere acht Meter lange Eisenträger durch Bohren und mit Hilfe eines großen Rammgeräts in den Boden eingebracht sowie nach Fertigstellung der Tiefbauarbeiten wieder entfernt worden waren und
  • sich nach diesen Arbeiten alte Risse in dem Gebäude auf dem Nachbargrundstück auf teilweise mehrere Zentimeter deutlich verbreitert und die gesamte Hauswand durchdrängt hatten,

entschieden,

  • dass der Bauunternehmer dem Eigentümer des Nachbargrundstücks den diesem durch die Verbreiterung der Risse entstandenen Schaden, der ca. 20.000 Euro betrug, ersetzen muss.

Begründet hat der Senat dies damit, dass

  • der zwischen dem Bauherrn des Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage und dem Bauunternehmer geschlossene Werkvertrag Schutzwirkung zugunsten des Eigentümers des Nachbargrundstücks entfalte,
  • diesem gegenüber auch die vertraglichen Sorgfalts- und Obhutspflichten gälten und

der Bauunternehmer durch die Vibrationsarbeiten in unmittelbarer Nähe des Nachbaranwesens gegen die anerkannten Regeln der Technik verstoßen habe, da

Wichtig zu wissen, wenn Streit darüber besteht, ob der Erblasser bei Testamentserrichtung (noch) testierfähig war

…. sein Testament also wirksam oder unwirksam ist.

Testierunfähige können kein wirksames Testament errichten und testierunfähig ist nach § 2229 Abs. 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wer

  • wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit,
  • wegen Geistesschwäche oder
  • wegen Bewusstseinsstörung

bei der Testamentserrichtung

  • nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und
  • nach dieser Einsicht zu handeln,
    • dessen Erwägungen und Willensentschlüsse also bei Errichtung des Testaments nicht mehr auf einer dem allgemeinen Verkehrsverständnis entsprechenden Würdigung der Außendinge und der Lebensverhältnisse beruhten,
    • sondern durch krankhaftes Empfinden oder krankhafte Vorstellungen und Gedanken derart beeinflusst wurden, dass sie tatsächlich nicht mehr frei waren, sondern vielmehr von diesen krankhaften Einwirkungen beherrscht worden sind.

Diese Unfreiheit der Erwägungen und der Willensbildungen braucht nicht darin zu Tage zu treten, dass der Erblasser sich keine Vorstellung von der Tatsache der Errichtung eines Testaments und von dessen Inhalt oder von der Tragweite seiner letzten Anordnungen, insbesondere von der Auswirkung auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen zu machen vermag.
Sie kann sich vielmehr darauf beschränken, die Motive für die Errichtung einer letztwilligen Verfügung entscheidend zu beeinflussen.

  • Testierunfähig ist daher auch derjenige, der nicht in der Lage ist, sich über die für und gegen die letztwillige Verfügung sprechenden Gründe ein klares, von krankhaften Einflüssen nicht gestörtes Urteil zu bilden und nach diesem Urteil frei von Einflüssen etwaiger interessierter Dritter zu handeln.

Dabei geht es nicht darum,

  • den Inhalt letztwilliger Verfügungen auf seine Angemessenheit zu beurteilen,
  • sondern nur darum, ob sie frei von krankheitsbedingten Störungen gefasst werden konnten.

Nach der Konzeption des § 2229 BGB,

  • wonach die Störung der Geistestätigkeit die Ausnahme bildet,

gilt allerdings jedermann, der das 16. Lebensjahr (§ 2229 Abs. 1 BGB) vollendet hat,

  • solange als testierfähig,

bis das Gegenteil zur vollen Überzeugung des Gerichts bewiesen ist, d.h. bewiesen ist,

  • dass der Erblasser bei Errichtung des Testaments testierunfähig war
  • und deshalb nach § 2229 Abs. 4 BGB ein Testament nicht errichten konnte.

Damit ist ein Erblasser also

Die Frage, ob die Voraussetzungen der Testierfähigkeit gegeben sind, ist im wesentlichen tatsächlicher Natur. Sie lässt sich nach ständiger Rechtsprechung in der Regel nur mit Hilfe eines psychiatrischen Sachverständigen beantworten.

  • Beantragt ein in einem Testament eingesetzter Erbe die Erteilung eines Erbscheins und behauptet ein anderer Beteiligter, der daraus Rechte für sich herleiten will, das Testament sei wegen Testierunfähigkeit des Erblassers unwirksam, ist die Hinzuziehung eines Sachverständigen durch das Nachlassgericht dann veranlasst, wenn aufgrund konkreter tatsächlicher Anhaltpunkte Anlass besteht, an der Testierfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung zu zweifeln (OLG Bamberg, Beschluss vom 18.06.2012 – 6 W 20/12 –).

Anlass an der Testierfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung zu zweifeln und zu prüfen, ob ein Erblasser infolge krankhafter Wahnvorstellungen testierunfähig war, besteht beispielsweise dann, wenn der Erblasser zu Lebzeiten unter Bestehlungsängsten litt, deshalb Detektive beschäftigte und diese Detektive als seine Erben eingesetzt hat.

Wahnhafte Störungen können in Abgrenzung zu alterstypischen „verbohrten“ Meinungen nämlich dann die freie Willensbildung ausschließen, wenn sie krankhaft sind,

  • also eine „Abkoppelung von Erfahrung, Logik und kulturellen Konsens sowie der Verlust der Kritik und Urteilsfähigkeit“ vorliegt

und zur Testierunfähigkeit führen derartige Wahnvorstellungen, wenn

Beachtet werden muss dabei stets,

  • dass die Feststellungslast für die Testierunfähigkeit eines Erblassers grundsätzlich denjenigen trifft,

der sich auf die darauf beruhende Unwirksamkeit des Testaments beruft (Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 20.03.2014 – 3 W 62/13 –).

Was man über die Testierfähigkeit bei Errichtung eines Testaments wissen sollte

Testierunfähig und damit unfähig ein Testament zu errichten ist nach § 2229 Abs. 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) derjenige, der bei Errichtung des Testaments wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage war, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln,

  • dessen Erwägungen und Willensentschlüsse also bei Errichtung des Testaments nicht mehr auf einer dem allgemeinen Verkehrsverständnis entsprechenden Würdigung der Außendinge und der Lebensverhältnisse beruhten,
  • sondern durch krankhaftes Empfinden oder krankhafte Vorstellungen und Gedanken derart beeinflusst wurden, dass sie tatsächlich nicht mehr frei waren, sondern vielmehr von diesen krankhaften Einwirkungen beherrscht worden sind.

Diese Unfreiheit der Erwägungen und der Willensbildungen braucht nicht darin zu Tage zu treten, dass der Erblasser sich keine Vorstellung von der Tatsache der Errichtung eines Testaments und von dessen Inhalt oder von der Tragweite seiner letzten Anordnungen, insbesondere von der Auswirkung auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen zu machen vermag.
Sie kann sich vielmehr darauf beschränken, die Motive für die Errichtung einer letztwilligen Verfügung entscheidend zu beeinflussen.

  • Testierunfähig ist daher auch derjenige, der nicht in der Lage ist, sich über die für und gegen die letztwillige Verfügung sprechenden Gründe ein klares, von krankhaften Einflüssen nicht gestörtes Urteil zu bilden und nach diesem Urteil frei von Einflüssen etwaiger interessierter Dritter zu handeln.

Dabei geht es nicht darum,

  • den Inhalt letztwilliger Verfügungen auf seine Angemessenheit zu beurteilen,
  • sondern nur darum, ob sie frei von krankheitsbedingten Störungen gefasst werden konnten.

Nach der Konzeption des § 2229 BGB,

  • wonach die Störung der Geistestätigkeit die Ausnahme bildet,

gilt allerdings jedermann, der das 16. Lebensjahr (§ 2229 Abs. 1 BGB) vollendet hat,

  • solange als testierfähig,

bis das Gegenteil zur vollen Überzeugung des Gerichts bewiesen ist, d.h. bewiesen ist,

  • dass der Erblasser bei Errichtung des Testaments testierunfähig war
  • und deshalb nach § 2229 Abs. 4 BGB ein Testament nicht errichten konnte.

Damit ist ein Erblasser also

Wann verjähren Ansprüche wegen Mängel einer Photovoltaikanlage, die nachträglich auf dem Dach installiert wurde?

Beauftragt der Eigentümer einer Halle einen Unternehmer mit der nachträglichen Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem Dach der Halle ist,

  • wenn der Unternehmer die Herstellung einer funktionstauglichen Photovoltaikanlage auf dem Dach der Halle unter Beachtung ihrer Tragfähigkeit schuldet,

das Vertragsverhältnis der Parteien als Werkvertrag (§ 631 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) und nicht als Kaufvertrag mit Montageverpflichtung (§§ 651, 434 Abs. 2 BGB) zu qualifizieren, weil

  • dann die Verpflichtungen des Unternehmers zur Durchführung aufwendiger, handwerklicher Installations- und Anpassungsarbeiten an der Halle dem Vertrag die maßgebliche Prägung geben (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 07.03.2013 – VII ZR 162/12 – und vom 22.12.2005 – VIIZR183/04 –).

Für Mängelansprüche des Bestellers nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB gilt in einem solchen Fall die fünfjährige Verjährung „bei Bauwerken“, wenn

  • die Photovoltaikanlage zur dauernden Nutzung fest eingebaut worden ist,
  • der Einbau eine grundlegende Erneuerung der Halle darstellt, die einer Neuerrichtung gleich zu achten ist, und
  • die Photovoltaikanlage der Halle dient, indem sie eine Funktion für diese erfüllt.

Zur dauernden Nutzung fest eingebaut und nicht nur auf dem Dach aufgestellt ist eine gelieferte Photovoltaikanlage dann, wenn sie

  • durch eine Vielzahl verbauter Komponenten so mit der Halle verbunden ist, dass eine Trennung von dem Gebäude nur mit einem erheblichen Aufwand möglich ist,
  • wobei es ohne Bedeutung ist, ob die Photovoltaikanlage damit ein wesentlicher Bestandteil des Gebäudes geworden ist.

Eine grundlegende Erneuerung der Tennishalle, die insgesamt einer ganzen oder teilweisen Neuerrichtung gleich zu achten ist, stellt der Einbau der Photovoltaikanlage dann dar, wenn

  • erhebliche Eingriffe in das Dach und die Gebäudeaußenhaut notwendig sind,
  • um die Photovoltaikanlage windsicher einzubauen sowie die Witterungsbeständigkeit und Statik des Gebäudes zu sichern.

Eine Funktion für die Halle erfüllt eine auf dem Dach nachträglich errichtete Photovoltaikanlage, wenn

  • die Halle aufgrund einer Funktionserweiterung zusätzlich auch Trägerobjekt einer Photovoltaikanlage sein soll.
  • Ob die Photovoltaikanlage der Stromversorgung der Halle dient oder nicht, ist unerheblich.

Das hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 02.06.2016 – VII ZR 348/13 – (in Abweichung von BGH, Urteil vom 09.10.2013 – VIII ZR 318/12 –) entschieden.

Auch hat der Senat klarstellend noch darauf hingewiesen, dass eine technische Anlage, also auch eine Photovoltaikanlage, selbst als Bauwerk i.S.v. § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB zu qualifizieren sein kann.
Voraussetzung hierfür ist,

  • dass die technische Anlage mit dem Erdboden unmittelbar oder mittelbar über ein Gebäude fest verbunden ist, ohne dass es sich um wesentliche Bestandteile (§§ 93, 94 BGB) handeln muss, wobei eine Verbindung der Anlage mit dem Erdboden oder dem Gebäude allein durch ihr Gewicht genügt, so dass eine Trennung nur mit einem größeren Aufwand möglich ist und
  • dass eine dauernde Nutzung der technischen Anlage beabsichtigt ist, wobei hierfür entscheidend darauf abzustellen ist, ob Vertragszweck die Erstellung einer größeren ortsfesten Anlage mit den spezifischen Bauwerksrisiken ist, die der gesetzlichen Regelung zur langen Verjährungsfrist zugrunde liegen (vgl. BGH, Urteile vom 03.12.1998 – VII ZR 109/97 – und vom 20.02.1997 – VII ZR 288/94 –).