Was Autofahrer, die hinter einem Fahrschulfahrzeug fahren, wissen und beachten sollten

Mit Urteil vom 02.11.2018 – 13 S 104/18 – hat die 13. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Saarbrücken entschieden, dass, wer hinter einem Fahrschulfahrzeug,

  • das als solches gekennzeichnet ist,

fährt, seinen Abstand so wählen muss, dass er,

  • auch bei einem unangepassten Fahrverhalten des Fahranfängers,
    • beispielsweise einem Abbremsen ohne zwingenden Grund,

noch rechtzeitig anhalten kann.

Danach muss,

  • weil wie z.B. das grundlose Abbremsen oder auch „Abwürgen“ des Motors zu den typischen Anfängerfehlern eines Fahrschülers gehört,

jeder Verkehrsteilnehmer, der einem deutlich als solchen gekennzeichneten Fahrschulfahrzeug folgt, mit plötzlichen und sonst nicht üblichen Reaktionen,

  • auch ohne dass sie durch eine vor dem Fahrschulfahrzeug bestehende Verkehrssituation hervorgerufen werden,

rechnen und seine Fahrweise darauf einstellen.

Demzufolge kann, wer

  • auf ein als solches gekennzeichnetes Fahrschulfahrzeug auffährt,

den Umstand,

  • dass der Fahrschulwagen ohne zwingenden Grund abgebremst wurde,

nicht zur Erschütterung des dafür sprechenden Anscheinsbeweises heranziehen,

  • dass er entweder unaufmerksam oder zu dicht aufgefahren war,

so dass,

  • wenn es um die Frage geht, wer für die bzw. welche Unfallschäden einzustehen hat, bei der insoweit gebotenen Haftungsabwägung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile gemäß § 17 Abs. 1, 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG),

auf Seiten des Auffahrenden in der Regel ein (zur Mithaftung führender) Sorgfaltsverstoß gegen § 4 Abs. 1 S.1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) verbleibt.