…. im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) dar.
Mit Urteil vom 15.08.2019 – 44 Ca 8580/18 – hat das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin die Klage
- eines stellvertretenden Ressortleiters bei einem Zeitungsverlag
abgewiesen, der,
- weil er von zwei vorgesetzten Mitarbeitern wegen seiner ostdeutschen Herkunft stigmatisiert und gedemütigt worden war,
von seinem Arbeitgeber eine Entschädigung nach § 15 AGG,
- wegen Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot,
haben wollte.
Zur Begründung,
- dass in einem solchen Fall Ansprüche nicht auf das AGG gestützt werden können,
hat das ArbG darauf verwiesen, dass
- Menschen ostdeutscher Herkunft nicht Mitglieder einer ethnischen Gruppe oder Träger einer einheitlichen Weltanschauung sind und somit
Personen,
- die wegen ihrer ostdeutschen Herkunft herabgewürdigt oder gemobbt werden,
keine Benachteiligung
- wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes
erfahren (Quelle: Pressemitteilung des ArbG Berlin).
Hinweis:
In Betracht kommen könnte bei Mobbing wegen der ostdeutschen Herkunft aber ein Schadensersatzanspruch wegen Persönlichkeits- oder Gesundheitsverletzung
- gegen die Mobber und
- wenn der Arbeitgeber nicht abhilft, auch gegen diesen.