Tag Fahrerlaubnis

Medizinal-Cannabis-Patienten sollten wissen, wann ihnen die (Neu)Erteilung einer Fahrerlaubnis nicht

…. verweigert werden darf.

Mit Urteil vom 24.10.2019 – 6 K 4574/18 – hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Düsseldorf in einem Fall, in dem von einem Medizinal-Cannabis-Patient die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis unter Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens,

  • das einerseits zwar zu dem Ergebnis gelangt war, dass er die Einnahme von Medizinal-Cannabis und das Führen von Kraftfahrzeugen nicht werde trennen können,
  • ihm andererseits jedoch seine psycho-physische Leistungsfähigkeit unter Cannabiswirkung attestierte,

bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde beantragt worden war, entschieden, dass

  • auf Grund der Einschätzungen des Gutachtens

ein Anspruch auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis besteht.

Danach kann,

  • anders als bei illegalem Cannabiskonsum

derjenige, der ärztlich verschriebenes Medizinal-Cannabis einnimmt, zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sein und eine Fahrerlaubnis erhalten, wenn

  • er auch unter der Wirkung von Medizinal-Cannabis ausreichend leistungsfähig ist, um ein Kraftfahrzeug sicher zu führen,

was, wie die Kammer ausgeführt hat, bei einem Medizinal-Cannabis-Patienten dann der Fall ist, wenn

  • er Cannabis zuverlässig nur nach der ärztlichen Verordnung einnimmt,
  • bei ihm keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit festzustellen sind,
  • seine Grunderkrankung für sich genommen der sicheren Verkehrsteilnahme nicht im Wege steht und
  • er verantwortlich mit seinen Medikamenten umgeht, insbesondere nicht fährt, wenn die Medikation verändert wird.

Erfüllt ein Medizinal-Cannabis-Patient diese Voraussetzungen, darf ihm, so die Kammer weiter, auch nicht von vornherein auferlegt werden,

  • sich regelmäßig erneut untersuchen zu lassen,

sondern kann er,

  • wegen der möglicherweise schädlichen Langzeitwirkung von dauerhafter Cannabiseinnahme,

lediglich in einiger Zeit aufgefordert werden, seine fortbestehende Eignung wieder nachzuweisen (Quelle: Pressemitteilung des VG Düsseldorf).

BVerwG entscheidet: Gelegentlichen Cannabiskonsumenten darf nach erstmaligem Führen eines Kraftfahrzeugs

…. unter der Wirkung von Cannabis nicht ohne medizinisch-psychologisches Gutachten (sofort) die Fahrerlaubnis entzogen werden.

Mit Urteil vom 11.04.2019 – 3 C 13.17, 3 C 14.17, 3 C 7.18, 3 C 2.18, 3 C 8.18, 3 C 9.18 – hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden, dass einem lediglich gelegentlichen Konsumenten von Cannabis, der

  • erstmals

unter der Wirkung von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt hat, die Fahrerlaubnis von der Fahrerlaubnisbehörde nicht

  • ohne weitere Aufklärung von fehlender Fahreignung

unmittelbar entzogen werden darf.

Danach hat, wenn bei einer Verkehrskontrolle festgestellt worden ist, dass ein lediglich gelegentlicher Cannabiskonsument

  • erstmals nach vorangegangenem Konsum von Cannabis

ein Kraftfahrzeug

  • mit einer Konzentration von Tetrahydrocannabinol (THC), dem psychoaktiven Cannabiswirkstoff, im Blutserum von 1 ng/ml oder mehr

im öffentlichen Straßenverkehr geführt hat, die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 3 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

  • zunächst nach pflichtgemäßem Ermessen über die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens
  • zur Klärung der durch diese Fahrt begründeten Zweifel an der Fahreignung zu entscheiden,
    • nämlich, um eine ausreichend abgesicherte Beurteilungsgrundlage für die dann zu treffende Prognose zu haben, ob der Betroffene auch künftig nicht zwischen einem möglicherweise die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Cannabiskonsum und dem Fahren trennen werde,

und darf einem Gelegenheitskonsumenten nicht,

  • ohne vorherige Entscheidung über die Anordnung der Beibringung eines solchen Gutachtens und die hierbei einzuhaltende Frist zu entscheiden,

gestützt auf § 11 Abs. 7 FeV,

  • wegen nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung fehlender Fahreignung,
  • aufgrund fehlender Trennung zwischen dem Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges,

sofort die Fahrerlaubnis entziehen (Quelle: Pressemitteilung des BVerwG vom 11.04.2019).

Übrigens:
Gelegentlicher Konsum von Cannabisliegt vor, wenn

  • der Betroffene in zumindest zwei selbständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und
  • diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen.

Eine regelmäßige Einnahme von Cannabis liegt (erst) vor, wenn

  • täglich oder nahezu täglich Cannabis konsumiert wird.

Berufskraftfahrer, die nach einer privaten Trunkenheitsfahrt ihren Arbeitsplatz verlieren, aufgrund dessen hilfsbedürftig werden und

…. „Hartz IV-Leistungen“ erhalten, sind nicht nach § 34 Abs. 1 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB II) zur Rückzahlung der bezogenen Grundsicherungsleistungen verpflichtet.

Das hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen mit Urteil vom 05.07.2018 – L 6 AS 80/17 – entschieden.

Danach kann das Jobcenter von Berufskraftfahrern,

  • denen wegen einer in ihrer Freizeit begangenen Trunkenheitsfahrt die Fahrerlaubnis entzogen sowie
  • deswegen von ihrem Arbeitgeber gekündigt worden ist und

die danach hilfsbedürftig sind und Grundsicherungsleistungen („Hartz IV“) beziehen,

  • das Jobcenter diese Grundsicherungsleistungen nicht zurückfordern.

Denn, so das LSG, der Erstattungsanspruch nach § 34 Abs. 1 SGB II,

  • wonach derjenige, der nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II an sich ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat, zum Ersatz der deswegen erbrachten Geld- und Sachleistungen verpflichtet ist,

setzt als ungeschriebenes objektives Tatbestandsmerkmal ein sozialwidriges Verhalten des Erstattungspflichtigen voraus und die Fahrt eines Berufskraftfahrers unter Alkoholeinfluss in der Freizeit,

  • stellt zwar eine rechtlich zu missbilligende Tat dar,

ist aber,

  • auch wenn durch diese besonders schwere Verletzung der beruflichen Sorgfaltspflichten der Arbeitsplatz und damit das existenzsichernde Einkommen verloren gegangen ist,

nicht als sozialwidrig einzustufen,

  • weil kein spezifischer Bezug zur Herbeiführung einer Hilfebedürftigkeit besteht, wie er insbesondere bei der Verschwendung von Vermögen in Betracht kommt.

OLG entscheidet wann Kaskoversicherung zahlen muss, wenn Sohn mit Vaters Auto Unfall gebaut hat

…. und Sohn nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis war.

Mit Urteil vom 22.03.2017 – 5 U 174/16 – hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg in einem Fall, in dem ein Vater seinen kaskoversicherten PKW für einen Abend seinem Sohn und dessen beiden Freunden unter der Bedingung überlassen hatte,

  • dass nicht sein Sohn, der keine Fahrerlaubnis hatte, fährt,
  • sondern einer seiner Freunde, die beide im Besitz einer Fahrerlaubnis waren,

aber absprachewidrig

  • auf der Rückfahrt dann doch der Sohn gefahren war und
  • dabei einen Unfall verursacht hatte,

entschieden, dass

  • die Kaskoversicherung für die bei einem Unfall am Fahrzeug entstandene Schäden haftet und
  • die Schadensbegleichung nicht verweigern darf.

Denn, so das OLG,

  • weil er mit einem eigenmächtigen Handeln des Sohnes nicht rechnen musste,

liege weder ein vorsätzliches, noch ein grob fahrlässiges Verhalten des Vaters vor.

Aufgrund dessen,

  • dass gegen den Sohn zuvor schon zweimal wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, begangen jeweils mit einem frisiertem Mofa, ermittelt worden war,

habe der Vater auch nicht damit rechnen müssen, dass sein Sohn sich ans Steuer setzen würde, da, so das OLG weiter,

Bayer. VGH entscheidet: Einmalige Fahrt unter Cannabiseinfluss allein rechtfertigt Entzug der Fahrerlaubnis durch Fahrerlaubnisbehörde (noch) nicht

Nach einer einmaligen Autofahrt unter Cannabiseinfluss,

  • die als Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 und 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG) mit einer Geldbuße von 500 Euro und einem Monat Fahrverbot geahndet worden ist,

darf dem Fahrzeugführer,

  • ohne vorherige medizinisch-psychologische Untersuchung oder
  • sonstige weitere Aufklärungsmaßnahmen,

von der Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis nicht mit der Begründung entzogen werden, der Fahrzeugführer sei zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, weil er

  • gelegentlich Cannabis konsumiere und
  • den Konsum von Cannabis vom Führen eines Kraftfahrzeugs nicht trennen könne.

Das hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) mit (noch nicht rechtskräftigem) Urteil vom 25.04.2017 – 11 BV 17.33 – entschieden.

Begründet hat der Bayer. VGH dies damit, dass nach den einschlägigen Bestimmungen der Fahrerlaubnis-Verordnung (vgl. § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 FeV und Vorbemerkung 2 zur Anlage 4) die Fahrerlaubnisbehörde in einem solchen Fall zuerst darüber entscheiden müsse,

  • ob eine medizinisch-psychologische Untersuchung des Fahrzeugführers angeordnet wird,

weil

  • es darauf ankomme, ob aus dem Verhalten des Betreffenden der Schluss gezogen werden könne, dass er auch in Zukunft Fahren und Cannabiskonsum nicht trenne (vgl. Ziff. 9.2.2 Anlage 4 der FeV) und
  • eine solche Beurteilung von der Fahrerlaubnisbehörde im Regelfall – ebenso wie bei Alkoholfahrten – nur auf der Grundlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens getroffen werden könne (Quelle: Pressemitteilung des Bayer. VGH vom 26.04.2017).

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser Frage hat der Bayer. VGH die Revision zum Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) zugelassen.

Wichtig zu wissen, wenn einem im Strafverfahren wegen einer Trunkenheitsfahrt die Fahrerlaubnis entzogen worden ist

Wann darf die Neuerteilung der Fahrerlaubnis von der Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens abhängig gemacht werden und wann nicht?

Mit Urteilen vom 06.04.2017 – 3 C 24.15 sowie 3 C 13.16 – hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden, dass,

  • wenn in einem Strafverfahren dem Inhaber einer Fahrerlaubnis nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von weniger als 1,6 Promille die Fahrerlaubnis entzogen werden ist,

die Fahrerlaubnisbehörde die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nur dann von der Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens abhängig machen darf,

  • wenn neben der Trunkenheitsfahrt zusätzliche Tatsachen die Annahme von künftigem Alkoholmissbrauch begründen und
  • wenn das nicht der Fall ist, die beantragte Fahrerlaubnisse auch ohne die Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Frage von Alkoholmissbrauch neu zu erteilen ist.

Begründet hat das BVerwG das damit, dass

  • nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (FeV) eine einmalige Trunkenheitsfahrt ohne das Hinzutreten weiterer aussagekräftiger Tatsachen erst ab einer BAK von 1,6 Promille die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtfertigt und
  • die strafgerichtliche Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt nach § 316 Strafgesetzbuch (StGB), da sie gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB „in der Regel“ erfolgt, also ohne das Hinzutreten weiterer belastender Tatsachen – wie die Bezugnahme in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV auf die unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe zeigt – kein eigenständiger, von der 1,6 Promille-Grenze unabhängiger Sachgrund für die Anforderung eines Gutachtens ist (Quelle: Pressemitteilung des BVerwG vom 06.04.2107 – Nr. 23/2017 –).

Was eine THC-Konzentration von 1,0 ng/ml oder mehr im Blut eines Kraftfahrzeugführers für Folgen haben kann

…. und zwar schon dann, wenn cannabisbedingte Ausfallerscheinungen nicht vorliegen.

Führt ein Kraftfahrzeugführer ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr,

  • obwohl er eine Konzentration des Wirkstoffes Tetrahydrocannabinol (THC) von mindestens 1,0 ng/ml im Blut aufweist,

kann aus einer solchen THC-Konzentration,

  • wenn gegenläufige Beweisanzeichen fehlen,

auf ein objektives und subjektives sorgfaltswidriges Verhalten im Sinne des § 24a Abs. 2 und 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG) geschlossen werden und

  • zwar auch dann, wenn die Fahrt mit dem Kraftfahrzeug nicht in zeitlichem Zusammenhang mit einem vorangegangenen Cannabiskonsum erfolgt ist.

Das hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 14.02.2017 – 4 StR 422/15 – entschieden, so dass ein Betroffener in solchen Fällen künftig immer mit einer Verurteilung

  • wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung berauschender Mittel nach § 24a Abs. 2 und 3 StVG

rechnen muss.

Darüberhinaus droht in einem solchen Fall aber auch der Entzug der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlubnisbehörde, wenn

  • bei dem Betroffenen von einem jedenfalls gelegentlichem, also mehr als einmaligem Cannabiskonsum ausgegangen werden kann.

Denn wird ein Kraftfahrzeug mit einem THC-Wert von 1,0 ng/ml oder mehr im Serum geführt, ist,

von einem fehlenden Trennen zwischen dem Konsum des Betäubungsmittels und dem Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen und

  • nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (FeV) ist nicht (mehr) fahrgeeignet unter anderem,
  • wer zumindest gelegentlich Cannabis konsumiert hat und nicht zwischen diesem Konsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen trennt (Quelle: Pressemitteilung des OVG für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16.03.2017).

Was Halter von Kraftfahrzeugen, die ihr Fahrzeug anderen zum Führen überlassen, wissen sollten

Wer als Halter eines Kraftfahrzeugs zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat, macht sich strafbar und kann,

  • wenn er weiß, dass der andere nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat, nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und
  • wenn er die Tat fahrlässig begeht, er also hätte wissen können, dass der andere die erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat, nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 StVG mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft werden.

Will ein Kraftfahrzeughalter, der einem anderen das Fahrzeug zum Führen überlässt, sich nicht strafbar machen, muss er,

  • sofern er nicht bereits sichere Kenntnis davon hat, dass der andere über die erforderliche Fahrerlaubnis verfügt,

sich vorher von ihm den Führerschein zeigen lassen.

  • Das Sichzeigenlassen des Führerscheins genügt allerdings dann nicht, wenn es sich um einen ausländischen Führerschein handelt.

In einem solchen Fall ist der Fahrzeughalter (zusätzlich) verpflichtet

  • sich durch Rückfragen bzw. Einholung von Informationen bei der Fahrerlaubnisbehörde oder einem Automobilverband zu vergewissern,
  • ob die ausländische Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland (überhaupt noch) gültig ist und zum Führen des überlassenen Kraftfahrzeugs berechtigt.

Darauf und dass ein Kraftfahrzeughalter,

  • wenn er die Gültigkeit einer ausländischen Fahrerlaubnis und die Berechtigung zum Führen des überlassenen Kraftfahrzeugs nicht überprüft,

sich des fahrlässigen Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig machen kann,

Cannabiskonsumenten sollten wissen wann ihnen von der Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis entzogen werden kann

Nach Nr. 9.2.1. und 9.2.2 in Verbindung mit der Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (FeV) ist hinsichtlich der Kraftfahreignung bei der Einnahme von Cannabis zu differenzieren.

  • Bei regelmäßiger Einnahme ist die Kraftfahreignung ohne Hinzutreten weiterer Voraussetzungen zu verneinen,
  • während ein Kraftfahrer, der (nur) gelegentlich Cannabis einnimmt, im Regelfall nur dann als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist,
    • wenn keine Trennung zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen von Fahrzeugen erfolgt oder
    • wenn zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen oder eine Störung der Persönlichkeit oder ein Kontrollverlust vorliegen.

Von einer gelegentlichen Einnahme von Cannabis ist auszugehen, wenn

Eine gelegentliche Einnahme von Cannabis

  • ist nachgewiesen bei einem im Blutserum des Betroffenen festgestellten Wert von mindestens 75 ng/ml THC-Carbonsäure (THC-COOH),
  • kann aber, wenn dieser Wert nicht erreicht ist, auch nachgewiesen werden, durch Erklärungen des Betroffenen, wenn
    • dieser entweder einen gelegentlichen Cannabiskonsum selbst einräumt oder
    • seine Erklärungen es rechtfertigen, auf eine mehrmalige Cannabisaufnahme zu schließen.

Der Schluss, dass ein gelegentlicher Cannabiskonsument deshalb ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist,

  • weil er nicht hinreichend zuverlässig zwischen einem seine Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden Konsum von Cannabis und
  • dem Führen eines Kraftfahrzeugs trennen kann,

ist gerechtfertigt,

Eine regelmäßige Einnahme von Cannabis liegt

Nur dann, wenn der Cannabiskonsum in diesen engen Intervallen und in dieser Häufigkeit erfolgt, besteht unabhängig von einem aktuellen Konsum die Möglichkeit einer ständigen Beeinträchtigung der für die Verkehrssicherheit bedeutsamen Fähigkeiten wie die Aufmerksamkeitsleistung, die Verarbeitungsgeschwindigkeit sowie das Kurzzeitgedächtnis und kann das Vermögen und die Bereitschaft, die Anforderungen und Risiken des Straßenverkehrs ernst zu nehmen und den Drogenkonsum und das Fahren zu trennen, gemindert sein (siehe hierzu Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.2007 – 10 S 1272/07 –; VG Freiburg, Beschluss vom 14.09.2015 – 4 K 1937/15 –).

Nicht von regelmäßigem Cannabiskonsum im fahrerlaubnisrechtlichen Sinne kann ausgegangen werden, wenn

  • eine Frau Cannabis täglich mehrfach für die Dauer jeweils einer Woche pro Monat zur Bekämpfung starker Schmerzen während der Regelblutung einnimmt und
  • sie an den übrigen Tagen eines jeden Monats auf die Einnahme vollkommen verzichtet und damit ihren Konsum durch längere Zeiträume der Abstinenz unterbricht (VG Freiburg, Beschluss vom 04.01.2017 – 5 K 4237/16 –).

VG Berlin entscheidet: Hartnäckigen Falschparkern kann die Fahrerlaubnis entzogen werden

Die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin hat mit Beschluss vom 23.10.2016 – 11 L 432.16 – entschieden,

  • dass einem Fahrerlaubnisinhaber – ungeachtet der im Verkehrszentralregister eingetragenen Punktzahl –
  • auch bei einer Vielzahl von ihm zuzurechnenden Parkverstößen entzogen werden kann.

Der Entscheidung zugrunde lag ein Fall, in dem die Fahrerlaubnisbehörde einem Betroffenen die Fahrerlaubnis entzogen hatte, weil

  • mit dem auf den Betroffenen zugelassenen PKW insgesamt 88 Verkehrsordnungswidrigkeiten – davon 83 Parkverstöße – begangen worden waren und
  • der Betroffene das von ihm deswegen von der Fahrerlaubnisbehörde verlangte Gutachten über seine Fahreignung nicht vorgelegt hatte.

Das VG erachtete den Entzug der Fahrerlaubnis als zu Recht erfolgt und begründete dies damit, dass

  • einem Fahrerlaubnisinhaber die Fahrerlaubnis nicht nur bei Eintragungen im Verkehrszentralregister, sondern auch dann entzogen werden kann, wenn er sich aus anderen Gründen als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist,
  • für die Beurteilung der Fahreignung auch Verstöße gegen Vorschriften des ruhenden Verkehrs relevant sind und
  • charakterlich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist,
    • wer offensichtlich nicht willens ist, die im Interesse eines geordneten, leichten und ungefährdeten Verkehrs geschaffenen Ordnungsvorschriften einzuhalten, sondern diese hartnäckig missachtet,
    • aber auch, wer nichts gegen Verkehrsverstöße von Personen unternimmt, die sein Fahrzeug mit seiner Billigung benutzen, so dass es, da sich ein Betroffener solche Verstöße zurechnen lassen müsse, letztlich unerheblich ist, ob die Verstöße von ihm selbst oder mit seinem Fahrzeug beispielsweise von einem Familienangehörigen begangen worden sind (Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin vom 02.12.2016 – Nr. 46/2016 –).