Tag Fahrradfahrer

Fahrradfahrer sollten wissen, wann ihnen, wenn sie betrunken Fahrrad fahren, das Radfahren verboten werden kann

Mit Urteil vom 12.08.2020 – 1 K 48/20.NW – hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Neustadt (Weinstraße) entschieden, dass einem Fahrradfahrer, der 

  • mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von mehr als 1,6 Promille im öffentlichen Verkehr mit einem Fahrrad fährt und 
  • anschließend das von ihm geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht fristgerecht beibringt, 

verboten werden kann, 

  • fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge aller Art (also insbesondere auch ein Fahrrad)

im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.

Wie die Kammer ausgeführt hat, ist nach § 13 Satz 1 Nr. 2c Fahrerlaubnisverordnung (FeV), 

  • wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer BAK von 1,6 Promille oder mehr geführt worden ist, 

von der Fahrerlaubnisbehörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzufordern und darf,

  • wenn der Betroffene das angeforderte Gutachten nicht oder nicht fristgerecht vorlegt,

die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 8 FeV 

  • bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung zum Führen von Fahrzeugen schließen und
  • die daraus folgenden, gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV) ergreifen (Quelle: Pressemitteilung des VG Neustadt (Weinstraße)).

Übrigens:
Ab einer BAK von 1,6 Promille ist ein Fahrradfahrer unwiderlegbar absolut fahruntüchtig und macht sich, auch wenn alkoholbedingte Ausfallerscheinungen bei ihm nicht feststellbar sind, auch der zumindest fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 Abs. 1, Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB) schuldig. 

Was verlangt das Sichtfahrgebot des § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO von Führern von Fahrzeugen, also auch von Fahrradfahrern

…. und wann liegt – jedenfalls – kein Verstoß gegen das Sichtfahrgebot vor?

Nach dem Sichtfahrgebot des § 3 Abs. 1 Satz 4 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) dürfen Führer eines Fahrzeugs (also auch Fahrradfahrer) nur so schnell fahren, dass sie 

  • vor einem Hindernis, 

das sich innerhalb der übersehbaren Strecke 

  • auf der Straße befindet, 

anhalten können.

Dementsprechend muss ein Fahrzeugführer beim Fahren auf Sicht prüfen, 

  • wie weit er sehen und 
  • ob er mit der gefahrenen Geschwindigkeit noch rechtzeitig anhalten kann, 

wenn 

  • im sich beim Fahren regelmäßig in Fahrtrichtung verschiebenden Sichtbereich – genauer am Ende der sich verschiebenden übersehbaren Strecke – 

ein Hindernis 

  • auf der Fahrbahn 

erscheint bzw. sich dort befindet.

Das Sichtfahrgebot,

  • das auf der Erwägung beruht, dass es Fahrern zugemutet werden kann, ihre Geschwindigkeit diesem vorauszuberechnenden Anhalteweg anzupassen,

wird begrenzt durch den Vertrauensgrundsatz für solche Hindernisse, 

  • mit denen ein Fahrer unter keinem vertretbaren Gesichtspunkt rechnen muss.

Dementsprechend verlangt das Sichtfahrgebot von Fahrzeugführern nicht, ihre Geschwindigkeit 

  • auf solche Hindernisse 

einzurichten,

  • die wegen ihrer besonderen Beschaffenheit ungewöhnlich schwer erkennbar sind oder 
  • deren Erkennbarkeit in atypischer Weise besonders erschwert ist und auf die nichts hindeutet

und die deswegen für den Fahrzeugführer (bei allerdings Anwendung eines strengen Maßstabs) 

  • obwohl sie sich bereits in ihrem objektiven Sichtbereich befunden haben, 

gegebenenfalls

  • erkennbar

werden erst aus wenigen Metern.

  • Kann vor einem solchen Hindernis nicht gestoppt werden liegt kein schuldhafter Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO vor.

Aber:
Vorliegen kann in einem solchen Fall aber eventuell eine falsche bzw. verspätete Reaktion des Fahrzeugführers, die allerdings dann 

  • keinen vorwerfbaren Obliegenheitsverstoß 

darstellt, wenn der Fahrzeugführer 

  • in einer ohne sein Verschulden eingetretenen, für ihn nicht vorhersehbaren Gefahrenlage,

keine Zeit zu ruhiger Überlegung hat und deshalb 

  • nicht das Richtige und Sachgerechte unternimmt, um den Unfall zu verhüten, sondern 

aus verständlichem Erschrecken objektiv falsch reagiert (Bundesgerichtshofs (BGH), Urteil vom 23.04.2020 – III ZR 250/17 –).

Wichtig zu wissen für Hundehalter, die ihren Hund unangeleint laufen lassen und für Personen, in deren Nähe

…. nicht angeleinte fremde Hunde kommen, über die der Halter keine Kontrolle (mehr) hat.

Mit Beschluss vom 18.10.2018 – 1 U 599/18 – hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz entschieden, dass, wenn ein fremder Hund,

  • der unangeleint ist und
  • den sein Halter nicht (mehr) unter Kontrolle hat,

sich einer Person,

  • beispielsweise einem Spaziergänger, Jogger oder Radfahrer (mit oder ohne eigenen angeleinten Hund),

nähert, diese Person effektive Abwehrmaßnahmen ergreifen darf,

  • beispielsweise versuchen darf, den fremden Hund mit einem Ast von sich fernzuhalten

und dass, wenn sich die Person dabei verletzt,

  • sie kein Mitverschulden trifft,
  • sondern der Hundehalter in vollem Umfang haftet.

Begründet hat der Senat dies damit, dass es Personen,

  • wenn diese auf fremde unangeleinte Hunde treffen, über die der Halter keine Kontrolle (mehr) habe,

unter Berücksichtigung der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens nicht zumutbar sei,

  • zunächst das Verhalten des Hundes auf seine Gefährlichkeit zu analysieren und zu bewerten, und
  • damit Gefahr zu laufen, das Verhalten eventuell falsch zu interpretieren.

Für Hundehalter bedeutet dies, dass,

  • wenn sie in derartigen Fällen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden,

sie sich nicht darauf berufen können, dass

  • ihr Hund sich erkennbar nicht aggressiv verhalten,
  • sondern nur habe spielen wollen und

Abwehrhandlung daher nicht erforderlich gewesen seien (Quelle: Pressemitteilung des OLG Koblenz vom 31.10.2018).