Tag Familienrecht

Pflichtteilsergänzungsanspruch schon vor der Geburt

Der u.a. für das Erbrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Urteil vom 23.05.2012 – IV ZR 250/11 – entschieden, dass der Pflichtteilsergänzungsanspruch – vorliegend der eines Abkömmlings – nach § 2325 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) nicht voraussetzt, dass die Pflichtteilsberechtigung bereits im Zeitpunkt der Schenkung bestand.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall machten die 1976 und 1978 geborenen Kläger gegen die Beklagte, ihre Großmutter, im Wege der Stufenklage Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche nach ihrem 2006 verstorbenen Großvater geltend.
Sie begehrten Auskunft über den Bestand des Nachlasses des Erblassers durch Vorlage eines notariell aufgenommenen Verzeichnisses, Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und Zahlung.
Die Großeltern hatten vier Kinder, unter anderem die 1984 verstorbene Mutter der Kläger. Im Jahr 2002 errichteten die Beklagte und der Erblasser ein gemeinschaftliches privatschriftliches Testament, in dem sie sich u.a. gegenseitig zu Erben einsetzten.
Die Parteien streiten insbesondere darüber, ob den Klägern ein Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 Abs. 1 BGB zusteht, wenn sie zwar im Zeitpunkt des Todes des Erblassers, nicht aber im Zeitpunkt der jeweiligen Schenkungen pflichtteilsberechtigt waren. Im Wesentlichen geht es darum, ob der Auskunftsanspruch auch Schenkungen erfasst, die der Erblasser vor der Geburt der Kläger zugunsten der Beklagten vorgenommen hatte. Die Vorinstanzen haben der Auskunftsklage überwiegend stattgegeben.

Mit seinem Urteil hat der BGH entschieden, der Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 Abs. 1 BGB setze nicht voraus, dass die Pflichtteilsberechtigung bereits im Zeitpunkt der Schenkung bestand.
Seine dem entgegenstehende frühere Rechtsprechung, die eine Pflichtteilsberechtigung sowohl im Zeitpunkt des Erbfalls als auch der Schenkung forderte (u. a. Urteil vom 25.06.1997 – IV ZR 233/06 -), sog. Theorie der Doppelberechtigung, hat der Senat insoweit aufgegeben.
Hierbei hat er neben dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte der Vorschrift auf den Sinn und Zweck des Pflichtteilsrechts abgestellt, eine Mindestteilhabe naher Angehöriger am Vermögen des Erblassers sicherzustellen. Hierfür ist es unerheblich, ob der im Erbfall Pflichtteilsberechtigte schon im Zeitpunkt der Schenkung pflichtteilsberechtigt war oder nicht. Die bisherige Auffassung führte demgegenüber zu einer mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Absatz 1 Grundgesetz nicht zu vereinbarenden Ungleichbehandlung von Abkömmlingen des Erblassers und machte das Bestehen des Pflichtteilsergänzungsanspruchs von dem zufälligen Umstand abhängig, ob die Abkömmlinge vor oder erst nach der Schenkung geboren waren.

– Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 24.05.2012 –

 

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Wie viel kostet eine Scheidung?

Da ein Scheidungsantrag nur durch einen Rechtsanwalt zum Familiengericht eingereicht werden kann, fallen neben den Gerichtskosten, die die Ehegatten in der Regel jeweils zur Hälfte tragen, Gebühren für die anwaltschaftliche Vertretung an.

Sowohl die Gerichts- als auch die Anwaltskosten richten sich nach dem sogenannten Verfahrenswert. Dieser wird vom Gericht festgesetzt und bemisst sich nach dem 3-fachen Nettoeinkommen der Ehegatten. Verfügen die Ehegatten über Vermögen werden dem Verfahrenswert 5 % des Gesamtvermögens nach Abzug etwaiger Schulden und Freibeträge hinzugerechnet.

Auf Grundlage dieses Verfahrenswertes werden sowohl die Gerichtskosten als auch die Rechtsanwaltsgebühren anhand gesetzlicher Gebührentabellen (Gerichtskosten- und Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) festgelegt.

Im Familienrecht heisst die „Prozesskostenhilfe“ (PKH), Verfahrenskostenhilfe (VKH). Diese kann beantragt werden, wenn Sie sich die gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren nicht leisten können.

 

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BGH stärkt die Rechte der Männer

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 09.11.2011, Aktenzeichen XII ZR 136/09, entschieden, dass der Anspruch des Scheinvaters auf die Wahrheit über die echte Vaterschaft Vorrang gegenüber der Privatsphäre der Mutter hat.

Geklagt hatte ein Mann, der sich vor der Geburt des Kindes von seiner Partnerin trennte von der er sodann als Vater angegeben wurde. Aufgrund eines Vaterschaftstests stellte sich später jedoch heraus, dass der Mann nicht Vater des Kindes ist. Der Mann wollte deshalb das Geld für die Babyausstattung und bereits gezahlten Unterhalt in Höhe von insgesamt 4.500,– € vom leiblichen Vater zurück. Die Frau weigerte sich jedoch die Identität des leiblichen Vaters, der zwischenzeitlich seiner Unterhaltsverpflichtung nachgekommen war, bekannt zu geben und berief sich hierbei auf ihr Recht auf Informationelle Selbstbestimmung.

Bereits die vorangegangenen Gerichte hatten entschieden, dass die Einschränkung des Persönlichkeitsrechts der Frau gerechtfertigt sei. Hiernach schulde die Frau nach Treu und Glauben die Auskunft über die Person, die ihr während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Der Mann habe somit das Recht gemäß § 242 BGB den Namen des Vaters zu erfahren. Anderenfalls wäre dem Scheinvater die Durchsetzung des Regressanspruches nicht möglich.

Auch das Bundesverfassungsgericht hatte den Kindern das Recht zugestanden, die Wahrheit über ihre Väter zu erfahren. Der Anspruch des Kindes wurde insoweit höher bewertet, als das Recht der Mutter, das Wissen für sich zu behalten.

 

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