Worauf muss der Übersender in einem solchen Fall achten und worauf kann er sich verlassen?
Bedient sich ein Verfahrensbeteiligter für die Übersendung eines fristgebundenen Schriftsatzes eines Telefaxgeräts, hat er das seinerseits Erforderliche getan, wenn er
- bei Verwendung eines funktionsfähigen Sendegeräts und
- korrekter Eingabe der Empfängernummer
- so rechtzeitig mit der Übertragung beginnt, dass unter normalen Umständen mit dem Abschluss der Übertragung bei Fristende zu rechnen ist (st. Rspr.; vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Beschlüsse vom 01.02.2011 – V ZB 33/00 –; vom 11.12.2013 – XII ZB 229/13 – und vom 08.04.2014 – VI ZB 1/13 –) und
- ein vom Faxgerät des Absenders ausgedrucktes Sendeprotokoll die ordnungsgemäße Übermittlung an den Adressaten belegt.
Trägt der Sendebericht den Vermerk „OK“, kann es einem am Verfahren Beteiligten nicht als schuldhaftes Verhalten angelastet werden, wenn es bei dem elektronischen Übertragungsvorgang dennoch zu – nicht aus dem Sendeprotokoll ersichtlichen – Fehlern kommt (BGH, Beschlüsse vom 17.01.2006 – XI ZB 4/05 –; vom 11.12.2013 – XII ZB 229/13 – und vom 14.10.2010 – V ZB 112/10 –).
- Denn die Wahrscheinlichkeit, dass ein Schriftstück trotz eines mit einem „OK“- Vermerk versehenen Sendeberichts den Empfänger nicht erreicht, ist so gering, dass man sich auf den „OK“-Vermerk verlassen darf (BGH, Beschlüsse vom 28.03.2001 – XII ZB 100/00 – und vom 11.12.2013 – XII ZB 229/13 –).
Bestätigt das Sendeprotokoll des verwendeten Telefaxgerätes durch den Vermerk „OK“, gibt es für den Absender regelmäßig keine tragfähigen Anhaltspunkte, dass die Übermittlung dennoch fehlgeschlagen sein könnte, noch hat er Anlass, sich beim Gericht über den Eingang des Telefaxes zu erkundigen (BGH, Beschluss vom 14.10.2010 – V ZB 112/10 –).
Darauf hat der VIII. Zivilsenat des BGH mit Beschluss vom 01.03.2016 – VIII ZB 57/15 – hingewiesen.