Tag fiktiv

Was, wenn das Fahrzeug eines Betreibers einer Kfz-Reparaturwerkstatt bei einem Verkehrsunfall beschädigt worden ist, Schädiger und

…. Geschädigter über die Schadensabrechnung wissen sollten. 

Mit Urteil vom 26.05.2023 – VI ZR 274/22 – hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem bei einem Verkehrsunfall der 

  • Pkw des Betreibers einer Kfz-Reparaturwerkstatt

beschädigt, die volle Haftung des Schädigers 

  • dem Grunde nach 

unstreitig, von dem geschädigten Werkstattbetreiber

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BGH entscheidet: Eigentümer eines bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs, die den Schaden fiktiv abrechnen, können

…. den Ersatz von Umsatzsteuer auch dann nicht verlangen, wenn im Rahmen einer veranlassten (Teil)Reparatur zur Herstellung der Verkehrssicherheit tatsächlich Umsatzsteuer angefallen ist.

Mit Urteil vom 05.04.2022 – VI ZR 7/21 – hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf hingewiesen, dass der Eigentümer eines 

  • bei einem Verkehrsunfall 

beschädigten Fahrzeugs wählen kann,

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Wichtig zu wissen, wenn die Abrechnung eines Verkehrsunfallschadens (fiktiv) auf Grundlage eines Privatgutachtens erfolgt

Rechnet ein Geschädigter, 

  • dessen Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall beschädigt wurde, 

die Reparaturkosten auf der Grundlage eines eingeholten Privatgutachtens (fiktiv) ab, 

  • unter Zugrundelegung der von dem Gutachter auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelten üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt,

muss er sich gemäß § 254 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

  • vom Schädiger 

auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer 

  • mühelos und ohne Weiteres zugänglichen freien Fachwerkstatt 

verweisen lassen, wenn der Schädiger 

  • darlegt sowie ggf. beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt entspricht und 
  • gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Werkstatt unzumutbar machen würden (dazu, wann eine Reparatur in einer freien Fachwerkstatt für den Geschädigten unzumutbar sein kann, vgl. Bundesgerichtshofs (BGH), Urteil vom 07.02.2017 – VI ZR 182/16 –).

Für die Bemessung des Schadensersatzanspruchs des Geschädigten in Geld ist – im Rahmen der Grenzen des Verjährungsrechts – maßgeblich, 

  • materiell-rechtlich der Zeitpunkt der vollständigen Erfüllung,
    • d.h. der Zeitpunkt in dem dem Geschädigten das volle wirtschaftliche Äquivalent für das beschädigte Recht zufließt, 
  • verfahrensrechtlich regelmäßig der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung. 

Das bedeutet, dass 

  • zusätzliche Schäden und 
  • eine Verteuerung der Wiederherstellungskosten 

vor vollständiger Erfüllung, 

  • etwa durch eingetretene Preissteigerungen, die für eine fiktive Reparatur in der (Verweisungs)Werkstatt anfallen würden, 

in der Regel zu Lasten des Schuldners (Schädigers) gehen.

  • Preisveränderungen erst nach vollständiger Erfüllung der Ersatzpflicht, auch wenn sie noch während des gerichtlichen Verfahrens eintreten, spielen dagegen grundsätzlich keine Rolle.

Die genannten Grundsätze finden Anwendung 

  • auch auf die Abrechnung fiktiver Wiederbeschaffungskosten, 

während im Fall der konkreten Schadensabrechnung 

Was Eigentümer eines bei einem Unfall beschädigten Autos, die den Weg der sog. fiktiven Abrechnung der Reparaturkosten

…. auf der Grundlage eines von ihnen eingeholten Sachverständigengutachtens wählen, wissen und gegebenenfalls beachten sollten.

Der Eigentümer eines bei einem Unfall beschädigten Autos, derden Ersatz fiktiver Reparaturkosten, kann sich im Allgemeinen zwar damit begnügen, den Schaden auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens,

  • das hinreichend ausführlich ist und
  • das Bemühen erkennen lässt, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden,

zu berechnen, muss sich aber gleichwohl,

  • unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

auf die günstigere Reparatur in einer für ihn mühelos und ohne weiteres zugänglichen freien Fachwerkstatt verweisen lassen muss, wenn der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer

  • darlegt und ggf. beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht und
  • vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen.

Auf eine solche günstigere Werkstatt muss sich der Geschädigte auch dann verweisen lassen, wenn der Reparaturkostenkalkulation des von ihm beauftragten Sachverständigen bereits mittlere ortsübliche Stundensätze nicht markengebundener Fachwerkstätten zugrunde liegen.

Ebenfalls nach den allgemeinen Grundsätzen zur Ersatzfähigkeit von Reparaturkosten entscheidet sich die Frage der „Ersatzfähigkeit der UPE-Aufschläge“.

Eine günstigere Reparaturabrechnungsmöglichkeit kann sich demzufolge,

  • auch wenn der Geschädigte, sofern die Voraussetzungen für eine fiktive Schadensberechnung vorliegen,
  • dieser grundsätzlich die üblichen Ersatzteilkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen darf, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat,

daraus ergeben, dass die Referenzwerkstatt günstigere Ersatzteilpreise,

  • beispielsweise ohne solche UPE-Aufschläge,

anbietet, so dass

BGH entscheidet: Bei fiktiver Abrechnung eines Unfallschadens sind die Kosten für eine Reparaturbestätigung grundsätzlich nicht erstattungsfähig

Wählt ein Geschädigter nach einem Verkehrsunfall, bei dem sein Fahrzeug beschädigt wurde, den Weg der fiktiven Schadensabrechnung,

  • verlangt er also von dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung auf Gutachtenbasis Ersatz der fiktiven Reparaturkosten,

sind,

  • wenn (nachträglich) eine Reparatur des Fahrzeugs (in Eigenregie) erfolgt und
  • der Geschädigte sich die Ordnungsmäßigkeit der Reparatur von einem Sachverständigen bestätigen lässt,

die für diese Reparaturkostenbestätigung angefallenen Kosten grundsätzlich nicht erstattungsfähig,

  • weil es sich bei den Kosten für eine Reparaturbestätigung nicht um Kosten handelt, die nach der gewählten fiktiven Berechnungsweise zur Wiederherstellung des Unfallfahrzeugs erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sind.

Eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung ist insoweit unzulässig.

Etwas anderes könnte nur dann gelten,

  • wenn die Reparaturbestätigung aus Rechtsgründen zur Schadensabrechnung erforderlich gewesen wäre, etwa im Rahmen der Abrechnung eines zusätzlichen Nutzungsausfallschadens, weil die Reparaturbescheinigung – ihre Eignung im Übrigen vorausgesetzt – dann als Nachweis der tatsächlichen Gebrauchsentbehrung erforderlich wäre zur Rechtsverfolgung im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB oder
  • im Fall der den Wiederbeschaffungsaufwand überschreitenden fiktiven Reparaturkosten für den Nachweis der verkehrssicheren (Teil-)Reparatur des Unfallfahrzeugs und damit des tatsächlich bestehenden Integritätsinteresses des Geschädigten.

Allerdings bleibt es einem Geschädigten,

  • wenn die konkreten Kosten einer – ggf. nachträglich – tatsächlich vorgenommenen Reparatur einschließlich der Nebenkosten,
  • wie tatsächlich angefallener Umsatzsteuer,

den aufgrund der fiktiven Schadensabrechnung zustehenden Betrag übersteigen,

Darauf hat der VI. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 24.01.2017 – VI ZR 146/16 – hingewiesen.

Was, wer nach einem Verkehrsunfall den Reparaturschaden fiktiv abrechnet, wissen sollte

Mit Urteil vom 26.01.2017 – 5 S 239/16 – hat das Landgericht (LG) Stuttgart entschieden, dass ein Geschädigter,

  • der nach einem Verkehrsunfall, bei dem sein Fahrzeug beschädigt wurde, von dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung Ersatz der fiktiven Reparaturkosten begehrt,

die Kosten für eine von einem Sachverständigen in seinem Auftrag erstellte Reparaturkostenbestätigung – auch im Hinblick auf die von den Versicherern geführte HIS Datei – grundsätzlich nicht erstattet verlangen kann, weil

Wie das LG Stuttgart zur Begründung u.a. ausgeführt hat,

  • ist es zwingende Folge einer fiktiven Abrechnung, dass der Geschädigte keine Reparaturrechnung oder Bestätigung erhält, die nachweist, in welchem Umfang und ob tatsächlich fachmännisch repariert wurde,

so dass, wer diese Art der Schadenberechnung wähle,

  • sich auch in dieser Hinsicht an seiner Entscheidung festhalten lassen und
  • somit die Folgen tragen müsse, dass ihn – im Hinblick auf die HIS-Datei – ggf. eine Nachweispflicht einer fachgerechten Reparatur – auf seine Kosten – trifft.

Im Übrigen sei auch eine Kombination von fiktiver (Kfz-Schaden und Folgen) und konkreter (Reparaturbestätigung) Schadensabrechnung nicht zulässig (vgl. Bundesgerichtshof (BGH) vom 13.09.2016 – VI ZR 654/15 –).

Nachdem die Frage der Erstattungsfähigkeit von Kosten für eine von einem Sachverständigen erstellte Reparaturkostenbestätigung bei fiktiver Schadensabrechnung allerdings höchst umstritten und bisher höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, hat das LG die Revision gegen seine Entscheidung zugelassen.