Tag Fixierung

Angehörige und Betreuer von in einem Pflegeheim untergebrachten dementen Patienten sollten wissen, dass

…. und warum Bettgitter und Fixierungen auch zu Verletzungsgefahren führen können.

Mit Urteil vom 27.10.2020 – 3 O 5/19 – hat das Landgericht (LG) Köln in einem Fall, in dem eine 94-jährige 

  • an fortgeschrittener Demenz leidende, in den Pflegegrad V eingestufte 

Frau in einer Kurzzeitpflegeinrichtung nachts zweimal 

  • aus ihrem Bett aufgestanden und jeweils 

gestürzt war,

  • bei ihrem ersten Sturz eine Platzwunde, 
  • bei dem zweiten Sturz neben einer Oberschenkelhalsfraktur eine Gehirnblutung erlitten hatte, 
  • operiert werden musste und 
  • danach in deutlich höherem Umfang als vorher pflegebedürftig sowie schließlich verstorben war,

entschieden, dass der Träger der Einrichtung der Tochter, von der Klage erhoben und behauptet worden war, dass 

  • der Tod ihrer Mutter auf ihren zweiten Sturz zurückzuführen gewesen,  
  • die bei ihrer Mutter bestehende Sturzgefahr verkannt oder aber nicht richtig darauf reagiert worden sei und 
  • Bettgitter hätten angebracht, das Bett tiefer eingestellt, ihre Mutter im Bett fixiert, aber auf jeden Fall engmaschiger hätte beobachtet werden müssen,

kein Schmerzensgeld zahlen muss.

Grund für die Klageabweisung war, dass das LG, das hierzu einen Pflegesachverständigen angehört hatte, 

  • einen Pflegefehler bzw. ein Pflegeversäumnis nicht hatte feststellen können, 

vielmehr 

  • die Pflegekräfte in der Einrichtung alle erforderlichen Maßnahmen getroffen hatten und 
  • das Anbringen von Bettgittern oder eine Fixierung bei der 94-Jährigen sogar kontraindiziert gewesen wäre.

Denn die Sturzgefahr, so das LG, hätte 

  • sowohl durch eine Fixierung, 
  • als auch durch Bettgitter 

noch erhöht werden können,

  • durch eine Fixierung, bei der es übrigens auch zu Strangulationen kommen kann, deshalb, weil die dadurch erzwungene Unbeweglichkeit zu einem Muskelabbau und dieser wiederum zu einer fortschreitenden motorischen Verunsicherung führt

und 

  • durch Bettgitter deswegen, weil demente Patienten, denen die Einsicht in die Sinnhaftigkeit der Maßnahme fehle, den Seitenschutz zu überklettern versuchen und dann die Gefahr von Stürzen sogar aus größerer Höhe besteht (Quelle: Pressemitteilung des LG Köln).

Hinweis:
Zum Umfang der von einem Pflegeheim zu treffenden Sicherungsmaßnahmen gegenüber demenzkranken Bewohnern vgl. aber auch Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe, Urteil vom 18.09.2019 – 7 U 21/18 –).

OLG Frankfurt spricht in psychiatrischer Klinik geschlossen Untergebrachter Schadensersatz sowie Schmerzensgeld zu

…. wegen Fixierung und Zwangsmedikationen ohne gesonderter richterlicher Genehmigung.

Mit Urteil vom 16.07.2019 – 8 U 59/18 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt in einem Fall, in dem eine psychisch kranke Frau

  • nach ihrer gerichtlich genehmigten geschlossenen Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik im Raum Frankfurt,

während ihres gut zweiwöchigen Aufenthalts dort gegen ihren Willen

  • ohne gerichtliche Genehmigung

teilweise nicht nur kurzzeitig fixiert und mit Medikamenten therapeutisch zwangsbehandelt worden war, das Land Hessen verurteilt,

  • der Frau ein Schmerzensgeld i.H.v. 12.000 Euro zu zahlen sowie
  • ihr sämtliche aus der Fixierung und Zwangsmedikationen entstandenen und noch entstehenden Schäden zu ersetzen.

Denn, so das OLG, die Fixierungen und die Zwangsbehandlungen der damals untergebrachten Frau seien,

  • wegen Fehlens der eigenständigen richterlichen Genehmigungen, die es dazu jeweils bedurft hätte,

rechtswidrig gewesen.

Dass die Fixierungen und die Zwangsbehandlungen der Untergebrachten

  • jeweils einer eigenständigen richterlichen Genehmigung bedurft hätten,

hat das OLG damit begründet, dass es sich bei der Fixierung einer Patientin von nicht nur kurzfristiger Dauer, auch dann,

  • wenn eine Patientin gegen ihren Willen mit richterlicher Genehmigung geschlossen untergebracht sei,

um eine nicht schon von der richterlichen Unterbringungsanordnung abgedeckte Freiheitsentziehung handle,

und dass bei einer medizinischen Behandlung einer Untergebrachten gegen ihren natürlichen Willen,

  • auch wenn die Behandlung zum Zweck der Heilung erfolgt,

nicht gedeckt von der richterlichen Unterbringungsanordnung in die körperliche Unversehrtheit der Patientin eingegriffen werde (Pressemitteilung des OLG Frankfurt).