Tag FluggastrechteVO

EuGH entscheidet, dass nur Fluggäste, die sich rechtzeitig zur Abfertigung eingefunden haben, Anspruch auf eine Ausgleichszahlung

…. wegen großer Verspätung ihres Fluges haben können und bei freiwilliger Buchung eines Ersatzfluges, der den Zielort mit weniger als drei Stunden Verspätung erreicht, kein Anspruch auf Ausgleichsleistung besteht.

Anspruch auf den in Art. 7 der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – FluggastrechteVO) vorgesehenen Ausgleichsanspruch haben 

  • – sofern nicht der Ausschlusstatbestand nach Art. 5 Abs. 3 der FluggastrechteVO vorliegt –

grundsätzlich

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Was wegen Flugverspätung Ausgleichsleistungen beanspruchende Fluggäste wissen müssen, wenn streitig ist, ob 

…. eine Ankunftsverspätung von mindestens drei Stunden vorgelegen hat.

Einem Fluggast kann 

ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gegen das Luftfahrtunternehmen nicht nur dann zustehen, wenn

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BGH entscheidet: Fluggäste deren Flug annulliert wurde, können auch dann Anspruch auf Erstattung der Flugscheinkosten haben, wenn 

…. der Beförderungsvertrag nicht von ihnen, sondern einem Dritten, geschlossen wurde. 

Mit Urteil vom 27.09.2022 – X ZR 35/22 – hat der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) die in der Instanzrechtsprechung bisher unterschiedlich beantwortete Frage, 

  • ob auch ein Fluggast, der nicht Vertragspartner des Luftbeförderungsvertrags ist, nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der 1. Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (FluggastrechteVO) für den Anspruch auf Erstattung der Flugscheinkosten aktivlegitimiert ist, 

geklärt und dahingehend entschieden, dass der für den Fall der Annullierung eines Fluges

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EuGH entscheidet, wann direkte Anschlussflüge i.S.d. FluggastrechteVO (auch) vorliegen und bei großer Verspätung Fluggästen ein 

…. Ausgleichsanspruch zusteht.

Mit Urteil vom 06.10.2022 hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-436/21 entschieden, dass der Begriff 

  • „direkte Anschlussflüge“ i.S.v. Art. 2 h Fluggastrechte-Verordnung (FluggastrechteVO)

auch einen Beförderungsvorgang erfasst, der aus 

  • mehreren Flügen 

besteht, die von unterschiedlichen,

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AG Hannover entscheidet: Luftfahrtunternehmen muss einem Kleinkind wegen Flugverspätung 400 Euro Ausgleichszahlung leisten

Mit Urteil vom 04.06.2020 – 515 C 12585/19 – hat das Amtsgericht (AG) Hannover in einem Fall, in dem ein, 

  • von Eltern für sich und ihrem noch nicht ein Jahr altem Kleinkind bei einem deutschen Luftfahrtunternehmen 

gebuchter Flug, von Heraklion nach Nürnberg, erst mehr als drei Stunden später als vorgesehen das Endziel erreicht hatte, auch dem Kleinkind   

  • nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b), Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – FluggastrechteVO)  

die Ausgleichsleistung in Höhe von 400 Euro zugesprochen. 

Begründet hat das AG dies damit, dass   

hier jedoch davon auszugehen sei, dass für das Kleinkind ein Flugpreis in Höhe von 15 Euro gezahlt worden sei, nachdem

  • einerseits in der Buchungsbestätigung eine Auflistung erfolgt war, unter der sich 
    • neben den Gepäckstücken und der Verpflegung auch der Eintrag „1x Kleinkind(er)“ fand, 
  • andererseits aber es in den Fluginformationen der Flugunternehmens unter der Überschrift „Kinderermäßigung“ geheißen hatte: 
    • „Kleinkinder im Alter von 0 bis einschließlich 1 Jahr zahlen 15 EUR pro Flugstrecke“, 

dies somit nicht klar habe erkennen lasse, ob es sich bei den 15 Euro handeln sollte,

  • um eine erhobene Verwaltungsgebühr, 
    • wofür die Auflistung in der Buchungsbestätigung sprechen könnte oder
  • um einen für Kleinkinder reduzierten Flugpreis, 
    • wofür die Überschrift „Kinderermäßigung“ in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Flugunternehmens spricht   

und diese Unklarheit bei der Auslegung gemäß § 305c Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu Lasten des Flugunternehmens gehe (Quelle: Pressemitteilung des AG Hannover).

Hinweis:
Dazu, 

  • wann gegen ein Luftfahrtunternehmen bei verspäteter Ankunft ein Ausgleichsanspruch in welcher Höhe besteht, 
  • worauf bei der Bestimmung des Ausmaßes der Verspätung abzustellen ist, 
  • was maßgebend für die Entfernungsberechnung ist und 
  • was außergewöhnliche Umstände sein können, die einem Ausgleichsanspruch entgegenstehen können,

vgl. auch den Blogeintrag:

Wichtig zu wissen für Fluggäste, die einen einheitlichen, mehrere Teilflüge umfassenden Flug gebucht haben, wenn sie

…. Ausgleichsansprüche wegen Annullierung bzw. großer Verspätung eines Anschlussfluges geltend machen wollen.

Mit Beschluss vom 13.02.2020 hat die Sechste Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-606/19 – entschieden, dass bei Flügen,

  • für die eine bestätigte einheitliche Buchung vorliegt und
  • die in mehreren Teilflügen von verschiedenen Luftfahrtunternehmen ausgeführt werden,

der wegen Annullierung des letzten Teilflugs

  • nach 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 1 Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – FluggastrechteVO)

bestehende Ausgleichsanspruch

  • vor den Gerichten des Abflugorts des ersten Teilflugs

selbst dann geltend gemacht werden kann, wenn

  • sich der Ausgleichsanspruch gegen das mit dem letzten Teilflug beauftragte Luftfahrtunternehmen richtet.

Das bedeutet, dass, wenn beispielsweise

  • ein bestätigter, einheitlicher, 3 Anschlussflüge umfassender Flug, von Hamburg nach San Sebastian gebucht wurde,

mit

  • einem ersten Teilflug von Hamburg nach London, durchgeführt von dem britischen Luftfahrtunternehmen British Airways,
  • einem zweiten Teilflug von London nach Madrid, durchgeführt von dem spanischen Luftfahrtunternehmen Iberia sowie
  • einem dritten Teilflug von Madrid nach San Sebastian, ebenfalls durchgeführt von dem spanischen Luftfahrtunternehmen Iberia

und der dritte Teilflug

  • ohne rechtzeitige Information des Fluggastes annulliert wird,

der Fluggast Klage auf Ausgleichszahlung (auch) gegen Iberia

  • beim Amtsgericht Hamburg

erheben kann.

Wichtig zu wissen für Pauschalreisende wenn Bestandteil der Pauschalreise ein Flug ist und dieser annulliert wird

Mit Urteil vom 10.07.2019 hat die Dritte Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-163/18 entschieden, dass, Verbraucher, die eine Pauschalreise im Sinne von Art. 2 Ziff. 1. der Richtlinie des Rates über Pauschalreisen (90/314/EWG) gebucht haben,

  • deren Bestandteil ein Flug ist,

im Falle einer Annullierung des Fluges ohne ihr Verschulden, Anspruch auf Erstattung der Flugscheinkosten gemäß Art. 4 Abs. 6b der Richtlinie des Rates über Pauschalreisen (90/314/EWG)

  • nur gegen den Reiseveranstalter im Sinne von Art. 2 Ziff. 2. der Richtlinie des Rates über Pauschalreisen (90/314/EWG) haben und
  • nicht (auch) gegen das Flugunternehmen.

Danach ist Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.02.2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (Fluggastrechteverordnung – FluggastrechteVO) nach seinem eindeutigen Wortlaut dahin auszulegen, dass ein Fluggast, der

  • nach der Richtlinie des Rates über Pauschalreisen (90/314/EWG)

gegen seinen Reiseveranstalter einen Anspruch auf Erstattung seiner Flugscheinkosten hat, vom Luftfahrtunternehmen gemäß der FluggastrechteVO keine solche Erstattung mehr verlangen kann, und zwar auch dann nicht, wenn

  • der Reiseveranstalter finanziell nicht in der Lage ist, die Flugscheinkosten zu erstatten und
  • keine Maßnahmen getroffen hat, diese Erstattung sicherzustellen.

Allerdings:
Ansprüche auf Ausgleichleistungen nach Art. 7 FluggastrechteVO,

  • wegen der Annullierung ihres Fluges (vgl. Art. 5 FluggastrechteVO)

können auch von Pauschalreisenden

  • (neben dem Anspruch auf Erstattung der Flugscheinkosten gegen den Reiseveranstalter)

gegen das Flugunternehmen geltend gemacht werden.

Was Fluggäste wissen sollten, wenn es bei einem Flug von einem Flughafen in der EU mit Umsteigen zu einer Verspätung erst

…. bei einem Anschlussflug mit Abflug- und Zielort in einem Drittstaat gekommen ist.

Mit Urteil vom 11.07.2019 hat die Neunte Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-502/18 entschieden, dass ein Fluggast, der

  • bei einem Luftfahrtunternehmen

einen einheitlichen Flug mit ein- oder mehrmaligem Umsteigen sowie Abflug von einem Flughafen in der EU gebucht hat, der,

  • nach dem von dem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft durchgeführten ersten Teilflug ein Umsteigen auf einem Flughafen im Gebiet eines Drittstaats und
  • die anschließende weitere Durchführung im Rahmen einer Codesharing-Vereinbarung von einem (anderen) Luftfahrtunternehmen von außerhalb der Gemeinschaft zu einem Flughafen in einem Drittstaat

vorsieht, gegen das Luftfahrtunternehmen,

  • von dem der erste Teilflug durchgeführt worden ist,

auch dann Anspruch auf eine Ausgleichsleistung nach Art. 7 Abs. 1 Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – FluggastrechteVO) hat, wenn

  • es erst bei der Ankunft des zweiten, von dem (anderen) außerhalb der Gemeinschaft durchgeführten Flugunternehmen, zu einer Verspätung von drei Stunden oder mehr gekommen ist.

Danach stellt ein Flug mit ein- oder mehrmaligem Umsteigen,

  • der Gegenstand einer einzigen Buchung ist,

für die Zwecke des in der FluggastrechteVO vorgesehenen Ausgleichs eine Gesamtheit dar, so dass ein Flug mit Umsteigen,

  • dessen erster Teilflug im Gebiet eines Mitgliedstaats startet,

in den Anwendungsbereich der FluggastrechteVO fällt und ist, wenn

  • sein zweiter Teilflug mit Abflug- und Zielort in einem Drittstaat außerhalb der Europäischen Union
  • von einem Luftfahrtunternehmen von außerhalb der Gemeinschaft durchgeführt wird,

als ausführendes Luftfahrtunternehmen gemäß Art. 2 Buchst. b FluggastrechteVO

  • das Luftfahrtunternehmen einzustufen,

das den ersten Teilflug des Fluges mit Umsteigen durchgeführt hat.