Mit Urteil vom 30.07.2020 – 2 UF 88/20 – hat der 2. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts (OLG) Braunschweig in einem Fall in dem
- Eltern die elterliche Sorge gemeinsam zustand und
der eine Elternteil
- der von dem anderen Elternteil getrennt lebte,
in den Ferien eine Flugreise
mit dem gemeinsamen Kind gebucht hatte,
- hiermit der andere Elternteil aber nicht einverstanden war,
entschieden, dass
- in der Zeit der Corona-Pandemie
für Flugreisen mit dem Kind ins Ausland
- gemäß § 1687 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
das gegenseitige Einvernehmen der gemeinsam sorgeberechtigten Eltern erforderlich ist.
Dass in der Zeit der Corona-Pandemie es sich bei einer Flugreise mit dem gemeinsamen Kind ins Ausland um eine Angelegenheit
- von erheblicher Bedeutung
für das Kind handelt und nicht mehr,
um eine Angelegenheit des täglichen Lebens gemäß § 1687 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BGB,
- die der Alleinentscheidungskompetenz des Elternteils unterfällt, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung aufhält,
hat der Senat damit begründet, dass die Ausbreitung von Covid-19,
- auch wenn keine Reisewarnung für das Urlaubsziel besteht, weiterhin
zu Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr und Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens führen kann, Lockerungen der Beschränkungen nur auf Probe erfolgt seien und bezüglich eines gebuchten Rückfluges keine Planungsverlässlichkeit gewährleistet sei, so dass,
- sollte es erneut zu staatlich notwendigen Reaktionen auf Ausbrüche des Virus kommen,
die Gefahr längerer Quarantänen oder eines Festsitzens im Ausland bestehe,
- was zu einer erheblichen Belastung für das seelische Wohlbefinden eines Kindes führen könne
und es überdies weiterhin Unsicherheiten über die Infektionswege des Coronavirus gebe,
Das bedeutet:
- Eine Flugreise ins Ausland muss in der Zeit der Corona-Pandemie durch beide sorgeberechtigten Elternteile gemeinsam entschieden werden.
- Können gemeinsam sorgeberechtigte Eltern sich nicht einigen, kann gemäß § 1628 Satz 1 BGB, §§ 49 ff. FamFG jeder der beiden Elternteile beim Familiengericht beantragen, ihm die diesbezügliche alleinige Entscheidungsbefugnis zu übertragen.
- Das Familiengericht darf in einem solchen Fall nicht die Entscheidung anstelle der Eltern treffen, sondern nur einem Elternteil die Entscheidungskompetenz übertragen, wobei sich die vom Gericht zu treffende Entscheidung gemäß §1697 a BGB nach dem Kindeswohl richten muss, also dem Elternteil die Entscheidungskompetenz zu übertragen ist, dessen Lösungsvorschlag dem Wohl des Kindes besser gerecht wird (Bundesgerichtshofs (BGH), Beschluss vom 09.11.2016 – XII ZB 298/15 –).
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