Tag Fragen zur Kanzlei und unserer Tätigkeit (FAQ – Härlein + Kollegen Rechtsanwälte)

Was ist ein so genannter Beratungsschein?

Bei einem Beratungsschein werden die Kosten für die Erstberatung sowie eine außergerichtliche Vertretung von der Staatskasse übernommen, soweit Sie mittellos sind. Sie haben in diesem Fall lediglich eine Selbstbetiligung von 15,00 € zu tragen welche bei uns in der Kanzlei zu zahlen ist. Bitte holen Sie sich den Beratungsschein vor der Erstberatung, da er unter Umständen nach bereits erfolgter Beratung nicht mehr erteilt wird. Den Beratungsschein erhalten Sie bei dem für Ihren Wohnsitz zustädnigen Amtsgericht. Bitte beachten Sie, dass Sie zur Bewilligung verschiedene Unterlagen mitbringen müssen. Wir empfehlen sich hier gegebenenfalls vorab mit dem Gericht in Verbindung zu setzen.

Vertreten Sie mich in allen Rechtsgebieten?

Wir vertreten Sie grundsätzlich in allen Rechtsgebieten. Eine Auflistung unserer Fachgebiete finden Sie auf dieser Homepage. Sollten wir einmal das Gefühl haben, dass wir Sie in einem Themenbereich nicht optimal vertreten können, dann empfehlen wir Ihnen gerne einen Kollegen mit entsprechendem Spezialwissen.

Kann ich auch ohne Termin einfach vorbeikommen?

Grundsätzlich können Sie auch ohne Termin während der Geschäftszeiten vorbeikommen. Soweit wir Zeit haben, besprechen wir uns gerne mit Ihnen. Bitte beachten Sie aber, dass die Arbeitszeiten der Anwälte regelmäßig umfangreich durchgeplant sind. Erfahrungsgemäß wird daher in jedem Fall angeraten einen Termin zu vereinbaren. Selbstverständlich ist bei eiligen Rechtsfragen auch eine sehr kurzfristige Terminsvereinbarung möglich.

Wie kann ich in der Kanzlei bezahlen?

Eine Zahlung ist in „bar“, per Rechnung oder in Einzelfällen auch per „Paypal“ möglich. Eine Zahlung per EC- und Kreditkarte ist in vorbereitung.

Vertreten Sie mich an allen deutschen Gerichten?

Ja, wir vertreten Sie an allen deutschen Gerichten, mit Ausnahme des Bundesgerichtshofes in Zivilstreitigkeiten (dort dürfen nur Anwälte tätig werden, die ausschließlich am BGH zugelassen sind). Wenn Sie dies wünschen oder aus Wirtschaftlichkeitserwägungen heraus kann bei entfernten Gerichten auch ein so genannter Unterbevollmächtigter beauftragt werden, der dann – als lokaler Anwalt vor Ort – nur die mündliche Verhandlung wahrnimmt. Wie in Ihrem Fall am besten verfahren wird klären wir gerne in einem persönlichen Gespräch.