Wird bei Anmietung eines Autos
- eine Haftungsfreistellung (mit oder ohne Selbstbeteiligung) für Schäden an dem Mietwagen bei einem Unfall vereinbart
und sehen die allgemeinen Vertragsbedingungen vor, dass
- bei vorsätzlicher Schadensherbeiführung die Freistellung entfällt und
- bei einer groben Fahrlässigkeit die Freistellung gemäß dem Verschuldensgrad gekürzt werden kann,
haftet der Automieter
- für Unfallschäden an dem Mietwagen
(schon) dann mit, wenn ihm ein
(Mit)Verschulden an dem Unfall trifft.
Im Fall eines Automieters, der beim Wenden aus Unachtsamkeit,
- da er seine Aufmerksamkeit – wenn auch nur kurzzeitig – einem verkehrsfremden Vorgang, gewidmet hatte,
- nämlich seiner vom Armaturenbrett herabfallenden Mütze, ohne sich nach dieser zu bücken,
gegen einen auf der anderen Straßenseite geparkten Pkw gestoßen war und dabei an dem Mietwagen einen Schaden
- in Höhe von 7.028,15 Euro
verursacht hatte, hat das Amtsgericht (AG) München das unfallursächliche Verhalten des Autofahrers als
gewertet und aufgrund dessen mit Urteil vom 15.01.2019 – 159 C 15364/18 – entschieden, dass der Automieter dem Autovermieter
- 25 % des an dem Mietwagen entstandenen Schadens
ersetzen muss (Quelle: Pressemitteilung des AG München).