Tag Freistellung

Nutzer eines Mietwagens sollten wissen, wann sie für Unfallschäden an dem Mietwagen (mit)haften können

Wird bei Anmietung eines Autos

  • eine Haftungsfreistellung (mit oder ohne Selbstbeteiligung) für Schäden an dem Mietwagen bei einem Unfall vereinbart

und sehen die allgemeinen Vertragsbedingungen vor, dass

  • bei vorsätzlicher Schadensherbeiführung die Freistellung entfällt und
  • bei einer groben Fahrlässigkeit die Freistellung gemäß dem Verschuldensgrad gekürzt werden kann,

haftet der Automieter

  • für Unfallschäden an dem Mietwagen

(schon) dann mit, wenn ihm ein

  • leicht grob fahrlässiges

(Mit)Verschulden an dem Unfall trifft.

Im Fall eines Automieters, der beim Wenden aus Unachtsamkeit,

  • da er seine Aufmerksamkeit – wenn auch nur kurzzeitig – einem verkehrsfremden Vorgang, gewidmet hatte,
  • nämlich seiner vom Armaturenbrett herabfallenden Mütze, ohne sich nach dieser zu bücken,

gegen einen auf der anderen Straßenseite geparkten Pkw gestoßen war und dabei an dem Mietwagen einen Schaden

  • in Höhe von 7.028,15 Euro

verursacht hatte, hat das Amtsgericht (AG) München das unfallursächliche Verhalten des Autofahrers als

  • leicht grob fahrlässig

gewertet und aufgrund dessen mit Urteil vom 15.01.2019 – 159 C 15364/18 – entschieden, dass der Automieter dem Autovermieter

  • 25 % des an dem Mietwagen entstandenen Schadens

ersetzen muss (Quelle: Pressemitteilung des AG München).

Wichtig zu wissen für Betriebsratsmitglieder, die für Schulungen freigestellt werden wollen und für deren Arbeitgeber

Mit Urteil vom 25.02.2017 – 8 BVGa 3/19 – hat das Arbeitsgericht (ArbG) Aachen in einem Fall, in dem ein Betriebsratsmitglied

  • an einer mehrtägigen Schulung für betriebliches Eingliederungsmanagement teilnehmen,
  • der Arbeitgeber ihn aber nur für ein alternatives eintägiges Seminar für lediglich 385 Euro freistellen wollte,

entschieden, dass das Betriebsratsmitglied

  • Anspruch auf Freistellung und Kostenübernahme für die beantragte Fortbildung hat.

Danach haben Betriebsratsmitglieder

  • auch bezüglich mehrtägiger

Fortbildungsmaßnahmen

  • einen Anspruch auf
    • Freistellung und
    • Kostenübernahme

und darüber hinaus bei der Entscheidung über die Schulungsmaßnahme

  • einen eigenen breiten Beurteilungsspielraum haben u.a. hinsichtlich Art der Veranstaltung, Inhalt und Anbieter (Quelle: juris Das Rechtsportal).

Wichtig zu wissen für Arbeitnehmer, die vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber freigestellt

…. worden sind bzw. werden und nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Arbeitslosengeld bezogen haben bzw. beziehen.

Mit Urteil vom 30.08.2018 – B 11 AL 15/17 R – hat der 11. Senat des Bundessozialgerichts entschieden, dass

  • die während der Freistellung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses gezahlte und abgerechnete Vergütung,
  • auch im Falle einer unwiderruflichen Freistellung,

bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes als Arbeitsentgelt einzubeziehen ist.

Begründet hat der Senat dies damit, dass maßgebend für die Arbeitslosengeld-Bemessung im Sinne des § 150 Absatz 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) der Begriff der Beschäftigung im versicherungsrechtlichen Sinn ist.

Danach muss also, wenn beispielsweise zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber durch Aufhebungsvertrag die Beendigung des Arbeitsverhältnisse zu einem bestimmten Termin vereinbart,

  • der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber aber schon vor dem vereinbarten Beendigungstermin unter Weiterzahlung des Arbeitslohns unwiderruflich von der Arbeitsleistung freigestellt

wird, die in der Freistellungsphase gezahlte Vergütung

  • bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes

mit berücksichtigt werden (Quelle: Pressemitteilung des BSG vom 30.08.2018).