…. berechtigt auch nach Umtausch in einem anderen Mitgliedsstaat nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet.
Mit Urteil vom 05.07.2018 – 3 C 9.17 – hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden, dass, wenn einem deutschen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Deutschland,
- nach Begründung eines Scheinwohnsitzes
in einem Mitgliedsstaat der EU (beispielsweise in Tschechien) ein Führerschein ausgestellt worden ist, ein solcher
- aufgrund ausweislich unbestreitbarer Informationen vom Ausstellungsmitglied herrührender
(Wohnsitz)Mangel auf einen danach in einem anderen Mitgliedsstaat umgetauschten Führerschein fortwirkt, so dass
- weder der mit dem Wohnsitzmangel behaftete Führerschein zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt,
- noch nach einer tatsächlichen Verlegung des Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedsstaat (beispielsweise nach Österreich) ein dort erfolgter Umtausch des Führerscheins zu einer Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet führt.
Begründet hat das BVerwG dies damit, dass § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (FeV),
- der eine Anerkennung von Führerscheinen, die unter Verstoß gegen die zwingende Zuständigkeitsvoraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes ausgestellt worden sind, verhindern soll,
auf die Fälle nachträglich umgetauschter Führerscheine entsprechend anwendbar ist,
- da andernfalls ein unter offensichtlichem Verstoß gegen die Wohnsitzvoraussetzung von einem Mitgliedsstaat der EU ausgestellter Führerschein über die „Verlängerung“ eines Umtauschs in einem anderen Mitgliedstaat für das Bundesgebiet im Ergebnis doch verbindlich wäre (Quelle: Pressemitteilung des BVerfG vom 05.07.2018).