Was Käufer und Verkäufer eines (älteren) Fachwerkhauses wissen sollten, wenn sich nach dem Kauf herausstellt, dass

…. das Gebälk des Hauses schon seit längerer Zeit massiv von Schädlingen befallen ist.

Mit Urteil vom 16.11.2018 – 9 U 51/17 – hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Braunschweig darauf hingewiesen, dass

  • erheblicher Schädlingsbefall im Gebälk eines Gebäudes einen Mangel darstellt und

den Käufer,

  • auch bei Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses im Kaufvertrag,

zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigen kann.

Ein massiver Schädlingsbefall ist nämlich, so der Senat, ein Umstand,

  • der für den Entschluss eines Käufers, ein Haus zu erwerben, von Bedeutung ist und

über den ein Verkäufer den Käufer deshalb

  • auch ohne Nachfrage des Käufers

aufklären muss und wenn ein Verkäufer den massiven Schädlingsbefall

  • kennt oder ihn zumindest für möglich hält,
  • aber verschweigt,

handelt er arglistig und kann sich dann auf einen Gewährleistungsausschluss nicht berufen.

Übrigens:
Nach Auffassung des Senats entbindet auch die Tatsache,

  • dass ein Käufer aufgrund von wahrnehmbaren Bohrlöchern im Gebälk auf einen aktuellen Schädlingsbefall schließen kann,

den Verkäufer dann nicht davon, dem Käufer sein konkretes Wissen über das tatsächliche Bestehen des Schädlingsbefalls mitzuteilen, wenn