Hat ein Gebrauchtwagenverkäufer das Fahrzeug kurz vor dem (Weiter)Verkauf von einem nicht im Fahrzeugbrief eingetragenen 

…. „fliegenden Zwischenhändler“ erworben, muss er den Käufer darüber aufklären.

Das und dass ansonsten, 

  • wegen der unterbliebenen Aufklärung darüber,

aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen

  • gemäß § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2, 3, § 241 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

eine Verpflichtung zum Schadensersatz bestehen kann, hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 16.12.2009 – VIII ZR 38/09 – entschieden.

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OLG Koblenz entscheidet, dass, wenn ein als Mietwagen genutzter Pkw beim Verkauf als Werkswagen bezeichnet wird

…. der Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt ist.

Mit Urteil vom 25.07.2019 – 6 U 80/19 – hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz in einem Fall, in dem ein Kraftfahrzeughändler einen Gebrauchtwagen,

  • der vom Vorbesitzer, einer internationalen Autovermietung als Mietwagen genutzt worden war,

beim Verkauf

  • ausdrücklich als Werkswagen der betreffenden Fahrzeugherstellerin

bezeichnet hatte, entschieden, dass

  • das verkaufte Fahrzeug mangelhaft ist (§ 434 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)),
    • weil es nicht die vereinbarte Beschaffenheit eines Werkwagens aufweist und deswegen

der Fahrzeugkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten kann.

Begründet hat das OLG dies damit, dass beim Autokauf der Begriff Werkswagen allgemein so verstanden wird, dass das Fahrzeug

  • entweder im Werk zu betrieblichen Zwecken genutzt wurde
  • oder von einem Mitarbeiter vergünstigt gekauft, eine gewisse Zeit genutzt und dann auf dem freien Markt wiederverkauft wird,

eine Nutzung als Mietwagen

  • hingegen üblicherweise mit dem Begriff Werkswagen nicht verbunden werde

und es für die Auslegung des Vertragsinhaltes grundsätzlich darauf ankomme,

Wichtig zu wissen für Käufer eines Gebrauchtwagens, die das Fahrzeug von einem Händler erwerben oder

…. erworben haben.

Mit Urteil vom 08.11.2018 – 1 U 28/18 – hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg darauf hingewiesen, dass ein Gebrauchtwagenhändler,

  • der im Namen einer Privatperson ein gebrauchtes Autos verkaufen will,
  • dem Fahrzeugkäufer gegenüber aber nicht deutlich macht, nicht im eigenen Namen zu handeln,

selbst Vertragspartner des Fahrzeugkäufers wird (§ 164 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) und

  • in dem Kaufvertrag Gewährleistungsansprüche nicht wirksam ausgeschlossen werden können.

Erweckt also beispielsweise ein Händler, indem

  • er im Internet in einer mit seinem Namen überschriebenen Anzeige einen Gebrauchtwagen zum Kauf anbietet und lediglich im Kleingedruckten darauf hinweist, dass das Fahrzeug im Kundenauftrag angeboten wird,
  • bei der ersten Besichtigung des Fahrzeuges mit dem späteren Käufer vereinbart, dass einige Dinge noch repariert werden

und/oder dadurch, dass

  • er den Kaufvertrag mit dem Nachnamen der im Vertrag als Verkäufer aufgeführten Privatperson unterzeichnet,

den Eindruck, der Verkäufer zu sein, muss der Händler sich daran festhalten lassen und kann sich dann nicht darauf berufen,

  • nicht selbst Vertragspartner geworden zu sein und
  • somit auch nicht auf einen im Kaufvertrag vereinbarten Gewährleistungsausschluss (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 12.03.2019).

Grundsicherung beziehende schwer Lungenkranke können gegen das Sozialamt Anspruch auf Zuschuss für den Kauf eines

…. Gebrauchtwagens haben, wenn

  • sie wegen ständig benötigter Flüssigsauerstoff ein mehrere Kilogramm schweres Sauerstoffgerät mit einem Sauerstofftank bei sich führen müssen,
  • sie bisher mit ihrem Pkw in größerem Umfang ihre zahlreichen weit entfernt lebenden Verwandten und Freunde besucht haben und
  • sie dazu nun deshalb nicht mehr in der Lage sind, weil
    • ihr Fahrzeug verschrottet werden musste,
    • ihnen, wegen der notwendigen Mitnahme des Sauerstoffgerätes sowie angesichts der Dauer ihrer Abwesenheit von zu Hause, auch eines Zusatztanks, die Benutzung des ÖPNV nicht zugemutet werden kann und
    • Behindertenfahrdienste nicht zur Verfügung stehen.

Das hat das Sozialgericht (SG) Mannheim mit Bescheid vom 09.04.2018 – S 2 SO 2030/16 – entschieden.

Danach gehört die Möglichkeit seine Verwandte und Freunde auch weiterhin besuchen zu können zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall ist das Sozialamt vom SG zur Zahlung eines Zuschusses von 7.500 Euro für den Erwerb eines Gebrauchtwagens verurteilt worden (Quelle: Pressemitteilung des SG Mannheim vom 07.08.2018).

Ist vom Verkäufer eines Gebrauchtwagens wahrheitswidrig angegeben worden, dass das Fahrzeug scheckheftgepflegt ist, kann

…. der Kaufvertrag vom Käufer nach § 123 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

  • wegen arglistiger Täuschung angefochten,
  • das Fahrzeug dem Verkäufer zurückgegeben und
  • von diesem der Kaufpreis zurückverlangt werden.

Das hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 10.01.2018 – 142 C 10499/17 – entschieden.

Danach handelt es sich

  • bei der Eigenschaft der Scheckheftpflege

um ein wesentliches wertbildendes Merkmal, so dass

  • wenn dieses vorgetäuscht wird,

die Anfechtung möglich ist (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 10.08.2018).

Wer einen Gebrauchtwagen verkauft oder kauft sollte wissen was gekauft wie gesehen bedeutet und

…. dass eine solche Formulierung Gewährleistungsansprüche des Käufers nicht (gänzlich) ausschließt.

Mit Beschluss vom 28.08.2017 – 9 U 29/17 – hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg darauf hingewiesen, dass,

  • wenn es bei einem Gebrauchtwagenverkauf von Verbraucher an Verbraucher
  • im Kaufvertrag heißt „gekauft wie gesehen“,

dadurch Gewährleistungsansprüche des Käufers nur für solche Mängel ausgeschlossen sind,

  • die ein Laie ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen bei einer Besichtigung erkennen kann.

War in einem solchen Fall bei der Übergabe des Fahrzeugs ein Vorschaden vorhanden,

  • von dem der Käufer nichts wusste und der für einen Laien auch nicht erkennbar war,

haftet der Verkäufer demzufolge (Quelle: Presseinformation des OLG Oldenburg vom 06.10.2017 – Nr. 50/17 –).

OLG Oldenburg entscheidet wann beim Gebrauchtwagenverkauf eine Garantieübernahme vorliegt

…. hinsichtlich der tatsächlichen Laufleistung.

Wer seinen Gebrauchtwagen verkauft und

  • im Kaufvertrag unter der Rubrik „Zusicherungen des Verkäufers“
  • eigenhändig den Kilometerstand „laut Tacho“ einträgt,

übernimmt damit die Garantie für die Laufleistung des Fahrzeugs,

  • an der er sich festhalten lassen muss.

Entspricht in einem solchen Fall der Tachostand nicht der tatsächlichen Laufleistung kann der Käufer das Fahrzeug zurückgeben und den Kaufpreis zurückverlangen,

  • ohne dass der Verkäufer sich darauf berufen kann, dass
    • er den Tachostand lediglich „laut Tacho“ angegeben und
    • selbst keine eigene Kenntnis von der tatsächlichen Laufleistung gehabt habe, weil der Wagen von ihm selbst gebraucht gekauft worden sei.

Darauf und

  • dass dies auch bei einem Verkauf zwischen Privatleuten gilt,

hat der 1. Senat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg mit Urteil vom 18.05.2017 – 1 U 65/16 – hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 10.07.2017 – Nr. 39/2017 –).

Was Privatpersonen die ihren Gebrauchtwagen verkaufen wissen sollten

….. und zwar insbesondere dann, wenn sie nicht Ersthalter des Fahrzeugs sind und Käufer ein gewerblicher Kfz-Händler ist.

Enthält der Kaufvertrag beim Verkauf eines Gebrauchtwagens die

  • uneingeschränkte und
  • nicht auf die Besitzzeit des Verkäufers beschränkte

Angabe, dass das Fahrzeug

  • unfallfrei und
  • nachlackierungsfrei

ist, wird damit zum Ausdruck gebracht, dass die Kaufvertragsparteien einverständlich davon ausgehen, dass

  • das Fahrzeug bis dahin, also auch vor der Besitzzeit des Verkäufers, wenn es mehrere Vorbesitzer hatte, keinen Unfallschaden erlitten hat, der über eine bloße Bagatellbeschädigung hinausgegangen ist und
  • das Fahrzeug noch die Originallackierung hat,

mit der Folge, dass der Verkäufer diese damit vertraglich vereinbarte Beschaffenheit des Fahrzeugs schuldet.

Entspricht das Fahrzeug nicht der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit,

  • sondern war beispielsweise bei der Übergabe ein unfachmännisch reparierter, über eine bloße Bagatellbeschädigung hinausgehender, Unfallschaden mit Nachlackierungen vorhanden,

ist es mangelhaft im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Der Käufer kann dann die Rückabwicklung des Kaufvertrages gemäß den §§ 346, 323, 437 Nr. 2, 434 BGB verlangen und

  • zwar auch dann, wenn im Vertrag ein pauschaler Gewährleistungsausschluss enthalten ist,
  • weil dieser nicht für Mängel gilt, die in Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit der Kaufsache bestehen.

Das kann auch dann gelten, wenn ein gewerblicher Kfz-Händler Käufer des Fahrzeugs ist und dieser Gelegenheit hatte vor Vertragsschluss das Fahrzeug in seiner Werkstatt auf (Unfall)Vorschäden, Nachlackierungen und sonstige Mängel zu untersuchen.

Denn dass Käufer des Fahrzeugs ein Kfz-Händler ist und dieser das Fahrzeug vor Vertragsschluss untersuchen wollte und untersucht hat, bedeutet

  • weder, dass damit der Verkäufer aus seiner Gewähr entlassen ist,
  • noch, dass der Händler
    • die Mängel gekannt hat oder
    • ihm diese aus grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben sind (vgl. § 442 Abs. 1 BGB).

Auch ein Kfz-Händler

  • hat nämlich grundsätzlich keine Obliegenheit, das zu erwerbende Fahrzeug gründlich auf Unfallschäden, sonstige Beschädigungen oder Mängel zu untersuchen,
  • sondern darf sich normalerweise auf die Angaben des Verkäufers z.B. zur Unfallfreiheit verlassen und sich auf eine Sichtprüfung beschränken.

Nur dann, wenn

  • die Mängel bei einer Sichtprüfung durch einen Fachmann nicht hätten übersehen werden können oder
  • er, obwohl er nach der Sichtprüfung oder aufgrund sonstiger Erkenntnisse konkrete Anhaltspunkte dafür hatte, dass die entsprechenden Angaben des Verkäufers falsch oder zweifelhaft sind, es unterlassen hat, das Fahrzeug daraufhin genauer zu untersuchen,

kann einem Händler vorgeworfen werden, dass ihm grob fahrlässig Mängel unbekannt geblieben sind.

Übrigens:
Da der Mangel der fehlenden Unfall- und Nachlackierungsfreiheit einer Nachbesserung nicht zugänglich ist, setzt der Vertragsrücktritt in einem solchen Fall keine vergeblich gesetzte Frist zur Nacherfüllung gemäß § 323 Abs. 1 BGB voraus.

Darauf hat der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 16.05.2017 – 28 U 101/16 – hingewiesen.

Wer einen Gebrauchtwagen kauft oder verkauft sollte wissen

…. dass altersüblicher Verschleiß bei gebrauchten Autos kein Sachmangel ist, technische Defekte, die bei vergleichbaren gebrauchten Pkws nicht üblich sind, dagegen sehr wohl Sachmängel sind.

Weist ein gekaufter Gebrauchtwagen bei der Übergabe technische Defekte auf,

  • die bei vergleichbaren Gebrauchtfahrzeugen nicht üblich sind,

kann deshalb ein zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigender Fahrzeugmangel vorliegen.

Nicht als Sachmangel zu bewerten ist dagegen ein

  • lediglich auf einem üblichen Verschleiß des Fahrzeugs

beruhender Defekt.

Darauf hat der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 11.05.2017 – 28 U 89/16 – hingewiesen und in einem Fall

  • den Rücktritt eines Käufers vom Kaufvertrag für berechtigt erachtet,

weil die Beweisaufnahme ergeben hatte, dass

  • der gekaufte gebrauchte Pkw mit einen Kilometerstand von ca. 181.000 km zwei technische Defekte aufwies,
  • aufgrund derer er negativ hinter der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Gebrauchtfahrzeuge zurückblieb,

nämlich

  • einen nicht funktionsfähigen Drucksensor des Partikelfilters der eine Überfüllung des Partikelfilters nicht anzeigte und
  • einen für die Modellreihe typischen werkseitigen Bauteilfehler an den Pumpen-Düsen-Elementen, der zu einer Überfettung des Brennstoffgemischs und damit zu einer Verkokung führte, die wiederum eine übermäßige Füllung des Partikelfilters mit Ruß zur Folge hatte (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 09.06.2017).

Was Gebrauchtwagenkäufer wissen sollten, wenn das gekaufte Fahrzeug im Schengener Informationssystem ausgeschrieben ist

Beim Schengener Informationssystem (SIS) handelt es sich um eine umfangreiche Datenbank, die unter anderem Informationen über gestohlene oder vermisste Fahrzeuge enthält.
Der Hauptzweck der Datenbank ist – vor dem Hintergrund grundsätzlich weggefallener Grenzkontrollen an den Binnengrenzen – die Sicherstellung eines hohen Maßes an Sicherheit innerhalb der Schengen-Staaten, indem den zuständigen nationalen Behörden, wie Polizei und Grenzschutz, gestattet wird, Ausschreibungen zu Personen und Gegenständen einzugeben und abzufragen.

  • Ist ein gekaufter Gebrauchtwagen im SIS zur Fahndung ausgeschrieben, kann dies einen Rechtsmangel (§ 435 BGB) darstellen, der den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.

Das hat der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 18.01.2017 – VIII ZR 234/15 – entschieden.

Begründet worden ist das vom Senat damit,

  • dass ein Verkäufer zur Erfüllung seiner Leistungspflicht dem Käufer nicht nur Eigentum an der Kaufsache verschaffen (§ 433 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)), sondern weiterhin dafür sorgen muss, dass sie frei von Rechtsmängeln ist, der Käufer sie also unangefochten sowie frei von Rechten Dritter wie ein Eigentümer nutzen kann (§ 433 Abs. 1 Satz 2, § 435 Satz 1, § 903 Satz 1 BGB),
  • was ein Käufer aber, wenn das gekaufte Fahrzeug im SIS eingetragen ist, deshalb nicht kann, weil eine solche Eintragung für ihn mit der konkreten, im gesamten Schengen-Raum bestehenden Gefahr verbunden ist, dass bei der Zulassung des Fahrzeugs oder einer Halteränderung oder einer polizeilichen Kontrolle die Eintragung festgestellt und ihm das Fahrzeug daraufhin auf unbestimmte Zeit entzogen wird (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 18.01.2017 – Nr. 6/2017 –).

Ist bei einem gekauften Gebrauchtwagen nach der Übergabe festgestellter Rost (k)ein Sachmangel?

Ein Sachmangel im Sinne des § 434 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),

  • der nach § 437 BGB unter den dort genannten Voraussetzungen einen Anspruch auf Nacherfüllung begründen, zum Rücktritt vom Kaufvertrag, zur Minderung des Kaufpreises oder zum Schadensersatz berechtigen kann,

liegt vor, wenn eine gekaufte Sache bei Gefahrübergang

  • nicht die vereinbarte,
  • soweit eine Beschaffenheitsvereinbarung nicht getroffen worden ist, nicht die nach dem Vertrag vorausgesetzte,
  • im übrigen nicht die bei Sachen der gleichen Art übliche Beschaffenheit

aufweist.

Das bedeutet, werden vom Käufer bei einem gebraucht gekauften PKW nach der Übergabe

  • zum Beispiel An- und Durchrostungen feststellt,

ist,

  • wenn insoweit keine ausdrückliche Vereinbarung beim Kauf getroffen worden ist,

das Fahrzeug dann nicht mangelhaft,

  • wenn die An- und Durchrostungen angesichts von Alter und Laufleistung des Fahrzeugs
  • der üblichen Beschaffenheit eines derartigen Fahrzeugs entsprechen,

weil Korrosion eine typische Abnutzungs- und Alterserscheinung ist.

In einem solchen Fall geht das Rostrisiko somit zu Lasten des Käufers.

Sind dagegen die Rostschäden

  • für den konkreten Fahrzeugtyp ungewöhnlich stark

liegt gemessen an den Kriterien des § 434 Abs. 1 S. 2 BGB ein Sachmangel vor (Amtsgericht (AG) Pankow-Weißensee, Urteil vom 11.07.2016 – 4 C 101/16 –).

Kann bei langen Standzeiten zwischen Herstellung und Erstzulassung eines Pkws ein Fahrzeugmangel vorliegen?

Erwarten i. S. v. § 434 Abs. 1 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) darf ein Autokäufer eine zwölf Monate nicht überschreitende Standzeit vor der Erstzulassung eines Pkws

  • nur beim Kauf eines Neu- oder Jahreswagen,
  • nicht aber bei älteren Gebrauchtwagen,

weil dem durch die Standzeit voranschreitenden Alterungsprozess nur bei neuen Fahrzeugen und noch „jungen Gebrauchtwagen“ besonderes wirtschaftliches Gewicht zukommt.

Welche Standzeiten bei älteren Fahrzeugen üblich sind und ein Käufer – ohne zusätzliche Verkäuferangaben – erwarten darf, hängt dagegen von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, wie etwa der Dauer der Zulassung zum Verkehr und der Laufleistung des Fahrzeugs, der Anzahl der Vorbesitzer und der Art der Vorbenutzung.

War ein erworbenes Gebrauchtfahrzeug zum Zeitpunkt des Verkaufs bereits längere Zeit zum Straßenverkehr zugelassen und ist durch eine relativ hohe Laufleistung eine nicht unerhebliche Abnutzung des Fahrzeugs eingetreten, verlieren eine vor der Erstzulassung eingetretene Standzeit und der hierauf entfallende Alterungsprozess nämlich zunehmend an Bedeutung.

Darauf hat der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 29.06.2016 – VIII ZR 191/15 – hingewiesen und in einem Fall,

  • in dem ein Gebrauchtwagen mit einer Laufleistung von 38.616 km zwei Jahre und vier Monate nach seiner Erstzulassung zu einem Preis von 33.430 € verkauft worden und
  • vor der Erstzulassung 19 ½ Monate beim Händler gestanden war,

entschieden,

  • dass die Standzeit von 19 ½ Monaten zwischen Herstellung und Erstzulassung hier deshalb keinen Fahrzeugmangel begründete,
  • weil sie nicht dazu führte, dass sich der erworbene Gebrauchtwagen zum Zeitpunkt der Übergabe nicht für die gewöhnliche Verwendung eignete und nicht die übliche, vom Käufer berechtigterweise zu erwartende Beschaffenheit aufwies (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB).

Dadurch, dass in dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall im Kaufvertragsformular das Baujahr nicht genannt, sondern unter der Rubrik „Datum der Erstzulassung lt. Fzg.-Brief“ nur der Tag der Erstzulassung eingetragen war, war, so der Senat, zwischen den Parteien auch keine stillschweigende Beschaffenheitsvereinbarung über ein bestimmtes Herstellungsdatum oder Baujahr zwischen den Parteien getroffen worden (§ 433 Abs. 1 Satz 2, § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB), da der Verkäufer durch den einschränkenden Zusatz „lt. Fzg.-Brief“ lediglich mitgeteilt hat, aus welcher Quelle er die entsprechenden Angaben entnommen (Wissensmitteilung) und damit deutlich gemacht hat, dass er weder für die Richtigkeit des Erstzulassungsdatums noch – darüber hinausgehend – für ein bestimmtes Baujahr des Fahrzeugs einstehen will (Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 109/2016 vom 29.06.2016).