Tag Gebrauchtwagen

Hat ein Gebrauchtwagenverkäufer das Fahrzeug kurz vor dem (Weiter)Verkauf von einem nicht im Fahrzeugbrief eingetragenen 

…. „fliegenden Zwischenhändler“ erworben, muss er den Käufer darüber aufklären.

Das und dass ansonsten, 

  • wegen der unterbliebenen Aufklärung darüber,

aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen

  • gemäß § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2, 3, § 241 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

eine Verpflichtung zum Schadensersatz bestehen kann, hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 16.12.2009 – VIII ZR 38/09 – entschieden.

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OLG Koblenz entscheidet, dass, wenn ein als Mietwagen genutzter Pkw beim Verkauf als Werkswagen bezeichnet wird

…. der Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt ist.

Mit Urteil vom 25.07.2019 – 6 U 80/19 – hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz in einem Fall, in dem ein Kraftfahrzeughändler einen Gebrauchtwagen,

  • der vom Vorbesitzer, einer internationalen Autovermietung als Mietwagen genutzt worden war,

beim Verkauf

  • ausdrücklich als Werkswagen der betreffenden Fahrzeugherstellerin

bezeichnet hatte, entschieden, dass

  • das verkaufte Fahrzeug mangelhaft ist (§ 434 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)),
    • weil es nicht die vereinbarte Beschaffenheit eines Werkwagens aufweist und deswegen

der Fahrzeugkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten kann.

Begründet hat das OLG dies damit, dass beim Autokauf der Begriff Werkswagen allgemein so verstanden wird, dass das Fahrzeug

  • entweder im Werk zu betrieblichen Zwecken genutzt wurde
  • oder von einem Mitarbeiter vergünstigt gekauft, eine gewisse Zeit genutzt und dann auf dem freien Markt wiederverkauft wird,

eine Nutzung als Mietwagen

  • hingegen üblicherweise mit dem Begriff Werkswagen nicht verbunden werde

und es für die Auslegung des Vertragsinhaltes grundsätzlich darauf ankomme,

Wichtig zu wissen für Käufer eines Gebrauchtwagens, die das Fahrzeug von einem Händler erwerben oder

…. erworben haben.

Mit Urteil vom 08.11.2018 – 1 U 28/18 – hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg darauf hingewiesen, dass ein Gebrauchtwagenhändler,

  • der im Namen einer Privatperson ein gebrauchtes Autos verkaufen will,
  • dem Fahrzeugkäufer gegenüber aber nicht deutlich macht, nicht im eigenen Namen zu handeln,

selbst Vertragspartner des Fahrzeugkäufers wird (§ 164 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) und

  • in dem Kaufvertrag Gewährleistungsansprüche nicht wirksam ausgeschlossen werden können.

Erweckt also beispielsweise ein Händler, indem

  • er im Internet in einer mit seinem Namen überschriebenen Anzeige einen Gebrauchtwagen zum Kauf anbietet und lediglich im Kleingedruckten darauf hinweist, dass das Fahrzeug im Kundenauftrag angeboten wird,
  • bei der ersten Besichtigung des Fahrzeuges mit dem späteren Käufer vereinbart, dass einige Dinge noch repariert werden

und/oder dadurch, dass

  • er den Kaufvertrag mit dem Nachnamen der im Vertrag als Verkäufer aufgeführten Privatperson unterzeichnet,

den Eindruck, der Verkäufer zu sein, muss der Händler sich daran festhalten lassen und kann sich dann nicht darauf berufen,

  • nicht selbst Vertragspartner geworden zu sein und
  • somit auch nicht auf einen im Kaufvertrag vereinbarten Gewährleistungsausschluss (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 12.03.2019).

Grundsicherung beziehende schwer Lungenkranke können gegen das Sozialamt Anspruch auf Zuschuss für den Kauf eines

…. Gebrauchtwagens haben, wenn

  • sie wegen ständig benötigter Flüssigsauerstoff ein mehrere Kilogramm schweres Sauerstoffgerät mit einem Sauerstofftank bei sich führen müssen,
  • sie bisher mit ihrem Pkw in größerem Umfang ihre zahlreichen weit entfernt lebenden Verwandten und Freunde besucht haben und
  • sie dazu nun deshalb nicht mehr in der Lage sind, weil
    • ihr Fahrzeug verschrottet werden musste,
    • ihnen, wegen der notwendigen Mitnahme des Sauerstoffgerätes sowie angesichts der Dauer ihrer Abwesenheit von zu Hause, auch eines Zusatztanks, die Benutzung des ÖPNV nicht zugemutet werden kann und
    • Behindertenfahrdienste nicht zur Verfügung stehen.

Das hat das Sozialgericht (SG) Mannheim mit Bescheid vom 09.04.2018 – S 2 SO 2030/16 – entschieden.

Danach gehört die Möglichkeit seine Verwandte und Freunde auch weiterhin besuchen zu können zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall ist das Sozialamt vom SG zur Zahlung eines Zuschusses von 7.500 Euro für den Erwerb eines Gebrauchtwagens verurteilt worden (Quelle: Pressemitteilung des SG Mannheim vom 07.08.2018).

Ist vom Verkäufer eines Gebrauchtwagens wahrheitswidrig angegeben worden, dass das Fahrzeug scheckheftgepflegt ist, kann

…. der Kaufvertrag vom Käufer nach § 123 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

  • wegen arglistiger Täuschung angefochten,
  • das Fahrzeug dem Verkäufer zurückgegeben und
  • von diesem der Kaufpreis zurückverlangt werden.

Das hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 10.01.2018 – 142 C 10499/17 – entschieden.

Danach handelt es sich

  • bei der Eigenschaft der Scheckheftpflege

um ein wesentliches wertbildendes Merkmal, so dass

  • wenn dieses vorgetäuscht wird,

die Anfechtung möglich ist (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 10.08.2018).

Wer einen Gebrauchtwagen verkauft oder kauft sollte wissen was gekauft wie gesehen bedeutet und

…. dass eine solche Formulierung Gewährleistungsansprüche des Käufers nicht (gänzlich) ausschließt.

Mit Beschluss vom 28.08.2017 – 9 U 29/17 – hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg darauf hingewiesen, dass,

  • wenn es bei einem Gebrauchtwagenverkauf von Verbraucher an Verbraucher
  • im Kaufvertrag heißt „gekauft wie gesehen“,

dadurch Gewährleistungsansprüche des Käufers nur für solche Mängel ausgeschlossen sind,

  • die ein Laie ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen bei einer Besichtigung erkennen kann.

War in einem solchen Fall bei der Übergabe des Fahrzeugs ein Vorschaden vorhanden,

  • von dem der Käufer nichts wusste und der für einen Laien auch nicht erkennbar war,

haftet der Verkäufer demzufolge (Quelle: Presseinformation des OLG Oldenburg vom 06.10.2017 – Nr. 50/17 –).

OLG Oldenburg entscheidet wann beim Gebrauchtwagenverkauf eine Garantieübernahme vorliegt

…. hinsichtlich der tatsächlichen Laufleistung.

Wer seinen Gebrauchtwagen verkauft und

  • im Kaufvertrag unter der Rubrik „Zusicherungen des Verkäufers“
  • eigenhändig den Kilometerstand „laut Tacho“ einträgt,

übernimmt damit die Garantie für die Laufleistung des Fahrzeugs,

  • an der er sich festhalten lassen muss.

Entspricht in einem solchen Fall der Tachostand nicht der tatsächlichen Laufleistung kann der Käufer das Fahrzeug zurückgeben und den Kaufpreis zurückverlangen,

  • ohne dass der Verkäufer sich darauf berufen kann, dass
    • er den Tachostand lediglich „laut Tacho“ angegeben und
    • selbst keine eigene Kenntnis von der tatsächlichen Laufleistung gehabt habe, weil der Wagen von ihm selbst gebraucht gekauft worden sei.

Darauf und

  • dass dies auch bei einem Verkauf zwischen Privatleuten gilt,

hat der 1. Senat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg mit Urteil vom 18.05.2017 – 1 U 65/16 – hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 10.07.2017 – Nr. 39/2017 –).

Was Privatpersonen die ihren Gebrauchtwagen verkaufen wissen sollten

….. und zwar insbesondere dann, wenn sie nicht Ersthalter des Fahrzeugs sind und Käufer ein gewerblicher Kfz-Händler ist.

Enthält der Kaufvertrag beim Verkauf eines Gebrauchtwagens die

  • uneingeschränkte und
  • nicht auf die Besitzzeit des Verkäufers beschränkte

Angabe, dass das Fahrzeug

  • unfallfrei und
  • nachlackierungsfrei

ist, wird damit zum Ausdruck gebracht, dass die Kaufvertragsparteien einverständlich davon ausgehen, dass

  • das Fahrzeug bis dahin, also auch vor der Besitzzeit des Verkäufers, wenn es mehrere Vorbesitzer hatte, keinen Unfallschaden erlitten hat, der über eine bloße Bagatellbeschädigung hinausgegangen ist und
  • das Fahrzeug noch die Originallackierung hat,

mit der Folge, dass der Verkäufer diese damit vertraglich vereinbarte Beschaffenheit des Fahrzeugs schuldet.

Entspricht das Fahrzeug nicht der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit,

  • sondern war beispielsweise bei der Übergabe ein unfachmännisch reparierter, über eine bloße Bagatellbeschädigung hinausgehender, Unfallschaden mit Nachlackierungen vorhanden,

ist es mangelhaft im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Der Käufer kann dann die Rückabwicklung des Kaufvertrages gemäß den §§ 346, 323, 437 Nr. 2, 434 BGB verlangen und

  • zwar auch dann, wenn im Vertrag ein pauschaler Gewährleistungsausschluss enthalten ist,
  • weil dieser nicht für Mängel gilt, die in Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit der Kaufsache bestehen.

Das kann auch dann gelten, wenn ein gewerblicher Kfz-Händler Käufer des Fahrzeugs ist und dieser Gelegenheit hatte vor Vertragsschluss das Fahrzeug in seiner Werkstatt auf (Unfall)Vorschäden, Nachlackierungen und sonstige Mängel zu untersuchen.

Denn dass Käufer des Fahrzeugs ein Kfz-Händler ist und dieser das Fahrzeug vor Vertragsschluss untersuchen wollte und untersucht hat, bedeutet

  • weder, dass damit der Verkäufer aus seiner Gewähr entlassen ist,
  • noch, dass der Händler
    • die Mängel gekannt hat oder
    • ihm diese aus grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben sind (vgl. § 442 Abs. 1 BGB).

Auch ein Kfz-Händler

  • hat nämlich grundsätzlich keine Obliegenheit, das zu erwerbende Fahrzeug gründlich auf Unfallschäden, sonstige Beschädigungen oder Mängel zu untersuchen,
  • sondern darf sich normalerweise auf die Angaben des Verkäufers z.B. zur Unfallfreiheit verlassen und sich auf eine Sichtprüfung beschränken.

Nur dann, wenn

  • die Mängel bei einer Sichtprüfung durch einen Fachmann nicht hätten übersehen werden können oder
  • er, obwohl er nach der Sichtprüfung oder aufgrund sonstiger Erkenntnisse konkrete Anhaltspunkte dafür hatte, dass die entsprechenden Angaben des Verkäufers falsch oder zweifelhaft sind, es unterlassen hat, das Fahrzeug daraufhin genauer zu untersuchen,

kann einem Händler vorgeworfen werden, dass ihm grob fahrlässig Mängel unbekannt geblieben sind.

Übrigens:
Da der Mangel der fehlenden Unfall- und Nachlackierungsfreiheit einer Nachbesserung nicht zugänglich ist, setzt der Vertragsrücktritt in einem solchen Fall keine vergeblich gesetzte Frist zur Nacherfüllung gemäß § 323 Abs. 1 BGB voraus.

Darauf hat der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 16.05.2017 – 28 U 101/16 – hingewiesen.