…. Gelnägeln während der Arbeit untersagen.
Mit Urteil vom 21.02.2019 – 1 Ca 1909/18 – hat das Arbeitsgericht (ArbG) Aachen in einem Fall, in dem ein Betreiber eines Altenheims einer bei ihm angestellten Helferin im sozialen Dienst,
- aus Gründen der Hygiene zum Schutz der Bewohner,
das Tragen von langen, künstlichen, lackierten Finger- oder Gelnägelnim Dienst untersagt hatte
- und die Helferin, weil sie darin eine Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts sah, damit nicht einverstanden war,
entschieden, dass das Verbot rechtmäßig ist (§ 106 S. 2 Gewerbeordnung (GewO), § 315 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)).
Bei Abwägung der widerstreitenden Interessen sowie unter Berücksichtigung, dass
- Nagellack die Sichtbeurteilung der Nägel behindert,
- auf künstlichen Nägeln die Bakteriendichte höher ist,
- durch sie der Erfolg der Händehygiene beeinträchtigt sowie
- die Perforationsgefahr für Einmalhandschuhe erhöht wird
und deswegen vom Robert Koch Institut aus Hygienegesichtspunkten empfohlen wird, dass
- in Kliniken, Praxen, Pflegeeinrichtungen und anderen medizinischen Arbeitsbereichen ausschließlich natürliche und kurz geschnittene Fingernägel getragen werden sollten,
durfte der Arbeitgeber danach
- dem Interesse des Arbeitgebers, die Gesundheit und das körperliche Wohlbefinden der ihm anvertrauten Bewohner bestmöglich zu schützen,
Vorrang einräumen
- vor dem Interesse der beschäftigten Helferin an der freien Gestaltung ihres äußeren Erscheinungsbildes (Quelle: Pressemitteilung des ArbG Aachen vom 18.06.2019).