Mit Urteil vom 24.08.2020 – 12 U 1962/19 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in einem Fall, in dem bei einem gemeinsamen Motorradausflug von zwei Motorradfahrern,
- in einer Anfahrt auf den Einmündungstrichter zu einer vorfahrtsberechtigten Straße,
der hinten Fahrende auf das Motorrad des vor Vorausfahrenden aufgefahren war,
- nachdem entgegen seiner Erwartung der Vorausfahrende an der Einmündung nicht noch zügig über die Kreuzung gefahren war, sondern im Einmündungsbereich abgebremst hatte,
entschieden, dass der Auffahrende zwar den Unfall dadurch allein verschuldet hat, dass
- von ihm entweder der erforderlichen Abstand zu dem Vorausfahrenden (§ 4 Abs. 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO))
- und/oder die nach § 3 Abs. 1 StVO der konkreten Verkehrssituation angepasste Geschwindigkeit nicht eingehalten worden ist,
- die es ihm ermöglicht hätten, sein Fahrzeug jederzeit sicher zu beherrschen,
- und/oder er nicht die gebotene Aufmerksamkeit hat walten lassen (Wahlfeststellung),
allerdings der Vorausfahrende,
- aufgrund der von seinem Motorrad ausgehenden Betriebsgefahr
für die
- unfallbedingt erlittenen materiellen Schäden des Auffahrenden dem Grunde nach in einem Umfang von 20% bzw.
- hinsichtlich der immateriellen Schäden, unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Auffahrenden von 80%,
(mit)haftet (§ 17 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG)).