Wichtig für Wohnungseigentümer zu wissen, wenn der gemeinschaftlichen Versorgung dienende Anlagen oder Einrichtungen sich in ihrem oder im Keller des Nachbarn befinden

Nicht Gegenstand des Sondereigentums, 

  • selbst wenn sie sich im Bereich von im Sondereigentum stehenden Räume oder Teilen des Grundstücks befinden und 
  • dem Sondereigentum auch nicht zuordnungsbar,

sind nach § 5 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG)

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