BGH entscheidet, dass auch bei Anwendung der Grundsätze zum Werkstattrisiko den Geschädigten eine Obliegenheit trifft zu einer 

…. gewissen Plausibilitätskontrolle der von der Werkstatt bei Vertragsschluss geforderten bzw. später berechneten Preise und begründet dies damit, dass die Anwendung der Grundsätze zum Werkstattrisiko nicht dazu führen dürfen, dass sich

  • – letztlich zum Schaden der Allgemeinheit –

mangelndes Interesse der Vertragsbeteiligten an einer marktgerechten Abwicklung der Fahrzeuginstandsetzung im Kostenniveau niederschlägt.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat

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