Wer beim einvernehmlichen Geschlechtsverkehr das Kondom gegen den Willen des Partners heimlich weglässt, erfüllt 

…. den Straftatbestand des 

und kann bei Vollziehung des Beischlafs auch der 

  • Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB 

schuldig sein. 

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH)

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