…. denn der Umstand allein, dass sich ein Versicherter zum Zeitpunkt eines Unfalls auf Dienst- bzw. Geschäftsreise befunden hat, rechtfertigt die Annahme eines Arbeitsunfalls im Sinne des § 8 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (noch) nicht.
Mit Urteil vom 13.05.2020 – L 3 U 124/17 – hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in einem Fall, in dem ein
- von seinem Arbeitgeber zur einer Fortbildung nach Ansbach entsandter
Angestellter,
- während er dort im Außenbereich eines Altstadtlokals zu Abend aß,
Opfer eines
- von einem syrischen Selbstmordattentäter
verübten Sprengstoffanschlag geworden war und zahlreiche körperliche und seelische Verletzungen erlitten hatte, entschieden, dass der Angestellte
- während seines Restaurantbesuches und somit bei dem durch den Sprengstoffanschlag erlittenen Unfall
nicht gesetzlich unfallversichert war.
Begründet hat das LSG dies damit, dass auf Dienst- und Geschäftsreisen
- kein lückenloser gesetzlicher Versicherungsschutz besteht, sondern
der Versicherungsschutz entfällt, solange sich der Versicherte rein persönlichen, von seinen betrieblichen nicht mehr wesentlich beeinflussten Belangen widmet,
- wie beispielsweise vorliegend der, mit der aufgenommenen Dienst- bzw. Geschäftsreise des Versicherten in keinem inneren bzw. sachlichen Zusammenhang stehende Besuch eines Restaurants zur eigenwirtschaftlichen Nahrungs- und Trinkaufnahme
und hier ein rechtlich wesentlicher innerer Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit ausnahmsweise auch nicht dadurch begründet worden ist, dass der Versicherte während der Dienst- bzw. Geschäftsreise gezwungen war, sich bei seiner privaten Lebensgestaltung am Aufenthaltsort Risiken auszusetzen, die an seinem üblichen Wohn- oder Beschäftigungsort nicht bestehen, nachdem
- weder ein „besonderer gefahrbringender Umstand“ des Lokals, in dessen Außenbereich sich der Versicherte zum Zeitpunkt des Anschlags aufgehalten hat, das Unfallereignis verursacht hat,
- noch es sich bei dem terroristischen Anschlag um eine lokal begrenzte „Gefahrenquelle“ gehandelt hat, die in ihrer besonderen Eigenart dem Versicherten an seinem Wohn- oder Arbeitsort nicht hätte begegnen können, vielmehr
- die mit einem solchen Anschlag verbunden Gefahren erkennbar ein allgemeines Lebensrisiko darstellen,
- dem ein Versicherter grundsätzlich an jedem Ort in Deutschland ausgesetzt sein kann.